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Leistungen

Denkmalverzeichnis (Denkmalliste unbewegliche aKD) Anzeige Eigentümerwechsel

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Sie müssen den Eigentümerwechsel bei der zuständigen Denkmalbehörde anzeigen.

Sie müssen den Eigentümerwechsel bei der zuständigen Denkmalbehörde anzeigen.

Veräußern Sie ein unbewegliches Denkmal, so haben Sie und der neue Eigentümer den Eigentümerwechsel unverzüglich der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen. Die Anzeige eines Pflichtigen befreit den Anderen. 

Ohne aktuelles Adressenverzeichnis ist die Funktionsfähigkeit der Denkmalschutzverwaltung nicht sichergestellt. Wäre beispielsweise Gefahr im Verzug wäre es nicht möglich, die Eigentümer, insbesondere wenn sie nicht Bewohner des Denkmals sind, zu kontaktieren. 

Veräußern Sie ein unbewegliches Denkmal, so haben Sie und der neue Eigentümer den Eigentümerwechsel unverzüglich der Unteren Denkmalbehörde anzuzeigen. Die Anzeige eines Pflichtigen befreit den Anderen. 

Ohne aktuelles Adressenverzeichnis ist die Funktionsfähigkeit der Denkmalschutzverwaltung nicht sichergestellt. Wäre beispielsweise Gefahr im Verzug wäre es nicht möglich, die Eigentümer, insbesondere wenn sie nicht Bewohner des Denkmals sind, zu kontaktieren. 

Kurztext

  • Anzeigen des Eigentümerwechsel von unbeweglichen archäologischen Kulturdenkmälern
  • Anzeigepflichtig ist die rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung z.B. durch Verkauf, Schenkung oder Tausch, aber auch ein Erbfall, eine Enteignung oder Zwangsversteigerung.
  • Anzeigen des Eigentümerwechsel von unbeweglichen archäologischen Kulturdenkmälern
  • Anzeigepflichtig ist die rechtsgeschäftliche Eigentumsübertragung z.B. durch Verkauf, Schenkung oder Tausch, aber auch ein Erbfall, eine Enteignung oder Zwangsversteigerung.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • ggfls. Kaufvertrag oder
  • Erbschein
  •  
  • ggfls. Kaufvertrag oder
  • Erbschein
  •  

Voraussetzungen

Wechsel des Eigentümers

Wechsel des Eigentümers

Formulare

formlos oder zu erfragen bei der zuständigen Denkmalbehörde

formlos oder zu erfragen bei der zuständigen Denkmalbehörde

Hinweise (Besonderheiten)

Auch Änderungen der Kontaktdaten ohne Eigentumsänderungen z.B. durch Umzug sind anzeigepflichtig!

Auch Änderungen der Kontaktdaten ohne Eigentumsänderungen z.B. durch Umzug sind anzeigepflichtig!

Verfahrensablauf

  • Die Anzeige muss alle erforderlichen Angaben enthalten.
  • Sie kann mündlich, telefonisch, postalisch oder per E-Mail erfolgen.
  • Aus Beweisgründen empfiehlt sich eine schriftliche Anzeige.
  • Die Anzeige muss alle erforderlichen Angaben enthalten.
  • Sie kann mündlich, telefonisch, postalisch oder per E-Mail erfolgen.
  • Aus Beweisgründen empfiehlt sich eine schriftliche Anzeige.

Fristen

Die Frist beginnt erst mit dem Zeitpunkt der Eigentumsübertragung (Grundbucheintragung), nicht schon mit dem Abschluss des Kaufvertrages zu laufen.
Die Frist beginnt erst mit dem Zeitpunkt der Eigentumsübertragung (Grundbucheintragung), nicht schon mit dem Abschluss des Kaufvertrages zu laufen.

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

Bei der zuständigen Denkmalbehörde zu erfragen.
Bei der zuständigen Denkmalbehörde zu erfragen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 07. September 2023