Deutsche Staatsangehörigkeit Genehmigung des Verzichts
Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt
Deutsche Staatsangehörige, die noch eine oder mehrere andere Staatsangehörigkeit(en) besitzen, können auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten.
Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.
Bei Personen, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehen, darf der Verzicht nur von dem gesetzlichen Vertreter erklärt werden und bedarf der Genehmigung des zuständigen deutschen Familiengerichts.Einer Genehmigung des Familiengerichts bedarf es nicht, wenn beide deutschen Elternteile die elterliche Sorge innehaben und den Verzicht für sich und ihr Kind zusammen erklären.
Der Verzicht bedarf der Genehmigung der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde. Für Personen, die in Nordrhein-Westfalen leben, sind die Bezirksregierungen zuständig.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Sie als Beamter, Richter oder Soldat der Bundeswehr in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-oder Amtsverhältnis stehen, solange Ihr Dienst- oder Amtsverhältnis nicht beendet ist. Die gilt nicht für ehrenamtliche Betätigungen.
Die Genehmigung ist auch zu versagen, wenn Sie wehrpflichtig sind und das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bezeichnete Stelle noch nicht erklärt hat, dass gegen den Verzicht keine Bedenken bestehen. Dieses gilt nicht, wenn Sie als Wehrpflichtiger in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, nachweislich Wehrdienst geleistet haben.
Der Verzicht wird wirksam mit der Aushändigung der von der jeweiligen Bezirksregierung ausgefertigten Verzichtsurkunde.
Deutsche Staatsangehörige, die noch eine oder mehrere andere Staatsangehörigkeit(en) besitzen, können auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten.
Der Verzicht ist schriftlich zu erklären.
Bei Personen, die unter elterlicher Sorge oder unter Vormundschaft stehen, darf der Verzicht nur von dem gesetzlichen Vertreter erklärt werden und bedarf der Genehmigung des zuständigen deutschen Familiengerichts.Einer Genehmigung des Familiengerichts bedarf es nicht, wenn beide deutschen Elternteile die elterliche Sorge innehaben und den Verzicht für sich und ihr Kind zusammen erklären.
Der Verzicht bedarf der Genehmigung der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde. Für Personen, die in Nordrhein-Westfalen leben, sind die Bezirksregierungen zuständig.
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn Sie als Beamter, Richter oder Soldat der Bundeswehr in einem öffentlich-rechtlichen Dienst-oder Amtsverhältnis stehen, solange Ihr Dienst- oder Amtsverhältnis nicht beendet ist. Die gilt nicht für ehrenamtliche Betätigungen.
Die Genehmigung ist auch zu versagen, wenn Sie wehrpflichtig sind und das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bezeichnete Stelle noch nicht erklärt hat, dass gegen den Verzicht keine Bedenken bestehen. Dieses gilt nicht, wenn Sie als Wehrpflichtiger in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, nachweislich Wehrdienst geleistet haben.
Der Verzicht wird wirksam mit der Aushändigung der von der jeweiligen Bezirksregierung ausgefertigten Verzichtsurkunde.
Kurztext
Auf die deutsche Staatsangehörigkeit kann verzichten, wer mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein:
- schriftliche Erklärung des Verzichts
- bei Minderjährigen / bei unter Vormundschaft stehenden Personen:
- Antrag durch den gesetzlichen Vertreter
- gegebenenfalls Genehmigung des Familiengerichts
- Sie dürfen nicht aktiv in einem öffentlichen Dienstverhältnis beschäftigt sein.
- bei Wehrpflichtigen: Es bedarf einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Wehrersatzbehörde bzw. es muss ein abgeleisteter Wehrdienst in einem der Staaten, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, nachgewiesen werden.
- Die Verzichtserklärung bedarf der Genehmigung der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde. Für Personen, die in Nordrhein-Westfalen leben, sind die Bezirksregierungen zuständig.
Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt ein mit der Aushändigung der Verzichtsurkunde.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Reisepass/Personalausweis/Staatsangehörigkeitsausweis zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit
- gültiger Nationalpass bzw. aktuelle Staatsangehörigkeitsbescheinigung zum Nachweis der ausländischen Staatsangehörigkeit
- aktuelle Meldebescheinigung
Bei Minderjährigen / bei unter Vormundschaft stehenden Personen:
- Nachweis des Sorgerechts / der Vormundschaft (Sorgerechtsbeschluss / Übertragung der Vormundschaft)
- bei gemeinsamer elterlicher Sorge: Einverständniserklärung des anderen sorgeberchtigten Elternteils
- wenn bei gemeinsamer Sorge nicht beide Elternteile an dem Verfahren teilnehmen: Genehmigung des zuständigen Familiengerichts
- gültiger Reisepass/Personalausweis/Staatsangehörigkeitsausweis zum Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit
- gültiger Nationalpass bzw. aktuelle Staatsangehörigkeitsbescheinigung zum Nachweis der ausländischen Staatsangehörigkeit
- aktuelle Meldebescheinigung
Bei Minderjährigen / bei unter Vormundschaft stehenden Personen:
- Nachweis des Sorgerechts / der Vormundschaft (Sorgerechtsbeschluss / Übertragung der Vormundschaft)
- bei gemeinsamer elterlicher Sorge: Einverständniserklärung des anderen sorgeberchtigten Elternteils
- wenn bei gemeinsamer Sorge nicht beide Elternteile an dem Verfahren teilnehmen: Genehmigung des zuständigen Familiengerichts
Voraussetzungen
- Sie besitzen neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten.
