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Leistungen

Verträge der Wasserwirtschaft Änderung

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Wenn Ihr Vertrag der Wasserwirtschaft nachträglich geändert werden soll, müssen Sie die Änderung bei der zuständigen Behörde anmelden. Näheres erfahren Sie hier.

Wenn Ihr Vertrag der Wasserwirtschaft nachträglich geändert werden soll, müssen Sie die Änderung bei der zuständigen Behörde anmelden. Näheres erfahren Sie hier.

Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen müssen Sie Konzessions-, Demarkations-, Gebietsschutz- und Verbundverträge der Wasserwirtschaft, deren Änderungen und Ergänzungen sowie deren Beendigung oder Aufhebungen bei der zuständigen Kartellbehörde anmelden. 

Die Anmeldepflicht gilt auch für Änderungen; d.h. wenn Ihr Konzessions-, Demarkations-, Gebietsschutz- oder Verbundvertrag der Wasserwirtschaft nachträglich geändert wurde, müssen Sie dies der zuständigen Kartellbehörde ebenfalls anmelden.

Anmeldepflichtig sind Sie als Vertragspartei. Vertragspartei sind die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen (Wasserversorgungsunternehmen oder Kommune) über ihre jeweiligen vertretungsberechtigten Organe bzw. die Gebietskörperschaften über den jeweiligen Bürgermeister/Gemeindevorsteher.

Hintergrund dieser Leistung ist der fehlende Wettbewerb aufgrund des natürlichen Monopols der Wasserversorgung. Der fehlende Wettbewerb wird durch die Aufsichts- und Kontrollfunktion der Kartellbehörden in Form der Missbrauchsaufsicht nach der GWB ersetzt. Eine effektive kartellrechtliche Kontrolle der Wasserpreise durch die Kartellbehörden kann nur gewährleistet werden, wenn diese einen (vollständigen) Überblick über abgeschlossene Verträge der Wasserwirtschaft sowie deren Inhalte haben. 

Demzufolge müssen Sie auch Änderungen Ihres Vertrags der zuständigen Behörde anzeigen.

Nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen müssen Sie Konzessions-, Demarkations-, Gebietsschutz- und Verbundverträge der Wasserwirtschaft, deren Änderungen und Ergänzungen sowie deren Beendigung oder Aufhebungen bei der zuständigen Kartellbehörde anmelden. 

Die Anmeldepflicht gilt auch für Änderungen; d.h. wenn Ihr Konzessions-, Demarkations-, Gebietsschutz- oder Verbundvertrag der Wasserwirtschaft nachträglich geändert wurde, müssen Sie dies der zuständigen Kartellbehörde ebenfalls anmelden.

Anmeldepflichtig sind Sie als Vertragspartei. Vertragspartei sind die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen (Wasserversorgungsunternehmen oder Kommune) über ihre jeweiligen vertretungsberechtigten Organe bzw. die Gebietskörperschaften über den jeweiligen Bürgermeister/Gemeindevorsteher.

Hintergrund dieser Leistung ist der fehlende Wettbewerb aufgrund des natürlichen Monopols der Wasserversorgung. Der fehlende Wettbewerb wird durch die Aufsichts- und Kontrollfunktion der Kartellbehörden in Form der Missbrauchsaufsicht nach der GWB ersetzt. Eine effektive kartellrechtliche Kontrolle der Wasserpreise durch die Kartellbehörden kann nur gewährleistet werden, wenn diese einen (vollständigen) Überblick über abgeschlossene Verträge der Wasserwirtschaft sowie deren Inhalte haben. 

Demzufolge müssen Sie auch Änderungen Ihres Vertrags der zuständigen Behörde anzeigen.

