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Leistungen

Zuschuss zum Zahnersatz bei der Krankenbehandlung der sozialen Entschädigung Erstattung

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Geschädigte können infolge einer anerkannten Schädigungsfolge einen Zuschuss zum Zahnersatz erhalten. Näheres erfahren Sie hier.

Geschädigte können infolge einer anerkannten Schädigungsfolge einen Zuschuss zum Zahnersatz erhalten. Näheres erfahren Sie hier.

Geschädigte, deren Anspruch auf Heilbehandlung festgestellt worden ist, erhalten ab dem 1. Januar 2024 Leistungen der Krankenbehandlung.

Anstelle der Versorgung mit Zahnersatz können Geschädigte für die Beschaffung eines Zahnersatzes wegen anerkannter Schädigungsfolgen einen Zuschuss in angemessener Höhe erhalten, wenn

  1. sie wegen eines nicht schädigungsbedingten weiteren Zahnverlustes einen erweiterten Zahnersatz anfertigen lassen und
  2. es sich bei dem erweiterten Zahnersatz um eine nicht teilbare Leistung handelt.

Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet ihr Landschaftsverband (LVR oder LWL). 

Geschädigte, deren Anspruch auf Heilbehandlung festgestellt worden ist, erhalten ab dem 1. Januar 2024 Leistungen der Krankenbehandlung.

Anstelle der Versorgung mit Zahnersatz können Geschädigte für die Beschaffung eines Zahnersatzes wegen anerkannter Schädigungsfolgen einen Zuschuss in angemessener Höhe erhalten, wenn

  1. sie wegen eines nicht schädigungsbedingten weiteren Zahnverlustes einen erweiterten Zahnersatz anfertigen lassen und
  2. es sich bei dem erweiterten Zahnersatz um eine nicht teilbare Leistung handelt.

Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet ihr Landschaftsverband (LVR oder LWL). 

Kurztext

  • Zuschuss zum Zahnersatz bei der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung Erstattung
  • Fördervoraussetzungen: Eine anerkannte Schädigungsfolge, welche einen Zahnersatz erfordert
  • Kosten: der Antrag ist kostenlos
  • Ermessensleistung, kein Rechtsanspruch
  • Zuständig in NRW: Landschaftsverband Rheinland (LVR) und Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
  • Zuschuss zum Zahnersatz bei der Krankenbehandlung der Sozialen Entschädigung Erstattung
  • Fördervoraussetzungen: Eine anerkannte Schädigungsfolge, welche einen Zahnersatz erfordert
  • Kosten: der Antrag ist kostenlos
  • Ermessensleistung, kein Rechtsanspruch
  • Zuständig in NRW: Landschaftsverband Rheinland (LVR) und Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:

  • Medizinische Nachweise über die Schädigungsfolgen und die Behandlungsgeschichte, zum Beispiel:
    • Zahnärztlicher Befundbericht
    • Heil- und Kostenplan für die geplante Behandlung

Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:

  • Medizinische Nachweise über die Schädigungsfolgen und die Behandlungsgeschichte, zum Beispiel:
    • Zahnärztlicher Befundbericht
    • Heil- und Kostenplan für die geplante Behandlung

Voraussetzungen

  • Sie als Geschädigte haben in Deutschland oder unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland (§ 15 SGB XIV) eine gesundheitliche Schädigung aufgrund eines schädigenden Ereignisses erlitten.
  • Aus der gesundheitlichen Schädigung haben sich körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen ergeben, die als Schädigungsfolgen mit einem Grad der Schädigungsfolgen bereits anerkannt sind.
  • Bei Ihnen wurde bereits ein Zahnverlust oder eine Zahnschädigung anerkannt.
  • Wegen eines weiteren nicht schädigungsbedingten Zahnverlustes oder einer Zahnschädigung möchten Sie einen erweiterten Zahnersatz anfertigen lassen.
  • Durchführung einer Prüfung der Ansprüche vor Behandlungsbeginn.
  • Sie als Geschädigte haben in Deutschland oder unter bestimmten Voraussetzungen im Ausland (§ 15 SGB XIV) eine gesundheitliche Schädigung aufgrund eines schädigenden Ereignisses erlitten.
  • Aus der gesundheitlichen Schädigung haben sich körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen ergeben, die als Schädigungsfolgen mit einem Grad der Schädigungsfolgen bereits anerkannt sind.
  • Bei Ihnen wurde bereits ein Zahnverlust oder eine Zahnschädigung anerkannt.
  • Wegen eines weiteren nicht schädigungsbedingten Zahnverlustes oder einer Zahnschädigung möchten Sie einen erweiterten Zahnersatz anfertigen lassen.
  • Durchführung einer Prüfung der Ansprüche vor Behandlungsbeginn.

