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Leistungen

Wählerverzeichnis zur Bürgermeisterwahl Eintragung als Rückkehrer

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Sie erfahren Näheres, was Sie bei der Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin als Rückkehrer oder Rückkehrerin für die Eintragung ins Wählerverzeichnis beachten sollten.

Sie erfahren Näheres, was Sie bei der Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin als Rückkehrer oder Rückkehrerin für die Eintragung ins Wählerverzeichnis beachten sollten.

Wenn Sie als Deutsche beziehungsweise Deutscher oder Unionsbürger beziehungsweise Unionsbürgerin im zeitlichen Umfeld der Kommunalwahl umziehen, sind Sie in der Zuzugsgemeinde nur dann zur Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin wahlberechtigt, wenn Sie vor dem 16. Tag vor der Wahl umziehen.
Zudem müssen Sie am Wahltag mindestens 16. Jahre alt sein und dürfen nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.

Die Teilnahme an der Wahl setzt neben dem materiellen Wahlrecht die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde oder einen Wahlschein voraus.

Haben Sie Ihren (Haupt-)Wohnsitz vor dem 16. Tag im Wahlgebiet, werden Sie dort von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie die sonstigen
Voraussetzungen erfüllen. Für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist ein Nebenwohnsitz im Wahlgebiet nicht ausreichend.

Ist eine Eintragung mangels gemeldeter (Haupt-)Wohnung von Amts wegen nicht erfolgt, können Sie bis zum 20. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen.

Vom 20. 16. Tag vor der Wahl können Sie während der allgemeinen Öffnungszeiten das Wählerverzeichnis einsehen. In dieser Zeit können Sie auf einen Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Sie als Deutsche beziehungsweise Deutscher oder Unionsbürger beziehungsweise Unionsbürgerin im zeitlichen Umfeld der Kommunalwahl umziehen, sind Sie in der Zuzugsgemeinde nur dann zur Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin wahlberechtigt, wenn Sie vor dem 16. Tag vor der Wahl umziehen.
Zudem müssen Sie am Wahltag mindestens 16. Jahre alt sein und dürfen nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sein.

Die Teilnahme an der Wahl setzt neben dem materiellen Wahlrecht die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde oder einen Wahlschein voraus.

Haben Sie Ihren (Haupt-)Wohnsitz vor dem 16. Tag im Wahlgebiet, werden Sie dort von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie die sonstigen
Voraussetzungen erfüllen. Für die Eintragung in das Wählerverzeichnis ist ein Nebenwohnsitz im Wahlgebiet nicht ausreichend.

Ist eine Eintragung mangels gemeldeter (Haupt-)Wohnung von Amts wegen nicht erfolgt, können Sie bis zum 20. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen.

Vom 20. 16. Tag vor der Wahl können Sie während der allgemeinen Öffnungszeiten das Wählerverzeichnis einsehen. In dieser Zeit können Sie auf einen Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen.

Kurztext

  • Wählerverzeichnis zur Bürgermeisterwahl Eintragung als Rückkehrer
  • Voraussetzungen:
    • Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz oder Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union
    • mindestens 16 Jahre alt am Wahltag
    • kein Ausschluss vom Wahlrecht
    • mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl Wohnung im Wahlgebiet Gemeinde beziehungsweise Kreis (bei mehreren Wohnungen Hauptwohnung) oder gewöhnlicher Aufenthalt im Wahlgebiet und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes
    • bei Nebenwohnsitz im Ausland ist Hauptwohnung im Wahlgebiet erforderlich
  • in das Wählerverzeichnis werden alle Personen von Amts wegen eingetragen, bei denen am 42. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
  • auch wahlberechtigte Personen, die nach dem 42., aber bis zum 16. Tag vor der Wahl in das Wahlgebiet Gemeinde beziehungsweise Kreis ziehen und bei der Meldebehörde gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen
  • ohne Eintragung von Amts wegen (keine Wohnung, aber gewöhnlicher Aufenthalt im Wahlgebiet oder von der Meldepflicht befreit), ist bis zum 20. Tag vor der Wahl eine Eintragung auf Antrag möglich, wenn das Wahlrecht besteht
  •  innerhalb der Einsichtsfrist (20. 16. Tag vor der Wahl) erfolgt die Eintragung auf Einspruch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind
  • zuständig: Gemeindebehörde
  • Wählerverzeichnis zur Bürgermeisterwahl Eintragung als Rückkehrer
  • Voraussetzungen:
    • Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz oder Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union
    • mindestens 16 Jahre alt am Wahltag
    • kein Ausschluss vom Wahlrecht
    • mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl Wohnung im Wahlgebiet Gemeinde beziehungsweise Kreis (bei mehreren Wohnungen Hauptwohnung) oder gewöhnlicher Aufenthalt im Wahlgebiet und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes
    • bei Nebenwohnsitz im Ausland ist Hauptwohnung im Wahlgebiet erforderlich
  • in das Wählerverzeichnis werden alle Personen von Amts wegen eingetragen, bei denen am 42. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
  • auch wahlberechtigte Personen, die nach dem 42., aber bis zum 16. Tag vor der Wahl in das Wahlgebiet Gemeinde beziehungsweise Kreis ziehen und bei der Meldebehörde gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen
  • ohne Eintragung von Amts wegen (keine Wohnung, aber gewöhnlicher Aufenthalt im Wahlgebiet oder von der Meldepflicht befreit), ist bis zum 20. Tag vor der Wahl eine Eintragung auf Antrag möglich, wenn das Wahlrecht besteht
  •  innerhalb der Einsichtsfrist (20. 16. Tag vor der Wahl) erfolgt die Eintragung auf Einspruch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind
  • zuständig: Gemeindebehörde

