Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz Erteilung
Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt
Sie dürfen als verantwortliche Person nur mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder mit diesen Verkehr treiben, wenn Sie einen behördlichen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz besitzen.
Als verantwortliche Person bzw. Aufsichtsperson zählen insbesondere Betriebsleitungen, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind.
Den Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen können nur natürliche Personen stellen.
Grundsätzlich werden Sie als antragsstellende Person einen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz erhalten, wenn Sie
- zuverlässig
- fachkundig und
- persönlich geeignet sind,
- sowie das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Sie müssen einen staatlich anerkannten Fachkundelehrgang absolviert haben. An einem solchen Lehrgang dürfen jedoch nur Personen teilnehmen, die eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen können.
Der Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz wird nur auf Antrag ausgestellt. Er kann inhaltlich beschränkt, befristet und, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden.
Sie dürfen als verantwortliche Person nur mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder mit diesen Verkehr treiben, wenn Sie einen behördlichen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz besitzen.
Als verantwortliche Person bzw. Aufsichtsperson zählen insbesondere Betriebsleitungen, Sprengberechtigte, Betriebsmeister, fachtechnisches Aufsichtspersonal in der Kampfmittelbeseitigung und Lagerverwalter sowie Personen, die zum Verbringen explosionsgefährlicher Stoffe, zu deren Überlassen an andere oder zum Empfang dieser Stoffe von anderen bestellt sind.
Den Antrag auf Erteilung eines Befähigungsscheines für den Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen können nur natürliche Personen stellen.
Grundsätzlich werden Sie als antragsstellende Person einen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz erhalten, wenn Sie
- zuverlässig
- fachkundig und
- persönlich geeignet sind,
- sowie das 21. Lebensjahr vollendet haben.
Sie müssen einen staatlich anerkannten Fachkundelehrgang absolviert haben. An einem solchen Lehrgang dürfen jedoch nur Personen teilnehmen, die eine Unbedenklichkeitsbescheinigung vorlegen können.
Der Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz wird nur auf Antrag ausgestellt. Er kann inhaltlich beschränkt, befristet und, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden.
Kurztext
- Befähigungsschein nach dem Sprengstoffgesetz Erteilung
- Antragsstellende benötigen Befähigungsschein, um mit explosionsgefährlichen Stoffen umgehen oder mit diesen Verkehr betreiben zu dürfen;
- Antragstellende müssen eine natürliche Personen sein;
- Befähigungsschein wird nur auf Antrag erteilt;
- Er kann inhaltlich beschränkt, befristet und, auch nachträglich, mit Auflagen verbunden werden;
- Befähigungsschein wird in der Regel für die Dauer von fünf Jahren erteilt.
- Zuständig: Bezirksregierungen
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- ausgefülltes Antragsformular
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- erforderliche Nachweise über die Fachkunde
- Bei Ausländern: Bescheinigung zur Beurteilung der Zuverlässigkeit in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde Ihres Heimat- oder Herkunftslandes (z.B. Strafregisterauszug). Die Bescheinigung soll nicht älter als drei Monate sein. Im Übrigen dürfen nur solche Tatsachen als nachgewiesen angesehen werden, die von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftslandes bestätigt worden sind.
- ausgefülltes Antragsformular
- gültiger Personalausweis oder Reisepass
- erforderliche Nachweise über die Fachkunde
- Bei Ausländern: Bescheinigung zur Beurteilung der Zuverlässigkeit in beglaubigter Übersetzung der zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde Ihres Heimat- oder Herkunftslandes (z.B. Strafregisterauszug). Die Bescheinigung soll nicht älter als drei Monate sein. Im Übrigen dürfen nur solche Tatsachen als nachgewiesen angesehen werden, die von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftslandes bestätigt worden sind.
Voraussetzungen
Sie erhalten als antragstellende Person einen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz, wenn Sie
- eine natürliche Person,
- zuverlässig,
- fachkundig und
- persönlich geeignet sind sowie
- das 21. Lebensjahr vollendet haben
Sie erhalten als antragstellende Person einen Befähigungsschein zum Umgang und/oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen nach dem Sprengstoffgesetz, wenn Sie
- eine natürliche Person,
- zuverlässig,
- fachkundig und
- persönlich geeignet sind sowie
- das 21. Lebensjahr vollendet haben
Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag schriftlich oder elektronisch stellen.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Erteilung des Befähigungsscheins nach § 20 SprengG erfüllt sind.
Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie den beantragten Befähigungsschein.
Sie können den Antrag schriftlich oder elektronisch stellen.
Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob alle Voraussetzungen für die Erteilung des Befähigungsscheins nach § 20 SprengG erfüllt sind.
Wenn alle Unterlagen vollständig sind, erhalten Sie den beantragten Befähigungsschein.
Bearbeitungsdauer
Fristen
Formulare
- Schriftform erforderlich: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
- Schriftform erforderlich: nein
- Onlineverfahren möglich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Online Dienst
Hinweise (Besonderheiten)
Der Befähigungsschein berechtigt zu Tätigkeiten bei einem Unternehmen mit einer Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz.
Möchte die fachkundige Person selbstständig tätig sein, muss ein Antrag auf Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz gestellt werden.
Der Befähigungsschein berechtigt zu Tätigkeiten bei einem Unternehmen mit einer Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz.
Möchte die fachkundige Person selbstständig tätig sein, muss ein Antrag auf Erlaubnis nach § 7 Sprengstoffgesetz gestellt werden.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 07. Juli 2022