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Leistungen

Umgang mit Airbag- und Gurtstraffereinheiten Anzeige

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Sie gehen bei Ihrer gewerblichen Tätigkeit mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 um, z.B. beim Ein- und Ausbau in Kfz-Werkstätten? Wenn der Umgang durch geschultes Personal erfolgt, benötigen Sie keine Erlaubnis. Den erstmaligen Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten in Ihrem Betrieb müssen Sie jedoch anzeigen.

Sie gehen bei Ihrer gewerblichen Tätigkeit mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1 um, z.B. beim Ein- und Ausbau in Kfz-Werkstätten? Wenn der Umgang durch geschultes Personal erfolgt, benötigen Sie keine Erlaubnis. Den erstmaligen Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffereinheiten in Ihrem Betrieb müssen Sie jedoch anzeigen.

Airbags und Gurtstraffer enthalten pyrotechnische Stoffe (Zünder). Deshalb unterliegen sie dem Sprengstoffgesetz. Bei unsachgemäßer Handhabung gehen von diesen Bauteilen erhebliche Gefahren aus, die zu schweren Verletzungen bis hin zum Tod führen können. 

Wenn Sie mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1- im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit bestimmungsgemäß umgehen, benötigen Sie hierzu in der Regel keine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz. 

Voraussetzung für diese Befreiung von der Erlaubnispflicht ist jedoch, dass der Umgang durch geschultes Personal - das heißt mit eingeschränkter Fachkunde - erfolgt.

Die eingeschränkte Fachkunde gem. § 4 Abs. 2 der 1.SprengV wird in einer ca. 6-stündigen Schulung vermittelt. Die eingeschränkte Fachkunde berechtigt ausschließlich zum Ein- und Ausbau von Airbag- und Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1, sowie zu deren Vernichtung im eingebauten Zustand. Wenn Sie als Arbeitgeber erstmals in Ihrem Betrieb mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 umgehen lassen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.

Airbags und Gurtstraffer enthalten pyrotechnische Stoffe (Zünder). Deshalb unterliegen sie dem Sprengstoffgesetz. Bei unsachgemäßer Handhabung gehen von diesen Bauteilen erhebliche Gefahren aus, die zu schweren Verletzungen bis hin zum Tod führen können. 

Wenn Sie mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1- im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit bestimmungsgemäß umgehen, benötigen Sie hierzu in der Regel keine Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz. 

Voraussetzung für diese Befreiung von der Erlaubnispflicht ist jedoch, dass der Umgang durch geschultes Personal - das heißt mit eingeschränkter Fachkunde - erfolgt.

Die eingeschränkte Fachkunde gem. § 4 Abs. 2 der 1.SprengV wird in einer ca. 6-stündigen Schulung vermittelt. Die eingeschränkte Fachkunde berechtigt ausschließlich zum Ein- und Ausbau von Airbag- und Gurtstraffereinheiten der Kategorie P1, sowie zu deren Vernichtung im eingebauten Zustand. Wenn Sie als Arbeitgeber erstmals in Ihrem Betrieb mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1 umgehen lassen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde schriftlich anzeigen.

Kurztext

  • Umgang mit Airbag und Gurtstraffer-Einheiten anzeigen
  • Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1;
  • Überwachung des Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen, vor allem hinsichtlich der Lagerung der Stoffe und hinsichtlich der erforderlichen eingeschränkten Fachkunde;
  • der erstmalige Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten in einem Betrieb muss angezeigt werden
  • zuständig: Bezirksregierungen
  • Umgang mit Airbag und Gurtstraffer-Einheiten anzeigen
  • Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten der Kategorie P1;
  • Überwachung des Umgangs mit explosionsgefährlichen Stoffen, vor allem hinsichtlich der Lagerung der Stoffe und hinsichtlich der erforderlichen eingeschränkten Fachkunde;
  • der erstmalige Umgang mit Airbag- oder Gurtstraffer-Einheiten in einem Betrieb muss angezeigt werden
  • zuständig: Bezirksregierungen

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Nachweis der eingeschränkten Fachkunde durch Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer einschlägigen Schulung über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten

Nachweis der eingeschränkten Fachkunde durch Vorlage einer Bescheinigung über die Teilnahme an einer einschlägigen Schulung über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten

Voraussetzungen

  • Ihr Betrieb muss über geschultes Personal verfügen, das heißt, die betreffenden Beschäftigten verfügen über die notwendige sogenannte "eingeschränkte Fachkunde" durch den Besuch einer einschlägigen Schulung über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag und Gurtstraffer-Einheiten
  • die Airbag- oder Gurtstraffereinheiten werden im ausgebauten Zustand nicht ausgelöst, das heißt nicht gezündet
  • die Aufbewahrung der Airbag und Gurtstraffer-Einheiten erfolgt entsprechend den Vorgaben der sprengstoffrechtlichen Vorschriften
  • Ihr Betrieb muss über geschultes Personal verfügen, das heißt, die betreffenden Beschäftigten verfügen über die notwendige sogenannte "eingeschränkte Fachkunde" durch den Besuch einer einschlägigen Schulung über den erlaubnisfreien Umgang mit Airbag und Gurtstraffer-Einheiten
  • die Airbag- oder Gurtstraffereinheiten werden im ausgebauten Zustand nicht ausgelöst, das heißt nicht gezündet
  • die Aufbewahrung der Airbag und Gurtstraffer-Einheiten erfolgt entsprechend den Vorgaben der sprengstoffrechtlichen Vorschriften

Verfahrensablauf

Bevor Sie als Arbeitgeber in Ihrem Betrieb mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten umgehen lassen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzeigen. 

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, haben Sie Ihre Anzeigepflicht nach §14 SprengG erfüllt. 

Erst wenn Sie die Anzeigepflicht erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.

Bevor Sie als Arbeitgeber in Ihrem Betrieb mit Airbag- und Gurtstraffer-Einheiten umgehen lassen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch anzeigen. 

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, haben Sie Ihre Anzeigepflicht nach §14 SprengG erfüllt. 

Erst wenn Sie die Anzeigepflicht erfüllt haben, dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.

Bearbeitungsdauer

Bei schriftlicher oder elektronischer Anzeige erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Anzeige zeitnah, sofern das Anzeigeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.
Bei schriftlicher oder elektronischer Anzeige erhalten Sie die Empfangsbescheinigung Ihrer Anzeige zeitnah, sofern das Anzeigeformular vollständig und korrekt ausgefüllt wurde und die erforderlichen Unterlagen vorliegen.

Fristen

Die Anzeige ist mindestens 2 Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit einzureichen.
Die Anzeige ist mindestens 2 Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit einzureichen.

Formulare

Onlineverfahren möglich: ja

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Onlineverfahren möglich: ja

Schriftform erforderlich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 07. Juli 2022