Denkmalrechtliche Genehmigung Erteilung
Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt
Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.
Denkmäler sind in der Denkmalliste eingetragen.
Sie benötigen eine Genehmigung der jeweilig zuständigen Unteren Denkmäler, wenn Sie ein Denkmal verändern, anders Nutzen oder beseitigen wollen. Das gilt unabhängig davon, ob Sie für Ihr Vorhaben eine Baugenehmigung benötigten oder nicht.Gleiches gilt für alle Objekte innerhalb eines durch kommunale Satzung festgelegten Denkmalbereichs. Dies gilt auch für bauliche Maßnahmen in der Umgebung des Denkmals.
Sie dürfen erst mit der geplanten Maßnahme beginnen, wenn die Genehmigung vorliegt.
Im Zweifel nehmen Sie direkt Kontakt mit der Unteren Denkmabehörde auf.
Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.
Denkmäler sind in der Denkmalliste eingetragen.
Sie benötigen eine Genehmigung der jeweilig zuständigen Unteren Denkmäler, wenn Sie ein Denkmal verändern, anders Nutzen oder beseitigen wollen. Das gilt unabhängig davon, ob Sie für Ihr Vorhaben eine Baugenehmigung benötigten oder nicht.Gleiches gilt für alle Objekte innerhalb eines durch kommunale Satzung festgelegten Denkmalbereichs. Dies gilt auch für bauliche Maßnahmen in der Umgebung des Denkmals.
Sie dürfen erst mit der geplanten Maßnahme beginnen, wenn die Genehmigung vorliegt.
Im Zweifel nehmen Sie direkt Kontakt mit der Unteren Denkmabehörde auf.
Kurztext
Die Beseitigung, Veränderung (etwa im Rahmen von Renovierungsarbeiten) oder eine Änderung der Nutzung von an Denkmälern im Sinne des DSchG NRW erfordern eine behördliche Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde. Gleiches gilt für alle Objekte innerhalb eines Denkmalbereichs.
Eine Genehmigung wird auch benötigt, wenn in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichtet, verändert oder beseitiget werden sollen , wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird.
- Denkmalschutz ergibt sich durch die Eintragung in die jeweilige kommunale Denkmalliste
Die Beseitigung, Veränderung (etwa im Rahmen von Renovierungsarbeiten) oder eine Änderung der Nutzung von an Denkmälern im Sinne des DSchG NRW erfordern eine behördliche Genehmigung der zuständigen Denkmalschutzbehörde. Gleiches gilt für alle Objekte innerhalb eines Denkmalbereichs.
Eine Genehmigung wird auch benötigt, wenn in der engeren Umgebung von Baudenkmälern oder ortsfesten Bodendenkmälern Anlagen errichtet, verändert oder beseitiget werden sollen , wenn hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird.
- Denkmalschutz ergibt sich durch die Eintragung in die jeweilige kommunale Denkmalliste
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Je nach Einzelfall müssen Sie unterschiedliche Unterlagen vorlegen, beispielsweise:
- Fotos vom aktuellen Zustand des Baudenkmals (unbedingt erforderlich bei äußeren Veränderungen)
- Bestandspläne (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
- Schadensbeschreibung
- Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme
- Maßnahmenpläne (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Konstruktionsdetails)
Wenden Sie sich frühzeitig an die zuständige Stelle. Diese teilt Ihnen mit, welche Unterlagen Sie für Ihr Genehmigungsverfahren benötigen.
Je nach Einzelfall müssen Sie unterschiedliche Unterlagen vorlegen, beispielsweise:
- Fotos vom aktuellen Zustand des Baudenkmals (unbedingt erforderlich bei äußeren Veränderungen)
- Bestandspläne (Grundrisse, Schnitte, Ansichten)
- Schadensbeschreibung
- Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme
- Maßnahmenpläne (Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Konstruktionsdetails)
Wenden Sie sich frühzeitig an die zuständige Stelle. Diese teilt Ihnen mit, welche Unterlagen Sie für Ihr Genehmigungsverfahren benötigen.
Voraussetzungen
Sie benötigen eine denkmalrechtliche Genehmigung für eine Baumaßnahme an einem oder um ein Denkmal, wenn
- Sie das Objekt beseitigen oder verändern wollen,
- Ihre Baumaßnahmen das Erscheinungsbild des Objekts beeinträchtigen,
- Sie die Nutzung ändern.
Eine Veränderung der Anlage ist beispielsweise auch, wenn sie diese mit An- oder Aufbauten oder Werbeeinrichtungen versehen wollen, oder die Fenster neu streichen wollen.
Sie benötigen eine denkmalrechtliche Genehmigung für eine Baumaßnahme an einem oder um ein Denkmal, wenn
- Sie das Objekt beseitigen oder verändern wollen,
- Ihre Baumaßnahmen das Erscheinungsbild des Objekts beeinträchtigen,
- Sie die Nutzung ändern.
Eine Veränderung der Anlage ist beispielsweise auch, wenn sie diese mit An- oder Aufbauten oder Werbeeinrichtungen versehen wollen, oder die Fenster neu streichen wollen.
Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)
Verfahrensablauf
Vor dem Antrag auf eine denkmalrechtliche Genehmigung wenden Sie sich am besten zunächst an die für Sie zuständige Untere Denkmalbehörde. Diese wird Sie bei der Umsetzung der Maßnahme beraten.
Stellen Sie den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen.
Vor dem Antrag auf eine denkmalrechtliche Genehmigung wenden Sie sich am besten zunächst an die für Sie zuständige Untere Denkmalbehörde. Diese wird Sie bei der Umsetzung der Maßnahme beraten.
Stellen Sie den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen.
Bearbeitungsdauer
Fristen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 18. Oktober 2022