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Leistungen

Verträge der Wasserwirtschaft Anmeldung

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Wenn Sie Verträge der Wasserwirtschaft im Sinne des GWB abschließen, ändern oder ergänzen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anmelden. Näheres erfahren Sie hier.

Wenn Sie Verträge der Wasserwirtschaft im Sinne des GWB abschließen, ändern oder ergänzen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde anmelden. Näheres erfahren Sie hier.

Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen müssen Sie Konzessions-, Demarkations-, Gebietsschutz-und Verbundverträge der Wasserwirtschaft, deren Änderungen und Ergänzungen sowie deren Beendigung oder Aufhebungen bei der zuständigen Kartellbehörde anmelden.

Anmeldepflichtig sind Sie als Vertragspartei. Vertragspartei sind die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen (Wasserversorgungsunternehmen oder Kommune) über ihre jeweiligen vertretungsberechtigten Organe bzw. die Gebietskörperschaften über den jeweiligen Bürgermeister/Gemeindevorsteher. Hintergrund dieser Leistung ist der fehlende Wettbewerb aufgrund des natürlichen Monopols der Wasserversorgung. Der fehlende Wettbewerb wird durch die Aufsichts-und Kontrollfunktion der Kartellbehörden in Form der Missbrauchsaufsicht ersetzt.

Bei der Anmeldung der Verträge müssen Sie Angaben zur Firma, der Rechtsform, der Anschrift, zu einem bestellten Vertreter bzw. Bevollmächtigten und bei juristischen Personen zum gesetzlichen Vertreter machen. Inhaltlich prüft die zuständige Kartellbehörde, ob wettbewerbsbeschränkende Regelungen oder unzulässige Nebenleistungen im Vertrag enthalten sind. Außerdem unterliegen die Verträge aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Höchstgrenze bei den Konzessionsabgaben, die der Kommune für die eingeräumten Wegerechte zu zahlen sind, der Höchstpreiskontrolle. Für die Freistellung werden Gebühren aufgrund eines Gebührenbescheides erhoben. Der Eingang der Gebühren unterliegt der Haushalts-Überwachung.

Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen müssen Sie Konzessions-, Demarkations-, Gebietsschutz-und Verbundverträge der Wasserwirtschaft, deren Änderungen und Ergänzungen sowie deren Beendigung oder Aufhebungen bei der zuständigen Kartellbehörde anmelden.

Anmeldepflichtig sind Sie als Vertragspartei. Vertragspartei sind die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen (Wasserversorgungsunternehmen oder Kommune) über ihre jeweiligen vertretungsberechtigten Organe bzw. die Gebietskörperschaften über den jeweiligen Bürgermeister/Gemeindevorsteher. Hintergrund dieser Leistung ist der fehlende Wettbewerb aufgrund des natürlichen Monopols der Wasserversorgung. Der fehlende Wettbewerb wird durch die Aufsichts-und Kontrollfunktion der Kartellbehörden in Form der Missbrauchsaufsicht ersetzt.

Bei der Anmeldung der Verträge müssen Sie Angaben zur Firma, der Rechtsform, der Anschrift, zu einem bestellten Vertreter bzw. Bevollmächtigten und bei juristischen Personen zum gesetzlichen Vertreter machen. Inhaltlich prüft die zuständige Kartellbehörde, ob wettbewerbsbeschränkende Regelungen oder unzulässige Nebenleistungen im Vertrag enthalten sind. Außerdem unterliegen die Verträge aufgrund der gesetzlich vorgegebenen Höchstgrenze bei den Konzessionsabgaben, die der Kommune für die eingeräumten Wegerechte zu zahlen sind, der Höchstpreiskontrolle. Für die Freistellung werden Gebühren aufgrund eines Gebührenbescheides erhoben. Der Eingang der Gebühren unterliegt der Haushalts-Überwachung.

Kurztext

  • Verträge der Wasserwirtschaft Anmeldung
  • Antragsteller muss Konzessions-, Demarkations-, Gebietsschutz- und Verbundverträge der Wasserwirtschaft, deren Änderungen und Ergänzungen sowie deren Beendigung oder Aufhebungen bei der zuständigen Kartellbehörde anmelden; anzeigepflichtig sind die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen über ihre jeweiligen vertretungsberechtigten Organe bzw. die Gebietskörperschaften über den jeweiligen Bürgermeister/Gemeindevorsteher
  • Zuständig: Energie-Landeskartellbehörden
  • Verträge der Wasserwirtschaft Anmeldung
  • Antragsteller muss Konzessions-, Demarkations-, Gebietsschutz- und Verbundverträge der Wasserwirtschaft, deren Änderungen und Ergänzungen sowie deren Beendigung oder Aufhebungen bei der zuständigen Kartellbehörde anmelden; anzeigepflichtig sind die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen über ihre jeweiligen vertretungsberechtigten Organe bzw. die Gebietskörperschaften über den jeweiligen Bürgermeister/Gemeindevorsteher
  • Zuständig: Energie-Landeskartellbehörden

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Unterzeichneter Wasserkonzessionsvertrag in Kopie
  • Es sind bei der Anmeldung für jedes beteiligte Unternehmen die folgenden Anmeldekriterien anzugeben:

1. Firma oder sonstige Bezeichnung,

2. Ort der Niederlassung oder Sitz,

3. Rechtsform und Anschrift sowie

4. Name und Anschrift des bestellten Vertreters oder des sonstigen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des gesetzlichen Vertreters

Darüber hinaus sind kartellrechtlich bedeutsame Bestandteile des Vertrages (einschließlich Lagepläne, Gebietskarten des Versorgungsgebietes etc.) beizufügen.

