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Leistungen

Handwerksrolle Eintragung von Personen mit bestandener Meisterprüfung

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Wenn Sie erfolgreich die Meisterprüfung abgelegt haben und selbständig ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben möchten, dann müssen Sie Ihren Gewerbebetrieb in die Handwerksrolle eintragen lassen.

Wenn Sie erfolgreich die Meisterprüfung abgelegt haben und selbständig ein zulassungspflichtiges Handwerk ausüben möchten, dann müssen Sie Ihren Gewerbebetrieb in die Handwerksrolle eintragen lassen.

Die Handwerksrolle ist ein Register, in das sich alle

  • natürlichen und
  • juristischen Personen sowie
  • rechtsfähigen Personengesellschaften

eintragen müssen, die ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe betreiben. Nicht zum stehenden Gewerbe zählen das Reisegewerbe sowie der Marktverkehr. Eine vollständige Liste der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO). Das Handwerk muss nicht als Ganzes ausgeübt werden, da auch die Ausübung wesentlicher (Teil-) Tätigkeiten in Betracht kommt. Umgekehrt ist es denkbar, dass mehrere Handwerke oder wesentliche Tätigkeiten mehrerer Handwerke ausgeübt werden sollen. Dann muss im Regelfall jedes dieser zulassungspflichtigen Handwerke in die Handwerksrolle eingetragen werden.

Des Weiteren wird die Betriebsleitung in die Handwerksrolle eingetragen, der die fachlich-technische Leitung des Handwerksbetriebs obliegt und die über die erforderliche Berufsqualifikation zur Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügt. Als Betriebsleiter*innen kommen sowohl die Inhaber*innen von Handwerksbetrieben als auch angestellte Personen in Betracht. In letzterem Fall ist der Eintragungsantrag zusammen mit einer Betriebsleitererklärung sowie ergänzenden Unterlagen einzureichen. Der Qualifikationsnachweis kann über die Vorlage eines Meisterbriefes für das zu betreibende oder ein mit ihm verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk erfolgen. Die Verwandtschaft von Handwerken lässt sich der Verordnung über verwandte Handwerke entnehmen. ächlich leitet. Außerdem muss die Betriebsleitertätigkeit adäquat vergütet werden.

Die Handwerksrolle ist ein Register, in das sich alle

  • natürlichen und
  • juristischen Personen sowie
  • rechtsfähigen Personengesellschaften

eintragen müssen, die ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe betreiben. Nicht zum stehenden Gewerbe zählen das Reisegewerbe sowie der Marktverkehr. Eine vollständige Liste der zulassungspflichtigen Handwerke finden Sie in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO). Das Handwerk muss nicht als Ganzes ausgeübt werden, da auch die Ausübung wesentlicher (Teil-) Tätigkeiten in Betracht kommt. Umgekehrt ist es denkbar, dass mehrere Handwerke oder wesentliche Tätigkeiten mehrerer Handwerke ausgeübt werden sollen. Dann muss im Regelfall jedes dieser zulassungspflichtigen Handwerke in die Handwerksrolle eingetragen werden.

Des Weiteren wird die Betriebsleitung in die Handwerksrolle eingetragen, der die fachlich-technische Leitung des Handwerksbetriebs obliegt und die über die erforderliche Berufsqualifikation zur Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks verfügt. Als Betriebsleiter*innen kommen sowohl die Inhaber*innen von Handwerksbetrieben als auch angestellte Personen in Betracht. In letzterem Fall ist der Eintragungsantrag zusammen mit einer Betriebsleitererklärung sowie ergänzenden Unterlagen einzureichen. Der Qualifikationsnachweis kann über die Vorlage eines Meisterbriefes für das zu betreibende oder ein mit ihm verwandtes zulassungspflichtiges Handwerk erfolgen. Die Verwandtschaft von Handwerken lässt sich der Verordnung über verwandte Handwerke entnehmen. ächlich leitet. Außerdem muss die Betriebsleitertätigkeit adäquat vergütet werden.

Kurztext

  • Handwerksrolleneintragung mit bestandener Meisterprüfung.
  • Handwerksrolle als Register aller Inhaber*innen eines Betriebs eines zulassungspflichtigen Handwerks im stehenden Gewerbe (nicht Reisegewerbe oder Marktverkehr), ausgeübt von
    • natürlichen und
    • juristischen Personen sowie
    • rechtsfähigen Personengesellschaften.
  • Erfassung der Betriebsleitung des jeweiligen Unternehmens.
  • Es besteht eine gesetzliche Pflicht zur Eintragung in die Handwerksrolle.
  • Frist: Sofort bei Aufnahme der Handwerkstätigkeit.
  • Antragstellung schriftlich oder online mit Authentifizierung.
  • Antragsformular zum Herunterladen auf der Internetseite der zuständigen Handwerkskammer oder Online-Antragstellung über Verwaltungsportale.
  • Die Eintragungsgebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der jeweiligen Handwerkskammer, das auf der Internetseite der Kammer eingesehen werden kann.

