Denkmalverzeichnis (Denkmalliste unbewegliche aKD) Anzeige Eigentümerwechsel Entgegennahme
Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt
Sie müssen der Denkmalschutzbehörde den Eigentümerwechsel eines unbeweglichen archäologischen Kulturdenkmals mitteilen.
Unter einem archäologischen Kulturdenkmal versteht man ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte (Denkmal).
Ihre Mitteilung wird von der zuständigen Behörde zwecks Prüfung bearbeitet.
Sie müssen der Denkmalschutzbehörde den Eigentümerwechsel eines unbeweglichen archäologischen Kulturdenkmals mitteilen.
Unter einem archäologischen Kulturdenkmal versteht man ein im Boden verborgenes Zeugnis der Kulturgeschichte (Denkmal).
Ihre Mitteilung wird von der zuständigen Behörde zwecks Prüfung bearbeitet.
Kurztext
- Mitteilung zum Eigentümerwechsel von unbeweglichen archäologischen Kulturdenkmalen
- Die Anzeige eines Pflichtigen befreit den Anderen
- Mitteilung zum Eigentümerwechsel von unbeweglichen archäologischen Kulturdenkmalen
- Die Anzeige eines Pflichtigen befreit den Anderen
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- formfreier Antrag
- formfreier Antrag
Voraussetzungen
- formfreier Antrag
- formfreier Antrag
Formulare
- Wenden Sie sich an Ihre zuständige Denkmalbehörde.
- Wenden Sie sich an Ihre zuständige Denkmalbehörde.
Verfahrensablauf
Sie müssen der Denkmalschutzbehörde den Eigentümerwechsel eines unbeweglichen archäologischen Kulturdenkmals mitteilen.
Ihre Mitteilung wird von der zuständigen Behörde zwecks Prüfung bearbeitet.
Sie müssen der Denkmalschutzbehörde den Eigentümerwechsel eines unbeweglichen archäologischen Kulturdenkmals mitteilen.
Ihre Mitteilung wird von der zuständigen Behörde zwecks Prüfung bearbeitet.
Fristen
Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)
Bearbeitungsdauer
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 31. Juli 2023