Weiterführende Informationen

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen - Referat für Soziales Entschädigungsrecht (VIC2) https://www.mags.nrw/soziales-entschaedigungsrecht Landschaftsverband Rheinland - Fachbereich Soziale Entschädigung https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/soziale_entschaedigung.jsp Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Amt für Soziales Entschädigungsrecht https://www.lwl-soziales-entschaedigungsrecht.de/de/
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen - Referat für Soziales Entschädigungsrecht (VIC2) https://www.mags.nrw/soziales-entschaedigungsrecht Landschaftsverband Rheinland - Fachbereich Soziale Entschädigung https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/soziale_entschaedigung.jsp Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Amt für Soziales Entschädigungsrecht https://www.lwl-soziales-entschaedigungsrecht.de/de/

Hinweise (Besonderheiten)

Reichen Sie Ihre Unterlagen vor der Behandlung ein, um zu wissen, ob ein Zuschuss gezahlt werden kann. Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden.

Reichen Sie Ihre Unterlagen vor der Behandlung ein, um zu wissen, ob ein Zuschuss gezahlt werden kann. Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden.

Verfahrensablauf

Mit dem Antrag auf Leistungen der sozialen Entschädigung prüft der örtlich zuständige Landschaftsverband, ob Sie Anspruch auf die Erstattung eines Zuschusses zum Zahnersatz haben. Zuständig ist der Landschaftsverband in dessen Bezirk Sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.

Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen. 

  • Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson beim Landschaftsverband Rheinland (FB Soziale Entschädigung Tel: +49 221 809 5401; E-Mail: SER(at)lvr(dot)de) oder Landschaftsverband Westfalen Lippe (Amt für Soziales Entschädigungsrecht Tel: +49251 591 01; E-Mail: SER(at)lwl(dot)org) vereinbaren.
  • Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf Soziale Entschädigungsleistungen bestehen und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
  • Das Fallmanagement kann bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs, Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen besprechen.
  • Bestehen Ansprüche auf Soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht.
  • Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an den für Ihren Antrag zuständigen Landschaftsverband zurück.
  • Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche von Amts wegen ermittelt. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
  • Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
  • Sie haben aber auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Dazu ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen
  • Die erstattungsfähigen Kosten und bewilligte Geldleistungen werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.

Mit dem Antrag auf Leistungen der sozialen Entschädigung prüft der örtlich zuständige Landschaftsverband, ob Sie Anspruch auf die Erstattung eines Zuschusses zum Zahnersatz haben. Zuständig ist der Landschaftsverband in dessen Bezirk Sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.

Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen. 

  • Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson beim Landschaftsverband Rheinland (FB Soziale Entschädigung Tel: +49 221 809 5401; E-Mail: SER(at)lvr(dot)de) oder Landschaftsverband Westfalen Lippe (Amt für Soziales Entschädigungsrecht Tel: +49251 591 01; E-Mail: SER(at)lwl(dot)org) vereinbaren.
  • Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf Soziale Entschädigungsleistungen bestehen und welche Unterstützungsleistungen angeboten werden können.
  • Das Fallmanagement kann bei Bedarf das weitere Verfahren und mögliche Leistungsansprüche, die über die allgemeine Aufklärungs, Beratungs- und Auskunftspflicht hinausgehen, mit Ihnen besprechen.
  • Bestehen Ansprüche auf Soziale Entschädigungsleistungen, bespricht Ihre Ansprechperson mit Ihnen, wie das weitere Verfahren aussieht.
  • Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an den für Ihren Antrag zuständigen Landschaftsverband zurück.
  • Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche von Amts wegen ermittelt. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
  • Wurden Ansprüche auf Leistungen ermittelt, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid. Werden keine Ansprüche ermittelt, dann erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.
  • Sie haben aber auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Dazu ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen
  • Die erstattungsfähigen Kosten und bewilligte Geldleistungen werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.

Fristen

Keine
Keine

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

Keine
Keine

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 04. Juli 2024