Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz Bescheinigung
Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt
Wenn Sie beabsichtigen, Röntgeneinrichtungen zu betreiben oder mit radioaktiven Stoffen umzugehen, ist eine Fachkundebescheinigung der zuständigen Behörde notwendig.
Dafür müssen Sie zunächst einen anerkannten Kurs zum Erwerb der Fachkunde erfolgreich ablegen.
Anschließend beantragen Sie bei der zuständigen Behörde eine Bescheinigung der Fachkunde. Diese prüft dann Ihre Unterlagen und die Voraussetzungen und bescheinigt Ihnen bei positiver Prüfung Ihre Fachkunde.
Weiterhin ist zu beachten, dass Sie Ihre Fachkunde spätestens nach fünf Jahren aktualisieren müssen.
Wenn Sie beabsichtigen, Röntgeneinrichtungen zu betreiben oder mit radioaktiven Stoffen umzugehen, ist eine Fachkundebescheinigung der zuständigen Behörde notwendig.
Dafür müssen Sie zunächst einen anerkannten Kurs zum Erwerb der Fachkunde erfolgreich ablegen.
Anschließend beantragen Sie bei der zuständigen Behörde eine Bescheinigung der Fachkunde. Diese prüft dann Ihre Unterlagen und die Voraussetzungen und bescheinigt Ihnen bei positiver Prüfung Ihre Fachkunde.
Weiterhin ist zu beachten, dass Sie Ihre Fachkunde spätestens nach fünf Jahren aktualisieren müssen.
Kurztext
- Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz Bescheinigung
- Nachweis ist auf Anfrage der zuständigen Behörde vorzulegen
- Versand schriftlich oder online
- Zuständig: Dezernate 55 der jeweiligen Bezirksregierung
- Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz Bescheinigung
- Nachweis ist auf Anfrage der zuständigen Behörde vorzulegen
- Versand schriftlich oder online
- Zuständig: Dezernate 55 der jeweiligen Bezirksregierung
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Nachweise über eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung
- Nachweise über die praktische Erfahrung (Sachkundenachweis)
- Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen (darf nicht länger als 5 Jahre zurückliegen)
- Nachweise über eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung
- Nachweise über die praktische Erfahrung (Sachkundenachweis)
- Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen (darf nicht länger als 5 Jahre zurückliegen)
Voraussetzungen
- Sie müssen einen Kurs zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde erfolgreich abgelegt haben.
- Sie müssen die erforderliche praktische Erfahrung schriftlich oder digital nachweisen können.
- Sie müssen über eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung verfügen.
- Sie müssen einen Kurs zum Erwerb der erforderlichen Fachkunde erfolgreich abgelegt haben.
- Sie müssen die erforderliche praktische Erfahrung schriftlich oder digital nachweisen können.
- Sie müssen über eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung verfügen.
Formulare
Keine
Keine
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Verfahrensablauf
- Nachdem Sie einen anerkannten Kurs zum Erwerb der Fachkunde erfolgreich abgelegt haben, beantragen Sie bei der zuständigen Behörde eine Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde.
- Es ist auch möglich, dass die zuständige Behörde an Sie herantritt und Sie auffordert, einen Nachweis der erforderlichen Fachkunde vorzulegen.
- Die Behörde prüft Ihre Unterlagen und die Voraussetzungen und sendet Ihnen bei positiver Prüfung die Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde zu.
- Nachdem Sie einen anerkannten Kurs zum Erwerb der Fachkunde erfolgreich abgelegt haben, beantragen Sie bei der zuständigen Behörde eine Bescheinigung der erforderlichen Fachkunde.
- Es ist auch möglich, dass die zuständige Behörde an Sie herantritt und Sie auffordert, einen Nachweis der erforderlichen Fachkunde vorzulegen.
- Die Behörde prüft Ihre Unterlagen und die Voraussetzungen und sendet Ihnen bei positiver Prüfung die Bescheinigung über die erforderliche Fachkunde zu.
Fristen
Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)
Bearbeitungsdauer
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 01. August 2024