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Leistungen

Reiseausweis Ausstellung für Ausländer

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Wenn Sie keinen Pass Ihres Herkunftslandes besitzen und es Ihnen nicht möglich ist, sich auf zumutbare Weise einen solchen zu beschaffen, kann Ihnen in Ausnahmefällen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.

Wenn Sie keinen Pass Ihres Herkunftslandes besitzen und es Ihnen nicht möglich ist, sich auf zumutbare Weise einen solchen zu beschaffen, kann Ihnen in Ausnahmefällen ein Reiseausweis für Ausländer ausgestellt werden.

Jeder Ausländer muss einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen. Falls Sie nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes sind, müssen Sie sich daher bei der Auslandsvertretung Ihres Herkunftsstaates um die Ausstellung eines solchen Dokuments bemühen.

Der Reiseausweis für Ausländer ist ein deutsches Passersatzpapier, das in besonderen Ausnahmefällen alternativ ausgestellt werden kann.

Sie können einen Reiseausweis für Ausländer beantragen, wenn Sie aus einem Nicht-EU-Staat stammen, keinen Pass oder Passersatz aus Ihrem Heimatland besitzen und einen solches Dokument auch nicht auf zumutbare Weise erlangen können.

Als zumutbar gilt in der Regel,

  • rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit Ihres Passes in Ihrem Heimatland die Neuerteilung oder Verlängerung eines Passes oder Passersatzes zu beantragen und an dem behördlichen Verfahren mitzuwirken, sowie
  • die im Herkunftsland dafür festgelegten Gebühren zu bezahlen.

Nicht zumutbar wäre es zum Beispiel, wenn Sie in Deutschland Asyl als politisch Verfolgter genießen und daher die Botschaft Ihres Herkunftslandes nicht aufsuchen können. Hohe Kosten für die Passbeschaffung im Herkunftsland lassen die Passbeschaffung nicht grundsätzlich unzumutbar werden.

Bei der Beantragung eines Reiseausweises für Ausländer sollten Sie möglichst Nachweise über Ihre bisherigen Bemühungen der Passbeschaffung erbringen können.

Bei nur vorübergehender Passlosigkeit kommt die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nur in Betracht, wenn zwingende Gründe dies erfordern.

Neben der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung ist weitere Voraussetzung, dass

  • Ihr Aufenthalt in Deutschland rechtmäßig ist, d.h. Sie sind entweder bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum DaueraufenthaltEG) oder sollen diesen zusammen mit dem Reiseausweis erhalten.
  • Ihnen die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet ermöglicht werden soll.
  • Sie sich im Asylverfahren befinden und
    • an der Ausstellung des Reiseausweises ein dringendes öffentliches Interesse besteht oder
    • zwingende Gründe die Ausstellung des Reiseausweises erfordern oder
    • die Versagung des Reiseausweises eine unbillige Härte darstellen würde

und die Durchführung des Asylverfahrens nicht gefährdet wird.

Die Ausländerbehörde kann bestimmen, dass der Reiseausweis nur für bestimmte Staaten oder Erdteile gültig sein soll.

Verweigert der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Reisepasses oder Passersatzes aus Gründen, die es auch im deutschen Passrecht gibt, kann kein Reiseausweis ausgestellt werden.

Jeder Ausländer muss einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen. Falls Sie nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes sind, müssen Sie sich daher bei der Auslandsvertretung Ihres Herkunftsstaates um die Ausstellung eines solchen Dokuments bemühen.

Der Reiseausweis für Ausländer ist ein deutsches Passersatzpapier, das in besonderen Ausnahmefällen alternativ ausgestellt werden kann.

Sie können einen Reiseausweis für Ausländer beantragen, wenn Sie aus einem Nicht-EU-Staat stammen, keinen Pass oder Passersatz aus Ihrem Heimatland besitzen und einen solches Dokument auch nicht auf zumutbare Weise erlangen können.

Als zumutbar gilt in der Regel,

  • rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit Ihres Passes in Ihrem Heimatland die Neuerteilung oder Verlängerung eines Passes oder Passersatzes zu beantragen und an dem behördlichen Verfahren mitzuwirken, sowie
  • die im Herkunftsland dafür festgelegten Gebühren zu bezahlen.

