Beim Anklicken der Sprachfunktion wird eine Verbindung mit Google hergestellt und Ihre personenbezogenen Daten werden an Google weitergeleitet!

Sprache zurücksetzen
Leistungen

Wählerverzeichnis zur Bürgermeisterwahl Berichtigung

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Sie erfahren Näheres zur Berichtigung des Wählerverzeichnisses zur Wahl des Bürgermeisters beziehungsweise der Bürgermeisterin.

Sie erfahren Näheres zur Berichtigung des Wählerverzeichnisses zur Wahl des Bürgermeisters beziehungsweise der Bürgermeisterin.

Als Deutsche beziehungsweise Deutscher oder Staatsangehörige beziehungsweise Staatsangehöriger der Europäischen Union, der oder die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, sind Sie in dem Wahlgebiet wahlberechtigt, in dem Sie mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl Ihre Wohnung, Hauptwohnung oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ohne eine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben.

Sie werden von Amts wegen als Wahlberechtigte oder Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie am 42. Tag vor der Wahl wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wenn Sie nach dem 42., aber bis zum 16. Tag vor der Wahl zugezogen und gemeldet sind, werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sollte dies nicht geschehen, können Sie sich auf Antrag bis zum Beginn der Einsichtsfrist eintragen lassen.

Die Einsicht wird Ihnen an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde gewährt.
Sie können die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer eigenen Daten prüfen. Außerdem können Sie auch die Daten anderer Personen überprüfen, wenn Sie selbst wahlberechtigt sind und Tatsachen glaubhaft machen können, die für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses sprechen. Sie können innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis bei der Gemeindeverwaltung einlegen. Wenn Sie Einspruch auf Grund
der Daten einer anderen Person einlegen, ist diese Person vor einer Entscheidung der Behörde zu hören.

Die Entscheidung hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin spätestens am 10. Tag vor der Wahl dem Einspruchsführer beziehungsweise der Einspruchsführerin und der gegebenenfalls betroffenen Person zuzustellen.

Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin kann binnen 3 Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet.

Als Deutsche beziehungsweise Deutscher oder Staatsangehörige beziehungsweise Staatsangehöriger der Europäischen Union, der oder die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet hat, sind Sie in dem Wahlgebiet wahlberechtigt, in dem Sie mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl Ihre Wohnung, Hauptwohnung oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt ohne eine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben.

Sie werden von Amts wegen als Wahlberechtigte oder Wahlberechtigter in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie am 42. Tag vor der Wahl wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wenn Sie nach dem 42., aber bis zum 16. Tag vor der Wahl zugezogen und gemeldet sind, werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sollte dies nicht geschehen, können Sie sich auf Antrag bis zum Beginn der Einsichtsfrist eintragen lassen.

Die Einsicht wird Ihnen an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde gewährt.
Sie können die Richtigkeit und Vollständigkeit Ihrer eigenen Daten prüfen. Außerdem können Sie auch die Daten anderer Personen überprüfen, wenn Sie selbst wahlberechtigt sind und Tatsachen glaubhaft machen können, die für eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses sprechen. Sie können innerhalb der Einsichtsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einspruch gegen das Wählerverzeichnis bei der Gemeindeverwaltung einlegen. Wenn Sie Einspruch auf Grund
der Daten einer anderen Person einlegen, ist diese Person vor einer Entscheidung der Behörde zu hören.

Die Entscheidung hat der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin spätestens am 10. Tag vor der Wahl dem Einspruchsführer beziehungsweise der Einspruchsführerin und der gegebenenfalls betroffenen Person zuzustellen.

Gegen die Entscheidung des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin kann binnen 3 Tagen nach Zustellung Beschwerde eingelegt werden, über die die Aufsichtsbehörde entscheidet.