Voraussetzungen

Sie sind im Wahlgebiet der Gemeinde zur Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin wahlberechtigt, wenn Sie

  • - Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Grundgesetz sind oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen
  • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind
  • kein Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt
  • Sie mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet der Gemeinde Ihre Wohnung oder bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben.

Die Teilnahme an der Wahl setzt neben dem materiellen Wahlrecht die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde oder einen Wahlschein voraus.

Sie sind im Wahlgebiet der Gemeinde zur Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin wahlberechtigt, wenn Sie

  • - Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Grundgesetz sind oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzen
  • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind
  • kein Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt
  • Sie mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet der Gemeinde Ihre Wohnung oder bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben.

Die Teilnahme an der Wahl setzt neben dem materiellen Wahlrecht die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde oder einen Wahlschein voraus.

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

keine
keine

Verfahrensablauf

Die Eintragung ins Wählerverzeichnis zur Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin als Rückkehrer oder Rückkehrerin erfolgt folgendermaßen:

Soweit Sie rechtzeitig vor der Wahl einen angemeldeten (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet haben, werden Sie automatisch von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie erhalten dann eine Wahlbenachrichtigung.

Anderenfalls werden Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis 16. Tag vor Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten bei Ihrer Gemeindebehörde einsehen. In dieser Zeit können Sie auf Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, wenn Sie die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllen.

Bei einer Anmeldung in der Zuzugsgemeinde im zeitlichen Umfeld der Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin werden Sie darauf hingewiesen, was sich für Sie in Bezug auf Ihre Wahlberechtigung ändert.

 

Die Eintragung ins Wählerverzeichnis zur Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin als Rückkehrer oder Rückkehrerin erfolgt folgendermaßen:

Soweit Sie rechtzeitig vor der Wahl einen angemeldeten (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet haben, werden Sie automatisch von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie erhalten dann eine Wahlbenachrichtigung.

Anderenfalls werden Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. bis 16. Tag vor Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten bei Ihrer Gemeindebehörde einsehen. In dieser Zeit können Sie auf Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, wenn Sie die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllen.

Bei einer Anmeldung in der Zuzugsgemeinde im zeitlichen Umfeld der Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin werden Sie darauf hingewiesen, was sich für Sie in Bezug auf Ihre Wahlberechtigung ändert.

 

Bearbeitungsdauer

1 - 2 Wochen
1 - 2 Wochen

Fristen

für die (Haupt-)Wohnsitznahme (und Anmeldung) im Wahlgebiet: 16. Tag vor der Wahl
für die (Haupt-)Wohnsitznahme (und Anmeldung) im Wahlgebiet: 16. Tag vor der Wahl

Weiterführende Informationen

Allgemeine Informationen des Ministeriums des Innern zu den Kommunalwahlen: https://www.im.nrw/themen/beteiligung/wahlen/kommunalwahlen
Allgemeine Informationen des Ministeriums des Innern zu den Kommunalwahlen: https://www.im.nrw/themen/beteiligung/wahlen/kommunalwahlen

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 07. April 2021