Nicht zumutbar wäre es zum Beispiel, wenn Sie in Deutschland Asyl als politisch Verfolgter genießen und daher die Botschaft Ihres Herkunftslandes nicht aufsuchen können. Hohe Kosten für die Passbeschaffung im Herkunftsland lassen die Passbeschaffung nicht grundsätzlich unzumutbar werden.

Bei der Beantragung eines Reiseausweises für Ausländer sollten Sie möglichst Nachweise über Ihre bisherigen Bemühungen der Passbeschaffung erbringen können.

Bei nur vorübergehender Passlosigkeit kommt die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer nur in Betracht, wenn zwingende Gründe dies erfordern.

Neben der Unzumutbarkeit der Passbeschaffung ist weitere Voraussetzung, dass

  • Ihr Aufenthalt in Deutschland rechtmäßig ist, d.h. Sie sind entweder bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum DaueraufenthaltEG) oder sollen diesen zusammen mit dem Reiseausweis erhalten.
  • Ihnen die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet ermöglicht werden soll.
  • Sie sich im Asylverfahren befinden und
    • an der Ausstellung des Reiseausweises ein dringendes öffentliches Interesse besteht oder
    • zwingende Gründe die Ausstellung des Reiseausweises erfordern oder
    • die Versagung des Reiseausweises eine unbillige Härte darstellen würde

und die Durchführung des Asylverfahrens nicht gefährdet wird.

Die Ausländerbehörde kann bestimmen, dass der Reiseausweis nur für bestimmte Staaten oder Erdteile gültig sein soll.

Verweigert der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Reisepasses oder Passersatzes aus Gründen, die es auch im deutschen Passrecht gibt, kann kein Reiseausweis ausgestellt werden.

Kurztext

  • Reiseausweis Ausstellung für Ausländer
  • Ausländer müssen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen oder sich bei der Auslandsvertretung ihres Heimatlandes um die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes bemühen.
  • Ausländern, die keinen Pass oder Passersatz besitzen und diesen nachweislich nicht auf zumutbare Weise erlangen können, kann in besonderen Ausnahmefällen ein Reiseausweis für Ausländer (deutsches Passersatzpapier) ausgestellt werden.
  • Weitere Voraussetzung:
    • Aufenthalt in Deutschland ist rechtmäßig, d.h. der Ausländer ist entweder bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels oder soll diesen zusammen mit dem Reiseausweis erhalten, oder
    • Dem Ausländer soll die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet ermöglicht werden.
    • Der Ausländer befindet sich im Asylverfahren und an der Ausstellung des Reiseausweises besteht ein dringendes öffentliches Interesse, zwingende Gründe erfordern die Ausstellung oder die Versagung würde eine unbillige Härte darstellen und das Asylverfahren nicht gefährdet wird.
  • Gültigkeit des Reiseausweises kann auf bestimmte Staaten oder Erdteile beschränkt werden.
  • Verweigert der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Reisepasses oder Passersatzes aus Gründen, die es auch im deutschen Passrecht gibt, kann kein Reiseausweis ausgestellt werden.
  • Zuständig für die Ausstellung des Reiseausweises
    • im Inland: die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde
    • im Ausland: die Auslandsvertretungen
  • Reiseausweis Ausstellung für Ausländer
  • Ausländer müssen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen oder sich bei der Auslandsvertretung ihres Heimatlandes um die Ausstellung eines Passes oder Passersatzes bemühen.
  • Ausländern, die keinen Pass oder Passersatz besitzen und diesen nachweislich nicht auf zumutbare Weise erlangen können, kann in besonderen Ausnahmefällen ein Reiseausweis für Ausländer (deutsches Passersatzpapier) ausgestellt werden.
  • Weitere Voraussetzung:
    • Aufenthalt in Deutschland ist rechtmäßig, d.h. der Ausländer ist entweder bereits im Besitz eines Aufenthaltstitels oder soll diesen zusammen mit dem Reiseausweis erhalten, oder
    • Dem Ausländer soll die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet ermöglicht werden.
    • Der Ausländer befindet sich im Asylverfahren und an der Ausstellung des Reiseausweises besteht ein dringendes öffentliches Interesse, zwingende Gründe erfordern die Ausstellung oder die Versagung würde eine unbillige Härte darstellen und das Asylverfahren nicht gefährdet wird.
  • Gültigkeit des Reiseausweises kann auf bestimmte Staaten oder Erdteile beschränkt werden.
  • Verweigert der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Reisepasses oder Passersatzes aus Gründen, die es auch im deutschen Passrecht gibt, kann kein Reiseausweis ausgestellt werden.
  • Zuständig für die Ausstellung des Reiseausweises
    • im Inland: die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde
    • im Ausland: die Auslandsvertretungen

