Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung Ausstellung für den gewerblichen Bereich
Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt
Sie wollen an einem Fachkundelehrgang für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen teilnehmen?
Dann benötigen Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 der 1. Sprengstoffverordnung (1.SprengV).
Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung ist für den gewerblichen Bereich vorgesehen.
Die Bescheinigung wird erteilt bei Vorliegen der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zur Teilnahme an Lehrgängen nach dem SprengG bzw. zur Aufnahme einer Tätigkeit als verantwortliche Person (gem. § 21 SprengG).
Bitte beachten Sie die Zugangsvoraussetzungen für die Lehrgänge.
Sie wollen an einem Fachkundelehrgang für den Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen teilnehmen?
Dann benötigen Sie die Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 der 1. Sprengstoffverordnung (1.SprengV).
Diese Unbedenklichkeitsbescheinigung ist für den gewerblichen Bereich vorgesehen.
Die Bescheinigung wird erteilt bei Vorliegen der sprengstoffrechtlichen Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung zur Teilnahme an Lehrgängen nach dem SprengG bzw. zur Aufnahme einer Tätigkeit als verantwortliche Person (gem. § 21 SprengG).
Bitte beachten Sie die Zugangsvoraussetzungen für die Lehrgänge.
Kurztext
- Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung Ausstellung für gewerblichen Bereich
- Wird von Gewerbetreibenden vor Besuch eines Fachkundelehrgangs aus dem Bereich "explosionsgefährliche Stoffe" benötigt
- Bescheinigt die Zuverlässigkeit
- die Fachkunde wird für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen benötigt
- Die Fachkunde ist Voraussetzung für die Erlaubnis nach § 7 SprengG (Sprengstoffgesetz) bzw. den Befähigungsschein nach § 20 SprengG
- Bezirksregierung
- Unbedenklichkeitsbescheinigung nach 1. Sprengstoffverordnung Ausstellung für gewerblichen Bereich
- Wird von Gewerbetreibenden vor Besuch eines Fachkundelehrgangs aus dem Bereich "explosionsgefährliche Stoffe" benötigt
- Bescheinigt die Zuverlässigkeit
- die Fachkunde wird für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen benötigt
- Die Fachkunde ist Voraussetzung für die Erlaubnis nach § 7 SprengG (Sprengstoffgesetz) bzw. den Befähigungsschein nach § 20 SprengG
- Bezirksregierung
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Kopie Personalausweis oder Reisepass
- Kopie Personalausweis oder Reisepass
Voraussetzungen
- Vollendung des 21. Lebensjahres (Ausnahmen möglich)
- persönliche Eignung gem. § 8b SprengG
- Vollendung des 21. Lebensjahres (Ausnahmen möglich)
- persönliche Eignung gem. § 8b SprengG
Verfahrensablauf
Sie reichen Ihren Antrag auf die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ein. Dafür sind eine Kopie Ihres Personalausweises bzw. die entsprechenden persönlichen Daten notwendig.
Im Antrag müssen Sie angeben, mit welchen explosionsgefährlichen Stoffen Sie aus welchem Grund später Umgang und / oder Verkehr betreiben.
Sie reichen Ihren Antrag auf die Erteilung der Unbedenklichkeitsbescheinigung ein. Dafür sind eine Kopie Ihres Personalausweises bzw. die entsprechenden persönlichen Daten notwendig.
Im Antrag müssen Sie angeben, mit welchen explosionsgefährlichen Stoffen Sie aus welchem Grund später Umgang und / oder Verkehr betreiben.
Fristen
Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)
Bearbeitungsdauer
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 11. Oktober 2024