- Es liegt kein Versagungsgrund vor. Versagungsgründe sind:
- aktive Beschäftigung als Beamter, Richter oder Soldat der Bundeswehr oder sonstige Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, solange das Dienst- oder Amtsverhältnis nicht beendet ist, mit Ausnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit
- Wehrpflicht, solange nicht das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bezeichnete Stelle erklärt hat, dass gegen den Verzicht keine Bedenken bestehen oder solange Sie nicht als Wehrpflichtiger die Wehrpflicht bereits in einem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit Sie besitzen, geleistet haben
Für Minderjährige muss darüber hinaus vorliegen:
- Vertretungsbefugnis
- Genehmigung des Familiengerichts, sofern - bei gemeinsamer elterlicher Sorge - der Verzicht nicht für das Kind und zugleich für beide sorgeberechtigte Elternteile beantragt wurde.
- Sie besitzen neben der deutschen Staatsangehörigkeit noch eine oder mehrere ausländische Staatsangehörigkeiten.
- Es liegt kein Versagungsgrund vor. Versagungsgründe sind:
- aktive Beschäftigung als Beamter, Richter oder Soldat der Bundeswehr oder sonstige Beschäftigung in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, solange das Dienst- oder Amtsverhältnis nicht beendet ist, mit Ausnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit
- Wehrpflicht, solange nicht das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bezeichnete Stelle erklärt hat, dass gegen den Verzicht keine Bedenken bestehen oder solange Sie nicht als Wehrpflichtiger die Wehrpflicht bereits in einem der Staaten, deren Staatsangehörigkeit Sie besitzen, geleistet haben
Für Minderjährige muss darüber hinaus vorliegen:
- Vertretungsbefugnis
- Genehmigung des Familiengerichts, sofern - bei gemeinsamer elterlicher Sorge - der Verzicht nicht für das Kind und zugleich für beide sorgeberechtigte Elternteile beantragt wurde.
Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)
Verfahrensablauf
Den Verzicht müssen Sie oder der gesetzliche Vertreter persönlich erklären.
Die zuständige Behörde prüft die Voraussetzungen und fertigt eine Verzichtsurkunde aus.
Die Verzichtsurkunde wird Ihnen persönlich ausgehändigt.
Die deutschen Ausweispapiere werden eingezogen.
Nach Abschluss des Verfahrens wird die Entscheidung der zuständigen Meldebehörde mitgeteilt. Außerdem wird die Entscheidung dem Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA) übermittelt, welches beim Bundesverwaltungsamt geführt wird.
Den Verzicht müssen Sie oder der gesetzliche Vertreter persönlich erklären.
Die zuständige Behörde prüft die Voraussetzungen und fertigt eine Verzichtsurkunde aus.
Die Verzichtsurkunde wird Ihnen persönlich ausgehändigt.
Die deutschen Ausweispapiere werden eingezogen.
Nach Abschluss des Verfahrens wird die Entscheidung der zuständigen Meldebehörde mitgeteilt. Außerdem wird die Entscheidung dem Register der Entscheidungen in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten (EStA) übermittelt, welches beim Bundesverwaltungsamt geführt wird.
Fristen
Formulare
- Formulare: erhalten Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Bezirksregierung
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ja (Aushändigung der Urkunde)
- Formulare: erhalten Sie bei der für Ihren Wohnort zuständigen Bezirksregierung
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ja (Aushändigung der Urkunde)
Weiterführende Informationen
Hinweise (Besonderheiten)
Bitte wenden Sie sich nach dem Wirksamwerden des Verzichts an die für Sie zuständige Ausländerbehörde.
Bitte wenden Sie sich für Fragen, die Ihre verbleibende Staatsangehörigkeit betreffen, an die für Sie zuständige Auslandsvertretung.
Bitte wenden Sie sich nach dem Wirksamwerden des Verzichts an die für Sie zuständige Ausländerbehörde.
Bitte wenden Sie sich für Fragen, die Ihre verbleibende Staatsangehörigkeit betreffen, an die für Sie zuständige Auslandsvertretung.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 24. September 2020