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit (zum Beispiel abgelaufene Reisedokumente, Urkunden oder eidesstattliche Erklärungen)
  • Aktueller Aufenthaltstitel, Reiseausweis oder aktuelle Aufenthaltsgestattung, sofern vorhanden

Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

  • Aktuelles biometrisches Foto im Passformat (45 x 35 mm)
  • Nachweis der Identität und Staatsangehörigkeit (zum Beispiel abgelaufene Reisedokumente, Urkunden oder eidesstattliche Erklärungen)
  • Aktueller Aufenthaltstitel, Reiseausweis oder aktuelle Aufenthaltsgestattung, sofern vorhanden

Im Einzelfall kann die Ausländerbehörde weniger oder weitere Nachweise verlangen.

Voraussetzungen

  • Sie sind Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Staates.
  • Sie besitzen keinen Reisepass oder Passersatz Ihres Herkunftslandes.
  • Sie können nachweisen, dass es für Sie nicht mit zumutbarem Aufwand möglich, einen Pass oder Passersatz Ihres Herkunftslandes zu beschaffen.
  • Sie erfüllen eine der folgenden Voraussetzungen:
    • Sie sind entweder im Besitz eines Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG) oder sollen diesen zusammen mit dem Reiseausweis erhalten.
    • Ihnen soll mit dem Reiseausweis die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet ermöglicht werden.

Sie befinden sich im Asylverfahren und an der Ausstellung des Reiseausweises besteht ein dringendes öffentliches Interesse, zwingende Gründe erfordern dies oder es würde eine unangemessene Härte bedeuten, wenn Ihnen der Reiseausweis nicht ausgestellt wird, und Ihr Asylverfahren wird durch die Ausstellung des Reiseausweises nicht gefährdet.

  • Sie sind Staatsangehöriger eines Nicht-EU-Staates.
  • Sie besitzen keinen Reisepass oder Passersatz Ihres Herkunftslandes.
  • Sie können nachweisen, dass es für Sie nicht mit zumutbarem Aufwand möglich, einen Pass oder Passersatz Ihres Herkunftslandes zu beschaffen.
  • Sie erfüllen eine der folgenden Voraussetzungen:
    • Sie sind entweder im Besitz eines Aufenthaltstitels (Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG) oder sollen diesen zusammen mit dem Reiseausweis erhalten.
    • Ihnen soll mit dem Reiseausweis die endgültige Ausreise aus dem Bundesgebiet ermöglicht werden.

Sie befinden sich im Asylverfahren und an der Ausstellung des Reiseausweises besteht ein dringendes öffentliches Interesse, zwingende Gründe erfordern dies oder es würde eine unangemessene Härte bedeuten, wenn Ihnen der Reiseausweis nicht ausgestellt wird, und Ihr Asylverfahren wird durch die Ausstellung des Reiseausweises nicht gefährdet.

Weiterführende Informationen

(Unverbindliche) Übersicht der Staaten, die in Deutschland ausgestellte Passersatzpapiere anerkennen (Bundespolizei): https://www.bundespolizei.de/Web/DE/01Sicher-auf-Reisen/06Passrechtliche-Hinweise/01Ersatzpapiere-beantragen/Forms/Documents/staatenliste-anerkennung-von-ersatzpapieren.html?nn=5931340 Foto-Mustertafel mit Anforderungen an biometrische Passbilder (Bundesdesministerium des Innern, für Bau und Heimat): https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/moderne-verwaltung/ausweise/fotomustertafel.html
(Unverbindliche) Übersicht der Staaten, die in Deutschland ausgestellte Passersatzpapiere anerkennen (Bundespolizei): https://www.bundespolizei.de/Web/DE/01Sicher-auf-Reisen/06Passrechtliche-Hinweise/01Ersatzpapiere-beantragen/Forms/Documents/staatenliste-anerkennung-von-ersatzpapieren.html?nn=5931340 Foto-Mustertafel mit Anforderungen an biometrische Passbilder (Bundesdesministerium des Innern, für Bau und Heimat): https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/moderne-verwaltung/ausweise/fotomustertafel.html

Verfahrensablauf

  • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).

