Straßen und Wege
Wer hat welche Pflichten?
Die Aufgaben der Straßenreinigung werden in Bocholt zwischen den Anliegern und der Stadt aufgeteilt. Innerhalb der geschlossenen Ortslagen gibt es folgende Zuständigkeiten für die Reinigung:
Anliegerinnen und Anlieger:
- Gehwege
- Kombinierte Geh- und Radwege
- Fahrbahnen, soweit es sich um Anliegerstraßen handelt
Die an die Straße bzw. den Gehweg angrenzenden Anlieger haben die Verkehrsfläche zweimal wöchentlich zu reinigen.
Stadt Bocholt / ESB:
- Radwege
- öffentliche Plätze
- Fahrbahnen, soweit es sich nicht um Anliegerstraßen handelt
Das als Anlage zur Straßenreinigungssatzung geführte Straßenverzeichnis gibt Auskunft, bei welchen Straßen es sich um Anliegerstraßen (Gruppe 5) handelt. Alle anderen Straßen werden von der Stadt gereinigt.
Daten für jede Straße - schnell auf einen Blick
Die weitere Aufteilung in die Gruppen 1 bis 4 und 6 bis 7 sagt etwas darüber aus, um welche Art von Straßen es sich handelt und wie häufig die Straße gereinigt wird. Die unterschiedlichen Reinigungsintervalle werden von der Stadt auf der Basis der Kriterien Verkehrswichtigkeit, Frequentierung und Verschmutzungsgrad festgelegt.
Für Straßen, die von der Stadt gereinigt werden, erhebt die Stadt Straßenreinigungsgebühren.
Der Online-Dienst "Strassenreinigung" ermöglicht, den für die jeweilige Straße geltenden Reinigungsrhythmus, den Reinigungstarif sowie die Pflichten der Anieger einfach und schnell zu ermitteln. Nach der Eigabe der Straße und dem Klick auf "senden werden diese Informationen angezeigt.
Informationen zum Winterdienst erhalten Sie im Infoblatt zum Winterdienst.
Was kostet die Straßenreinigung?
Bürgerinnen und Bürgern, deren Grundstück von einer Anliegerstraße (Gruppe 5) erschlossen wird, zahlen keine Straßenreinigungsgebühren. Wird die erschließende Straße von der Stadt Bocholt gereinigt, richtet sich die Gebühr nach der Frontlänge (Länge der Grundstücksseite an der das Grundstück erschließenden Straße), der Reinigungshäufigkeit und der Klassifizierung der Straße.
Aktuelle Gebührensätze für die Straßenreinigungsgebühr (Stand: 01.01.2024):
- Gruppe 1: 1,79 Euro / m / Jahr
- Gruppe 2: 3,58 Euro / m / Jahr
- Gruppe 3: 5,37 Euro / m / Jahr
- Gruppe 4: 12,53 Euro / m / Jahr
- Gruppe 5: keine Gebühren da Anliegerreinigung
- Gruppe 6: 1,07 Euro / m / Jahr
- Gruppe 7: 2,15 Euro / m / Jahr
Die Gebühr wird über den Grundbesitzabgabenbescheid der Stadt Bocholt abgerechnet. Weitere Fragen zur Höhe der Straßenreinigungsgebühr beantwortet der städtische Geschäftsbereich Steuern und Gebühren.
Beispiel: Liegt das Grundstück mit einer Front von 15 m an einer Straße der Gruppe 1 zahlt der Eigentümer eine Straßenreinigungsgebühr in Höhe von 15 x 1,79 Euro = 26,85 Euro pro Jahr.
Damit alles glatt geht: Der Winterdienst
Bei Schnee- und Eisglätte ist der ESB im Einsatz. In der Zeit vom 15. November bis zu 15. März sorgt eine Rufbereitschaft dafür, dass die Mitarbeiter schnellstmöglich ihrer Arbeit nachgehen, wenn die Wetterlage es erfordert. Da die Mitarbeiter mit ihren Fahrzeugen aber nicht überall gleichzeitig sein können, wird das Räumen und Streuen nach Dringlichkeit organisiert. Priorität haben die Hauptverkehrsstraßen, besonders gefährliche Straßenabschnitte und die Schulbuslinien.
Weitere Informationen dazu gibt's im Infoblatt zum Winterdienst. Fragen zum Winterdienst unter 02871 953-3406
Was muss ich als Anlieger tun?
(Quelle: §5 Straßenreinigungssatzung der Stadt Bocholt)
Reinigungspflichten als Anwohner bei Schnee und Glätte
1) |
Gehwege müssen in der Zeit von 7.30 bis 19 Uhr in einer Mindestbreite von 1 m, bei geringerer Breite in der Gesamtbreite, durch die Reinigungspflichtigen von Schnee, Schneematsch und Eis freigehalten bzw. mit abstumpfenden Mitteln begehbar gehalten werden. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Die Streumittel müssen so beschaffen sein, dass durch sie das Schuhwerk von Passanten und die Straßenoberfläche nicht unzumutbar beschädigt werden. Der Schnee darf an der Grenze von Bürgersteig bzw. Gehweg und Fahrdamm, jedoch nicht an Haltestellen öffentlicher Verkehrsmittel und an Hydranten abgelagert werden. |
2) | An Haltestellen für öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse müssen die Gehwege so von Schnee freigehalten und bei Glätte bestreut werden, dass ein möglichst gefahrloser Zu- und Abgang gewährleistet ist. Bei Straßeneinmündungen oder -kreuzungen haben die Reinigungspflichtigen jeweils bis zu Fahrbahnmitte für die Fußgänger Übergänge zu schaffen. |
3) | Bei Eintritt von Tauwetter sind für den Abfluss des Schmelzwassers Rinnen und Rinneneinlaufschächte freizuhalten. Durch das Abschaufeln und Loshacken von Schnee und Eis darf die Straßenoberfläche nicht beschädigt werden. |
4) | Eis-(Schlinder-)Bahnen dürfen auf Straßen nicht angelegt werden. Angelegte Eisbahnen sind unverzüglich von Reinigungspflichtigen mit abstumpfenden Mitteln zu bestreuen. |
5) | Überschneite und überfrorene Deckel von Hydranten sind von Reinigungspflichtigen sichtbar freizuhalten. |