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Leistungen

Handwerksrolle Eintragung des Inhabers eines zulassungspflichtigen Handwerks

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreiben wollen, benötigen Sie hierfür eine Eintragung in die Handwerksrolle. Näheres erfahren Sie hier.

Wenn Sie ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreiben wollen, benötigen Sie hierfür eine Eintragung in die Handwerksrolle. Näheres erfahren Sie hier.

Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreiben möchte, benötigt eine Eintragung in die Handwerksrolle.

Ein Gewerbebetrieb gilt als zulassungspflichtiges Handwerk, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe, das in der Anlage A der Handwerksordnung (siehe Rechtsgrundlagen) aufgeführt ist, vollständig umfasst oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind.

Es darf grundsätzlich nur das zulassungspflichtige Handwerk ausgeübt werden, das eingetragen wurde. Werden mehrere zulassungspflichtige Handwerke ausgeübt, muss in der Regel jedes dieser zulassungspflichtigen Handwerke in die Handwerksrolle eingetragen sein.

Wenn ein zulassungspflichtiges Handwerk betrieben werden soll, können auch Arbeiten in anderen zulassungspflichtigen Handwerken ausgeführt werden. Voraussetzung: Zwischen dem ausgeübten und dem anderen zulassungspflichtigen Handwerk muss ein technischer beziehungsweise fachlicher Zusammenhang oder eine wirtschaftliche Ergänzung bestehen und die Arbeiten im eingetragenen Handwerk müssen überwiegen.

Wer in eigener Person über die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle verfügt und das entsprechende Handwerk betreibt, kann zudem eine Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO für ein anderes zulassungspflichtiges Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten hiervon erhalten, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind. Dabei sind auch bisherige berufliche Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen.

Bei einem angestellten Betriebsleiter ist zu beachten, dass dieser nur dann eintragungsfähig ist, wenn er den Betrieb während der gewöhnlichen Arbeitszeit in technischer Hinsicht tatsächlich leitet. Außerdem muss die Betriebsleitertätigkeit adäquat vergütet werden

Wer ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe selbstständig betreiben möchte, benötigt eine Eintragung in die Handwerksrolle.

Ein Gewerbebetrieb gilt als zulassungspflichtiges Handwerk, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe, das in der Anlage A der Handwerksordnung (siehe Rechtsgrundlagen) aufgeführt ist, vollständig umfasst oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind.

Es darf grundsätzlich nur das zulassungspflichtige Handwerk ausgeübt werden, das eingetragen wurde. Werden mehrere zulassungspflichtige Handwerke ausgeübt, muss in der Regel jedes dieser zulassungspflichtigen Handwerke in die Handwerksrolle eingetragen sein.

Wenn ein zulassungspflichtiges Handwerk betrieben werden soll, können auch Arbeiten in anderen zulassungspflichtigen Handwerken ausgeführt werden. Voraussetzung: Zwischen dem ausgeübten und dem anderen zulassungspflichtigen Handwerk muss ein technischer beziehungsweise fachlicher Zusammenhang oder eine wirtschaftliche Ergänzung bestehen und die Arbeiten im eingetragenen Handwerk müssen überwiegen.

Wer in eigener Person über die Voraussetzungen zur Eintragung in die Handwerksrolle verfügt und das entsprechende Handwerk betreibt, kann zudem eine Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO für ein anderes zulassungspflichtiges Gewerbe der Anlage A oder für wesentliche Tätigkeiten hiervon erhalten, wenn die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind. Dabei sind auch bisherige berufliche Erfahrungen und Tätigkeiten zu berücksichtigen.

Bei einem angestellten Betriebsleiter ist zu beachten, dass dieser nur dann eintragungsfähig ist, wenn er den Betrieb während der gewöhnlichen Arbeitszeit in technischer Hinsicht tatsächlich leitet. Außerdem muss die Betriebsleitertätigkeit adäquat vergütet werden

Kurztext

  • Handwerksrolle Eintragung des Inhabers eines zulassungspflichtigen Handwerks beantragen
  • Für ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe, dass selbstständig betrieben werden soll, muss die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen. Es darf grundsätzlich nur das zulassungspflichtige Handwerk ausgeübt werden, das eingetragen wurde. Werden mehrere zulassungspflichtige Handwerke ausgeübt, muss in der Regel jedes dieser zulassungspflichtigen Handwerke in die Handwerksrolle eingetragen sein.
  • Zuständige Stelle: Handwerkskammern
  • Handwerksrolle Eintragung des Inhabers eines zulassungspflichtigen Handwerks beantragen
  • Für ein zulassungspflichtiges Handwerk als stehendes Gewerbe, dass selbstständig betrieben werden soll, muss die Eintragung in die Handwerksrolle erfolgen. Es darf grundsätzlich nur das zulassungspflichtige Handwerk ausgeübt werden, das eingetragen wurde. Werden mehrere zulassungspflichtige Handwerke ausgeübt, muss in der Regel jedes dieser zulassungspflichtigen Handwerke in die Handwerksrolle eingetragen sein.
  • Zuständige Stelle: Handwerkskammern