Wenn der Reiseausweis für Ausländer fertig gestellt ist, erhalten Sie eine Information und können den Ausweis bei der zuständigen Stelle abholen. Wenn Ihr Antrag abgelehnt wird, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

  • Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die Antragsstellung online ermöglicht oder ein spezielles Antragsformular vorhält.
  • Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie einen Termin in der Ausländerbehörde. Im Fall der Online-Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um einen Termin zu vereinbaren.
  • Während des Termins werden Ihre Identität und Ihre Unterlagen geprüft (bringen Sie bitte Ihre Unterlagen, möglichst im Original, mit zum Termin).

Wenn der Reiseausweis für Ausländer fertig gestellt ist, erhalten Sie eine Information und können den Ausweis bei der zuständigen Stelle abholen. Wenn Ihr Antrag abgelehnt wird, erhalten Sie einen Ablehnungsbescheid.

Fristen

Antragsfrist: Spätestens 8 Wochen bevor der Reiseausweis benötigt wird, sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen. Geltungsdauer: Die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer ist an die Gültigkeit des Aufenthaltsdokumentes gekoppelt. Die maximale Gültigkeitsdauer beträgt: für Kinder unter 12 Jahren: 6 Jahre, längstens bis zum 12. Geburtstag für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung zwischen 12 und 24 Jahren alt sind: 6 Jahre für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung 24 Jahre oder älter sind: 10 Jahre Vorläufige Reiseausweise werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt. In Einzelfällen (beispielsweise wenn der Reiseausweis für die endgültige Ausreise aus Deutschland ausgestellt wird) ist die Gültigkeit in der Regel auf höchstens einen Monat begrenzt.
Antragsfrist: Spätestens 8 Wochen bevor der Reiseausweis benötigt wird, sollte der Antrag bei der Ausländerbehörde eingehen. Geltungsdauer: Die Gültigkeitsdauer des Reiseausweises für Ausländer ist an die Gültigkeit des Aufenthaltsdokumentes gekoppelt. Die maximale Gültigkeitsdauer beträgt: für Kinder unter 12 Jahren: 6 Jahre, längstens bis zum 12. Geburtstag für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung zwischen 12 und 24 Jahren alt sind: 6 Jahre für Personen, die zum Zeitpunkt der Ausstellung 24 Jahre oder älter sind: 10 Jahre Vorläufige Reiseausweise werden mit einer Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt. In Einzelfällen (beispielsweise wenn der Reiseausweis für die endgültige Ausreise aus Deutschland ausgestellt wird) ist die Gültigkeit in der Regel auf höchstens einen Monat begrenzt.

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr: 100,00 Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr: 97,00 Vorläufiger Reiseausweis für Ausländer: 67,00 Reiseausweis ohne Speichermedium für Ausländer bis zum vollendeten 12. Lebensjahr: 14,00 Verlängerung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer: 20,00 Bemerkung: Die Ausstellung von Reiseausweisen ist immer gebührenpflichtig (auch bei Bezug von Sozialleistungen). Die Gebühr ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn der Antrag auf Ausstellung des Reiseausweises abgelehnt wird.
Ab dem vollendeten 24. Lebensjahr: 100,00 Bis zum vollendeten 24. Lebensjahr: 97,00 Vorläufiger Reiseausweis für Ausländer: 67,00 Reiseausweis ohne Speichermedium für Ausländer bis zum vollendeten 12. Lebensjahr: 14,00 Verlängerung eines vorläufigen Reiseausweises für Ausländer: 20,00 Bemerkung: Die Ausstellung von Reiseausweisen ist immer gebührenpflichtig (auch bei Bezug von Sozialleistungen). Die Gebühr ist auch dann in voller Höhe zu bezahlen, wenn der Antrag auf Ausstellung des Reiseausweises abgelehnt wird.

Bearbeitungsdauer

ca. 8 Wochen
ca. 8 Wochen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Landesredaktion am 16. August 2024