Kurztext

  • Wählerverzeichnis zur Bürgermeisterwahl Berichtigung
  • wahlberechtigt ist, wer am Wahltag Deutsche beziehungsweise Deutscher oder Staatsangehörige beziehungsweise Staatsangehöriger der Europäischen Union ist
  • mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat
  • mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ohne Wohnung außerhalb des Wahlgebietes hat
  • in das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 42. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
  • Personen, die nach dem 42., aber bis zum 16. Tag vor der Wahl zugezogen sind und bei der Meldebehörde gemeldet sind, werden ebenfalls von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen
  • Eintragung auf Antrag möglich bis zum Beginn der Einsichtsfrist
  • Einsicht wird an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde gewährt
  • Richtigkeit und Vollständigkeit der eigenen Daten können geprüft werden
  • Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten anderer Personen (außer bei Personen mit Auskunftssperre) können von Wahlberechtigten geprüft werden, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen können, aus denen sich Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann
  • ab Beginn der Einsichtsfrist können bei rechtzeitigem Einspruch Personen aufgenommen oder gestrichen werden
  • Bürgermeister oder Bürgermeisterin hat offenbare Unrichtigkeiten bis zum Tag vor der Wahl zu berichtigen
  • zuständig: Gemeinde
  • Wählerverzeichnis zur Bürgermeisterwahl Berichtigung
  • wahlberechtigt ist, wer am Wahltag Deutsche beziehungsweise Deutscher oder Staatsangehörige beziehungsweise Staatsangehöriger der Europäischen Union ist
  • mindestens das 16. Lebensjahr vollendet hat
  • mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet seine Wohnung, seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ohne Wohnung außerhalb des Wahlgebietes hat
  • in das Wählerverzeichnis werden alle Personen eingetragen, bei denen am 42. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
  • Personen, die nach dem 42., aber bis zum 16. Tag vor der Wahl zugezogen sind und bei der Meldebehörde gemeldet sind, werden ebenfalls von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen
  • Eintragung auf Antrag möglich bis zum Beginn der Einsichtsfrist
  • Einsicht wird an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde gewährt
  • Richtigkeit und Vollständigkeit der eigenen Daten können geprüft werden
  • Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten anderer Personen (außer bei Personen mit Auskunftssperre) können von Wahlberechtigten geprüft werden, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen können, aus denen sich Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann
  • ab Beginn der Einsichtsfrist können bei rechtzeitigem Einspruch Personen aufgenommen oder gestrichen werden
  • Bürgermeister oder Bürgermeisterin hat offenbare Unrichtigkeiten bis zum Tag vor der Wahl zu berichtigen
  • zuständig: Gemeinde

Erforderliche Unterlagen

beweiskräftige Unterlagen, die das Korrekturbedürfnis im Wählerverzeichnis belegen, beziehungsweise bei fehlendem Eintrag ein Nachweis der Wahlberechtigung

beweiskräftige Unterlagen, die das Korrekturbedürfnis im Wählerverzeichnis belegen, beziehungsweise bei fehlendem Eintrag ein Nachweis der Wahlberechtigung

Voraussetzungen

Das Wählerverzeichnis zur Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin kann unter folgenden Voraussetzungen berichtigt werden:

  • - Soweit sich das Wählerverzeichnis als fehlerhaft erweist, wird das Wählerverzeichnis korrigiert.
  • Soweit eine Wahlberechtigung trotz fehlendem Eintragnachgewiesen werden kann, wird das Wählerverzeichnis entsprechend ergänzt.

Das Wählerverzeichnis zur Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin kann unter folgenden Voraussetzungen berichtigt werden:

  • - Soweit sich das Wählerverzeichnis als fehlerhaft erweist, wird das Wählerverzeichnis korrigiert.
  • Soweit eine Wahlberechtigung trotz fehlendem Eintragnachgewiesen werden kann, wird das Wählerverzeichnis entsprechend ergänzt.

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

keine
keine

Verfahrensablauf

Die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zur Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin läuft folgendermaßen ab:

  • Nach Einsicht stellen Sie einen Fehler im Wählerverzeichnis fest oder Sie sind nicht eingetragen, obwohl Sie wahlberechtigt sind.
  • Sie legen Einspruch ein und belegen die Tatsachen durch geeignete Beweismittel.
  • Die Behörde korrigiert das Wählerverzeichnis oder versendet einen ablehnenden Bescheid.
  • Im Falle der nachträglichen Eintragung erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung.
  • Gegen einen ablehnenden Bescheid kann Beschwerde eingelegt werden.

Die Berichtigung des Wählerverzeichnisses zur Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin läuft folgendermaßen ab:

  • Nach Einsicht stellen Sie einen Fehler im Wählerverzeichnis fest oder Sie sind nicht eingetragen, obwohl Sie wahlberechtigt sind.
  • Sie legen Einspruch ein und belegen die Tatsachen durch geeignete Beweismittel.
  • Die Behörde korrigiert das Wählerverzeichnis oder versendet einen ablehnenden Bescheid.
  • Im Falle der nachträglichen Eintragung erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung.
  • Gegen einen ablehnenden Bescheid kann Beschwerde eingelegt werden.

Bearbeitungsdauer

etwa 1 Woche
etwa 1 Woche

Fristen

20. Tag (= Beginn der Einsichtnahmefrist) bis 16. Tag (= Ende der Einsichtnahmefrist) vor der Wahl
20. Tag (= Beginn der Einsichtnahmefrist) bis 16. Tag (= Ende der Einsichtnahmefrist) vor der Wahl

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 07. April 2021