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
  • Qualifikationsnachweise: (beglaubigte) Kopien der Zeugnisse über bestandene Prüfungen
  • Kopie Gewerbeanmeldung (kann ggf. nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
  • bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts den Gesellschaftsvertrag und die Betriebsleitererklärung
  • bei der Beschäftigung eines Betriebsleiters:
  • Einstellungsvertrag,
  • Betriebsleitererklärung
  • Anmeldung zur Sozialversicherung
  • Qualifikationsnachweis des Betriebsleiters
  • bei Firmen einen vollständigen aktuellen Handelsregisterauszug 
  • ggf. Ausübungsberechtigung
  • ggf. Ausnahmebewilligung
  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses
  • Qualifikationsnachweise: (beglaubigte) Kopien der Zeugnisse über bestandene Prüfungen
  • Kopie Gewerbeanmeldung (kann ggf. nach Eintragung in die Handwerksrolle nachgereicht werden)
  • bei Gesellschaften bürgerlichen Rechts den Gesellschaftsvertrag und die Betriebsleitererklärung
  • bei der Beschäftigung eines Betriebsleiters:
  • Einstellungsvertrag,
  • Betriebsleitererklärung
  • Anmeldung zur Sozialversicherung
  • Qualifikationsnachweis des Betriebsleiters
  • bei Firmen einen vollständigen aktuellen Handelsregisterauszug 
  • ggf. Ausübungsberechtigung
  • ggf. Ausnahmebewilligung

Voraussetzungen

  • Meisterbrief
  • Sie werden in die Handwerksrolle der Handwerkskammer eingetragen, wenn Sie oder Ihr/e Betriebsleiter/in die Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk erfolgreich abgelegt hat:
    • das dem Handwerk entspricht, das ausgeübt werden soll oder
    • in eine mit diesem fachlich-technisch verwandten zulassungspflichtigen Handwerk.
    • Hinweis: Sind diese Voraussetzung nicht erfüllt, können in bestimmten Fällen Ausnahmen beantragt werden.
  • Ausnahmen
    • Die Handwerksordnung sieht Bestimmungen vor, nach denen der Anzeigende oder die Betriebsleitung auch:
      • als Absolvent von Hoch- und Fachschulen (z.B. als Diplom-Ingenieur)
      • mit einer der Meisterprüfung gleichwertigen deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung (§ 7 Abs. 2 HwO) in die Handwerksrolle eingetragen werden können.
        Voraussetzung ist, dass der Studien- oder Schulschwerpunkt Ihrer Prüfung dem einzutragenden Handwerk entspricht.
      • mit Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO:
        • Diese erhält, wer für ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk der Anlage A der HwO oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Handwerkes, die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen kann.
      • mit Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO:
        • Erfahrene Gesellen und Gesellinnen können sich selbstständig machen, sofern sie mindestens sechs Jahre praktische Tätigkeit in dem Handwerk vorweisen können und davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung tätig waren.
      • mit Ausnahmebewilligung §§ 8, 9 Abs.1 Nr.1 HwO:
  • In Ausnahmefällen ist eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind. Ein Ausnahmefall liegt zum Beispiel vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach eine unzumutbare Belastung bedeuten würde.
  • für ausländische Antragssteller gilt:
    • Mit der Aufnahme eines selbstständigen zulassungspflichtigen Handwerks müssen Sie sich in die Handwerksrolle eintragen lassen. Es gelten hierbei ebenfalls die Bedingungen der Handwerksordnung. Dieses gilt für ausländische Unternehmen aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes auch bei kurzfristigen handwerklichen Einsätzen (Montagearbeit, Werkvertragsleistungen).
      Verfügen Sie nicht über einen Meistertitel oder den Nachweis einer gleichwertigen deutschen Prüfung oder sind nicht mit einem anderen Handwerk bereits in der Handwerksrolle eingetragen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Ausnahmebewilligung nach §§ 8 oder 9 Abs.1 Nr.1 HwO zu beantragen.
  • Meisterbrief
  • Sie werden in die Handwerksrolle der Handwerkskammer eingetragen, wenn Sie oder Ihr/e Betriebsleiter/in die Meisterprüfung in einem zulassungspflichtigen Handwerk erfolgreich abgelegt hat:
    • das dem Handwerk entspricht, das ausgeübt werden soll oder
    • in eine mit diesem fachlich-technisch verwandten zulassungspflichtigen Handwerk.
    • Hinweis: Sind diese Voraussetzung nicht erfüllt, können in bestimmten Fällen Ausnahmen beantragt werden.
  • Ausnahmen
    • Die Handwerksordnung sieht Bestimmungen vor, nach denen der Anzeigende oder die Betriebsleitung auch:
      • als Absolvent von Hoch- und Fachschulen (z.B. als Diplom-Ingenieur)
      • mit einer der Meisterprüfung gleichwertigen deutschen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung (§ 7 Abs. 2 HwO) in die Handwerksrolle eingetragen werden können.
        Voraussetzung ist, dass der Studien- oder Schulschwerpunkt Ihrer Prüfung dem einzutragenden Handwerk entspricht.
      • mit Ausübungsberechtigung nach § 7a HwO:
        • Diese erhält, wer für ein anderes zulassungspflichtiges Handwerk der Anlage A der HwO oder für wesentliche Tätigkeiten dieses Handwerkes, die hierfür erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten nachweisen kann.
      • mit Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO:
        • Erfahrene Gesellen und Gesellinnen können sich selbstständig machen, sofern sie mindestens sechs Jahre praktische Tätigkeit in dem Handwerk vorweisen können und davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung tätig waren.
      • mit Ausnahmebewilligung §§ 8, 9 Abs.1 Nr.1 HwO:
  • In Ausnahmefällen ist eine Ausnahmebewilligung zu erteilen, wenn die zur selbständigen Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten nachgewiesen sind. Ein Ausnahmefall liegt zum Beispiel vor, wenn die Ablegung einer Meisterprüfung zum Zeitpunkt der Antragstellung oder danach eine unzumutbare Belastung bedeuten würde.
  • für ausländische Antragssteller gilt:
    • Mit der Aufnahme eines selbstständigen zulassungspflichtigen Handwerks müssen Sie sich in die Handwerksrolle eintragen lassen. Es gelten hierbei ebenfalls die Bedingungen der Handwerksordnung. Dieses gilt für ausländische Unternehmen aus Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes auch bei kurzfristigen handwerklichen Einsätzen (Montagearbeit, Werkvertragsleistungen).
      Verfügen Sie nicht über einen Meistertitel oder den Nachweis einer gleichwertigen deutschen Prüfung oder sind nicht mit einem anderen Handwerk bereits in der Handwerksrolle eingetragen, besteht unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Ausnahmebewilligung nach §§ 8 oder 9 Abs.1 Nr.1 HwO zu beantragen.