  • Unterzeichneter Wasserkonzessionsvertrag in Kopie
  • Es sind bei der Anmeldung für jedes beteiligte Unternehmen die folgenden Anmeldekriterien anzugeben:

1. Firma oder sonstige Bezeichnung,

2. Ort der Niederlassung oder Sitz,

3. Rechtsform und Anschrift sowie

4. Name und Anschrift des bestellten Vertreters oder des sonstigen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des gesetzlichen Vertreters

Darüber hinaus sind kartellrechtlich bedeutsame Bestandteile des Vertrages (einschließlich Lagepläne, Gebietskarten des Versorgungsgebietes etc.) beizufügen.

Voraussetzungen

Damit Sie Ihre Anzeigepflicht nach dem GWB erfüllen, müssen Sie Ihren Vertrag der Wasserwirtschaft vollständig bei der zuständigen Behörde anmelden (schriftliche oder elektronische Übersendung des gegenständlichen Vertrags bzw. der gegenständlichen Verträge) und-die folgenden Informationen angeben: 

  1. Firma oder sonstige Bezeichnung,
  2. Ort der Niederlassung oder Sitz,
  3. Rechtsform und Anschrift sowie
  4. Name und Anschrift des bestellten Vertreters oder des sonstigen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des gesetzlichen Vertreters.

Damit Sie Ihre Anzeigepflicht nach dem GWB erfüllen, müssen Sie Ihren Vertrag der Wasserwirtschaft vollständig bei der zuständigen Behörde anmelden (schriftliche oder elektronische Übersendung des gegenständlichen Vertrags bzw. der gegenständlichen Verträge) und-die folgenden Informationen angeben: 

  1. Firma oder sonstige Bezeichnung,
  2. Ort der Niederlassung oder Sitz,
  3. Rechtsform und Anschrift sowie
  4. Name und Anschrift des bestellten Vertreters oder des sonstigen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des gesetzlichen Vertreters.

Weiterführende Informationen

Informationsseite des MWIKE https://www.wirtschaft.nrw/konzessionsvergabe-wasser
Informationsseite des MWIKE https://www.wirtschaft.nrw/konzessionsvergabe-wasser

Verfahrensablauf

Sie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen. Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Behörde, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige erfüllt sind. Nach erfolgreicher kartellrechtlicher Überprüfung erhalten Sie den Erlass eines Bescheides.

Sie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen. Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Behörde, ob alle Voraussetzungen für die Anzeige erfüllt sind. Nach erfolgreicher kartellrechtlicher Überprüfung erhalten Sie den Erlass eines Bescheides.

Fristen

Keine
Keine

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

Die Anmeldung der Verträge ist gebührenpflichtig (§ 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GWB). Die Gebührenhöhe ist abhängig vom personellen und sachlichen Aufwand der Kartellbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der jeweiligen Vereinbarung. Eine Mindesthöhe ist in § 80 Abs. 2 GWB nicht vorgesehen. In Ausübung ihres Gebührenermessens hat die Landeskartellbehörde als Mindestgebühr für die Freistellung 500 €für Gemeinden mit bis zu 24.999 Einwohnern festgelegt. Die Höchstgebühr wurde auf 3.000€ festgesetzt, sodass die gesetzliche Höchstgrenze der zu erhebenden Gebühr in Höhe von 5.000 € (§ 80 Abs. 2 S.1 und S. 2 Nr. 4 GWB) nicht ausgeschöpft wird. Zwischen der Mindestgebühr und der maximalen Gebühr in Höhe von 3.000 € für Gemeinden ab 501.000 Einwohnern sind die jeweiligen Gebühren nach Einwohnerzahlen gestaffelt. Wird eine Anmeldung zur Freistellung zurückge-zogen, ist die Hälfte der Gebühr fällig (§ 80 Abs. 5 S. 2 GWB).
Die Anmeldung der Verträge ist gebührenpflichtig (§ 80 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 GWB). Die Gebührenhöhe ist abhängig vom personellen und sachlichen Aufwand der Kartellbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung der jeweiligen Vereinbarung. Eine Mindesthöhe ist in § 80 Abs. 2 GWB nicht vorgesehen. In Ausübung ihres Gebührenermessens hat die Landeskartellbehörde als Mindestgebühr für die Freistellung 500 €für Gemeinden mit bis zu 24.999 Einwohnern festgelegt. Die Höchstgebühr wurde auf 3.000€ festgesetzt, sodass die gesetzliche Höchstgrenze der zu erhebenden Gebühr in Höhe von 5.000 € (§ 80 Abs. 2 S.1 und S. 2 Nr. 4 GWB) nicht ausgeschöpft wird. Zwischen der Mindestgebühr und der maximalen Gebühr in Höhe von 3.000 € für Gemeinden ab 501.000 Einwohnern sind die jeweiligen Gebühren nach Einwohnerzahlen gestaffelt. Wird eine Anmeldung zur Freistellung zurückge-zogen, ist die Hälfte der Gebühr fällig (§ 80 Abs. 5 S. 2 GWB).

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 21. Juni 2024