Kurztext

  • Verträge der Wasserwirtschaft Änderung
  • Antragsteller bzw. Antragstellerin muss Änderungen von Konzessions-, Demarkations-, Gebietsschutz- und Verbundverträge der Wasserwirtschaft bei der zuständigen Kartellbehörde anmelden
  • anzeigepflichtig sind die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen über ihre jeweiligen vertretungsberechtigten Organe bzw. die Gebietskörperschaften über den jeweiligen Bürgermeister/Gemeindevorsteher
  • Zuständig: Energie-Landeskartellbehörden
  • Verträge der Wasserwirtschaft Änderung
  • Antragsteller bzw. Antragstellerin muss Änderungen von Konzessions-, Demarkations-, Gebietsschutz- und Verbundverträge der Wasserwirtschaft bei der zuständigen Kartellbehörde anmelden
  • anzeigepflichtig sind die an der Vereinbarung beteiligten Unternehmen über ihre jeweiligen vertretungsberechtigten Organe bzw. die Gebietskörperschaften über den jeweiligen Bürgermeister/Gemeindevorsteher
  • Zuständig: Energie-Landeskartellbehörden

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Unterzeichneter (geänderter) Wasserkonzessionsvertrag in Kopie
  • Es sind bei der Anmeldung für jedes beteiligte Unternehmen die folgenden Anmeldekriterien anzugeben:
  1. Firma oder sonstige Bezeichnung,
  2. Ort der Niederlassung oder Sitz,
  3. Rechtsform und Anschrift sowie
  4. Name und Anschrift des bestellten Vertreters oder des sonstigen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des gesetzlichen Vertreters.

Darüber hinaus sind kartellrechtlich bedeutsame Bestandteile des geänderten Vertrages (einschließlich Lagepläne, Gebietskarten des Versorgungsgebietes etc.) beizufügen.

  • Unterzeichneter (geänderter) Wasserkonzessionsvertrag in Kopie
  • Es sind bei der Anmeldung für jedes beteiligte Unternehmen die folgenden Anmeldekriterien anzugeben:
  1. Firma oder sonstige Bezeichnung,
  2. Ort der Niederlassung oder Sitz,
  3. Rechtsform und Anschrift sowie
  4. Name und Anschrift des bestellten Vertreters oder des sonstigen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des gesetzlichen Vertreters.

Darüber hinaus sind kartellrechtlich bedeutsame Bestandteile des geänderten Vertrages (einschließlich Lagepläne, Gebietskarten des Versorgungsgebietes etc.) beizufügen.

Voraussetzungen

Damit Sie Ihre Anzeigepflicht nach § 31 GWB erfüllen, müssen Sie 

  • Ihren geänderten Vertrag der Wasserwirtschaft vollständig bei der zuständigen Behörde anmelden (schriftliche oder elektronische Übersendung des gegenständlichen Vertrags bzw. der gegenständlichen Verträge) und

die folgenden Informationen angeben: 

  1. Firma oder sonstige Bezeichnung,
  2. Ort der Niederlassung oder Sitz,
  3. Rechtsform und Anschrift sowie
  4. Name und Anschrift des bestellten Vertreters oder des sonstigen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des gesetzlichen Vertreters.

Damit Sie Ihre Anzeigepflicht nach § 31 GWB erfüllen, müssen Sie 

  • Ihren geänderten Vertrag der Wasserwirtschaft vollständig bei der zuständigen Behörde anmelden (schriftliche oder elektronische Übersendung des gegenständlichen Vertrags bzw. der gegenständlichen Verträge) und

die folgenden Informationen angeben: 

  1. Firma oder sonstige Bezeichnung,
  2. Ort der Niederlassung oder Sitz,
  3. Rechtsform und Anschrift sowie
  4. Name und Anschrift des bestellten Vertreters oder des sonstigen Bevollmächtigten, bei juristischen Personen des gesetzlichen Vertreters.

Weiterführende Informationen

Informationsseite des MWIKE https://www.wirtschaft.nrw/konzessionsvergabe-wasser
Informationsseite des MWIKE https://www.wirtschaft.nrw/konzessionsvergabe-wasser

Verfahrensablauf

Sie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen.

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Behörde, ob trotz Änderung des Vertrages alle Voraussetzungen für die Anzeige nach § 31 GWB erfüllt sind. 

Nach erfolgreicher kartellrechtlicher Überprüfung erhalten Sie den Erlass eines Bescheides.

Sie können Ihre Anzeige schriftlich oder elektronisch tätigen.

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Behörde, ob trotz Änderung des Vertrages alle Voraussetzungen für die Anzeige nach § 31 GWB erfüllt sind. 

Nach erfolgreicher kartellrechtlicher Überprüfung erhalten Sie den Erlass eines Bescheides.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 21. Juni 2024