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Gebührensatzung der jeweiligen Handwerkskammer. Je nach Rechtsform und Rechtsgrundlage fallen unterschiedliche Gebühren an.
Die Gebührenhöhe richtet sich nach der Gebührensatzung der jeweiligen Handwerkskammer. Je nach Rechtsform und Rechtsgrundlage fallen unterschiedliche Gebühren an.

Verfahrensablauf

  • Sie stellen den Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle bei der zuständigen Handwerkskammer
  • Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen und nimmt bei positiver Prüfung die Eintragung in die Handwerksrolle vor.
  • Mit der Eintragung in die Handwerksrolle ist die Ausstellung einer Handwerkskarte verbunden. Mit der Handwerkskarte können Sie sich später als eingetragener Handwerksbetrieb ausweisen.
  • Sie stellen den Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle bei der zuständigen Handwerkskammer
  • Die zuständige Stelle prüft die Unterlagen und nimmt bei positiver Prüfung die Eintragung in die Handwerksrolle vor.
  • Mit der Eintragung in die Handwerksrolle ist die Ausstellung einer Handwerkskarte verbunden. Mit der Handwerkskarte können Sie sich später als eingetragener Handwerksbetrieb ausweisen.

Bearbeitungsdauer

Bei Vorliegen aller benötigten Unterlagen wird der Antrag zeitnah beantragt.
Bei Vorliegen aller benötigten Unterlagen wird der Antrag zeitnah beantragt.

Fristen

Die Eintragung in die Handwerksrolle muss vor der erstmaligen selbstständigen Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks erfolgen.
Die Eintragung in die Handwerksrolle muss vor der erstmaligen selbstständigen Ausübung des zulassungspflichtigen Handwerks erfolgen.

Formulare

  • Formulare: Eintrag in die Handwerksrolle 
  • Onlineverfahren möglich: ja 
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein
  • Formulare: Eintrag in die Handwerksrolle 
  • Onlineverfahren möglich: ja 
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Industrie, Klimaschutz und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 03. August 2022