Zuständig: Handwerkskammer, in deren Bezirk die gewerbliche Niederlassung liegt.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

1. Bei Einzelunternehmen:

  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Vorlage des Meisterbriefs in Kopie
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)

2. Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):

  • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter*innen oder vertretungsberechtigten Personen
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages (sofern nicht formlos geschlossen)
  • Vorlage des Meisterbriefs in Kopie
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)

3. Bei rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften, also der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und entsprechenden ausländischen Gesellschaftsformen:

  • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter*innen beziehungsweise vertretungsberechtigten Personen
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
      • bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages
      • sofern keine Registereintragung erfolgt ist: Kopie des Gesellschaftsvertrages
    • bei ausländischen Rechtsformen:
      • Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers bei in Registern eingetragenen Gesellschaften, ansonsten
      • Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • Vorlage des Meisterbriefs in Kopie
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)

4. Bei juristischen Personen (Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bzw. UG (haftungsbeschränkt), Aktiengesellschaft (AG), eingetragene Genossenschaft (eG)):

  • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der vertretungsberechtigten Personen
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters
    • bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
  • Angaben zur Betriebsleitung: siehe 5.

5. Bei Anstellung eines Betriebsleiters oder einer Betriebsleiterin sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen:

  • Betriebsleitererklärung
  • Nachweis über die Betriebsleitertätigkeit (Kopie des Arbeitsvertrages)
  • Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung
  • Vorlage des Meisterbriefs in Kopie

Hinweis: Wenn Sie - etwa bei Ausübung mehrerer zulassungspflichtiger Handwerke - eine zweite Person als Betriebsleitung anstellen, müssen Sie die Betriebsleitererklärung mit weiteren unter 5. genannten Unterlagen auch für diese vorlegen.

1. Bei Einzelunternehmen:

  • Kopie des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers
  • Vorlage des Meisterbriefs in Kopie
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)

2. Bei Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR):

  • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter*innen oder vertretungsberechtigten Personen
  • Kopie des Gesellschaftsvertrages (sofern nicht formlos geschlossen)
  • Vorlage des Meisterbriefs in Kopie
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)

3. Bei rechtsfähigen Personenhandelsgesellschaften, also der Offenen Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und entsprechenden ausländischen Gesellschaftsformen:

  • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der Gesellschafter*innen beziehungsweise vertretungsberechtigten Personen
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland:
      • bei im Handelsregister eingetragenen Gesellschaften: Registerauszug, bei der OHG zusätzlich eine Kopie des Gesellschaftsvertrages
      • sofern keine Registereintragung erfolgt ist: Kopie des Gesellschaftsvertrages
    • bei ausländischen Rechtsformen:
      • Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers bei in Registern eingetragenen Gesellschaften, ansonsten
      • Kopie des Gesellschaftsvertrages
  • Vorlage des Meisterbriefs in Kopie
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)

4. Bei juristischen Personen (Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) bzw. UG (haftungsbeschränkt), Aktiengesellschaft (AG), eingetragene Genossenschaft (eG)):

  • Kopien des Personalausweises oder eines vergleichbaren Identifikationspapiers der vertretungsberechtigten Personen
  • für den Nachweis zur unternehmerischen Rechtsform:
    • bei Unternehmenssitz in Deutschland: Registerauszug des Handels- oder Genossenschaftsregisters
    • bei ausländischen Rechtsformen: Registerauszug des zuständigen ausländischen Registers
  • Kopie der Gewerbeanmeldung (kann nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
  • Angaben zur Betriebsleitung: siehe 5.

5. Bei Anstellung eines Betriebsleiters oder einer Betriebsleiterin sind zusätzlich die folgenden Unterlagen einzureichen:

  • Betriebsleitererklärung
  • Nachweis über die Betriebsleitertätigkeit (Kopie des Arbeitsvertrages)
  • Nachweis über Sozialversicherung der Betriebsleitung
  • Vorlage des Meisterbriefs in Kopie

Hinweis: Wenn Sie - etwa bei Ausübung mehrerer zulassungspflichtiger Handwerke - eine zweite Person als Betriebsleitung anstellen, müssen Sie die Betriebsleitererklärung mit weiteren unter 5. genannten Unterlagen auch für diese vorlegen.

