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Leistungen

Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung Ausstellung für den gewerblichen Bereich

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Wenn Sie eine Erlaubnis nach § 7 SprengG (Sprengstoffgesetz) oder einen Befähigungsschein nach § 20 SprengG beantragen wollen, benötigen Sie die entsprechende Fachkunde. Diese wird i. d. R. in einem staatlich anerkannten Lehrgang vermittelt. Um zu diesem Lehrgang zugelassen zu werden, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich.

Wenn Sie eine Erlaubnis nach § 7 SprengG (Sprengstoffgesetz) oder einen Befähigungsschein nach § 20 SprengG beantragen wollen, benötigen Sie die entsprechende Fachkunde. Diese wird i. d. R. in einem staatlich anerkannten Lehrgang vermittelt. Um zu diesem Lehrgang zugelassen zu werden, ist eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erforderlich.

Sie wollen an einem Fachkundelehrgang für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen teilnehmen?

Dann benötigen Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 der 1. Sprengstoffverordnung (1.SprengV).

Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung ist für den gewerblichen Bereich vorgesehen.

Die Bescheinigung wird erteilt bei Vorliegen der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zur Teilnahme an Lehrgängen nach dem SprengG bzw. zur Aufnahme einer Tätigkeit als verantwortliche Person (gem. § 21 SprengG).

Bitte beachten Sie die Zugangsvoraussetzungen für die Lehrgänge.

Sie wollen an einem Fachkundelehrgang für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen teilnehmen?

Dann benötigen Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 der 1. Sprengstoffverordnung (1.SprengV).

Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung ist für den gewerblichen Bereich vorgesehen.

Die Bescheinigung wird erteilt bei Vorliegen der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zur Teilnahme an Lehrgängen nach dem SprengG bzw. zur Aufnahme einer Tätigkeit als verantwortliche Person (gem. § 21 SprengG).

Bitte beachten Sie die Zugangsvoraussetzungen für die Lehrgänge.

Kurztext

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung Ausstellung für gewerblichen Bereich
  • Wird von Gewerbetreibenden vor Besuch eines Fachkundelehrgangs aus dem Bereich "explosionsgefährliche Stoffe" benötigt
    • Bescheinigt die Zuverlässigkeit
    • die Fachkunde wird für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen benötigt
    • Die Fachkunde ist Voraussetzung für die Erlaubnis nach § 7 SprengG (Sprengstoffgesetz) bzw. den Befähigungsschein nach § 20 SprengG
  • Bezirksregierung
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung Ausstellung für gewerblichen Bereich
  • Wird von Gewerbetreibenden vor Besuch eines Fachkundelehrgangs aus dem Bereich "explosionsgefährliche Stoffe" benötigt
    • Bescheinigt die Zuverlässigkeit
    • die Fachkunde wird für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen benötigt
    • Die Fachkunde ist Voraussetzung für die Erlaubnis nach § 7 SprengG (Sprengstoffgesetz) bzw. den Befähigungsschein nach § 20 SprengG
  • Bezirksregierung

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie Personalausweis oder Reisepass
  • Kopie Personalausweis oder Reisepass

Voraussetzungen

  1. Vollendung des 21. Lebensjahres (Ausnahmen möglich)
  2. persönliche Eignung gem. § 8b SprengG
  1. Vollendung des 21. Lebensjahres (Ausnahmen möglich)
  2. persönliche Eignung gem. § 8b SprengG

Verfahrensablauf

Sie reichen Ihren Antrag auf die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ein. Dafür sind eine Kopie Ihres Personalausweises bzw. die entsprechenden persönlichen Daten notwendig.

Im Antrag müssen Sie angeben, mit welchen explosionsgefährlichen Stoffen Sie aus welchem Grund später Umgang und / oder Verkehr betreiben.

Sie reichen Ihren Antrag auf die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ein. Dafür sind eine Kopie Ihres Personalausweises bzw. die entsprechenden persönlichen Daten notwendig.

Im Antrag müssen Sie angeben, mit welchen explosionsgefährlichen Stoffen Sie aus welchem Grund später Umgang und / oder Verkehr betreiben.

Fristen

keine
keine

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

Von EUR 100 bis EUR 1.000
Von EUR 100 bis EUR 1.000

Bearbeitungsdauer

Bis zu 8 Wochen
Bis zu 8 Wochen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 11. Oktober 2024