Voraussetzungen

Abgeschlossene Meisterprüfung in

  • dem Handwerk, das Sie ausüben wollen oder
  • in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk

Abgeschlossene Meisterprüfung in

  • dem Handwerk, das Sie ausüben wollen oder
  • in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

Die Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der zuständigen Handwerkskammer und orientiert sich am jeweiligen Verwaltungsaufwand. Die konkreten Gebühren Ihrer Handwerkskammer sind über die Internetseite der Kammer abrufbar.
Die Gebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der zuständigen Handwerkskammer und orientiert sich am jeweiligen Verwaltungsaufwand. Die konkreten Gebühren Ihrer Handwerkskammer sind über die Internetseite der Kammer abrufbar.

Verfahrensablauf

Die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie schriftlich oder elektronisch per Onlineverfahren bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer beantragen. Die Online-Antragstellung wird über Verwaltungsportale angeboten.

Schriftlicher Antrag: 

  • Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer und laden Sie sich das Antragsformular herunter. Gerne können Sie sich auch direkt an Ihre Handwerkskammer wenden und die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen.
  • Füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen (Kopie des Meisterbriefes, ggf. Betriebsleitererklärung) an Ihre zuständige Handwerkskammer.
  • Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie bei Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen einen Bescheid über die erfolgte Eintragung.
  • Gemeinsam mit dem Bescheid über die Eintragung erhält der Betrieb die sog. Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2 HwO).

Onlineverfahren: 

  • Verschiedene Verwaltungsportale der Länder sehen eine Online-Antragstellung vor. Zudem bieten die Handwerkskammern einen Online-Zugang zu ihren Verwaltungsverfahren.

Die Eintragung in die Handwerksrolle müssen Sie schriftlich oder elektronisch per Onlineverfahren bei Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer beantragen. Die Online-Antragstellung wird über Verwaltungsportale angeboten.

Schriftlicher Antrag: 

  • Gehen Sie auf die Internetseite Ihrer örtlich zuständigen Handwerkskammer und laden Sie sich das Antragsformular herunter. Gerne können Sie sich auch direkt an Ihre Handwerkskammer wenden und die erforderlichen Unterlagen zusenden lassen.
  • Füllen Sie das Formular vollständig aus und senden Sie es zusammen mit den erforderlichen Unterlagen (Kopie des Meisterbriefes, ggf. Betriebsleitererklärung) an Ihre zuständige Handwerkskammer.
  • Nach der Prüfung Ihrer Unterlagen erhalten Sie bei Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen einen Bescheid über die erfolgte Eintragung.
  • Gemeinsam mit dem Bescheid über die Eintragung erhält der Betrieb die sog. Handwerkskarte (§ 10 Abs. 2 HwO).

Onlineverfahren: 

  • Verschiedene Verwaltungsportale der Länder sehen eine Online-Antragstellung vor. Zudem bieten die Handwerkskammern einen Online-Zugang zu ihren Verwaltungsverfahren.

Bearbeitungsdauer

Die Verfahrensdauer ist stark von der Vollständigkeit eingereichter Unterlagen abhängig. Wurden alle Unterlagen vollständig eingereicht, so kann die Eintragung in die Handwerksrolle innerhalb weniger Werktage abgeschlossen werden.
Die Verfahrensdauer ist stark von der Vollständigkeit eingereichter Unterlagen abhängig. Wurden alle Unterlagen vollständig eingereicht, so kann die Eintragung in die Handwerksrolle innerhalb weniger Werktage abgeschlossen werden.

Fristen

Anzeige der Handwerkstätigkeit: vor Beginn
Anzeige der Handwerkstätigkeit: vor Beginn

Formulare

  • Formulare: Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle Ihrer zuständigen Handwerkskammer
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein
  • Formulare: Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle Ihrer zuständigen Handwerkskammer
  • Schriftform erforderlich: ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Weiterführende Informationen

- Beratung durch Ihre Handwerkskammer - Kontaktdaten der Handwerkskammern unter: https://www.handwerkskammer.de/- Liste aller zulassungspflichtigen Handwerksberufe unter: https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/anlage_a.html- Verordnung über verwandte Handwerke: https://www.gesetze-im-internet.de/hwverwdtv/BJNR013550968.html
- Beratung durch Ihre Handwerkskammer - Kontaktdaten der Handwerkskammern unter: https://www.handwerkskammer.de/ - Liste aller zulassungspflichtigen Handwerksberufe unter: https://www.gesetze-im-internet.de/hwo/anlage_a.html - Verordnung über verwandte Handwerke: https://www.gesetze-im-internet.de/hwverwdtv/BJNR013550968.html

Hinweise (Besonderheiten)

Wenn der Betrieb in einen anderen Handwerkskammerbezirk verlegt werden soll, muss eine Anmeldung bei der dortigen Handwerkskammer erfolgen.

Wenn der Betrieb in einen anderen Handwerkskammerbezirk verlegt werden soll, muss eine Anmeldung bei der dortigen Handwerkskammer erfolgen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 04. Juli 2022