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Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum Erteilung

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Bei einem Mangel an Mietwohnungen darf die Gemeinde durch Satzung festlegen, dass Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung zu anderen Zwecken genutzt werden darf.

Bei einem Mangel an Mietwohnungen darf die Gemeinde durch Satzung festlegen, dass Wohnraum nur mit ihrer Genehmigung zu anderen Zwecken genutzt werden darf.

Unter Zweckentfremdung versteht man die Nutzung des Wohnraums zu anderen als Wohnzwecken. Ausprägungen sind Leerstand, Umnutzung zu Gewerbezwecken, Abriss oder die Kurzzeitvermietung von Wohnraum.

Mit dem Wohnraumstärkungsgesetz vom 23. Juni 2021 wurden zur Kurzzeitvermietung folgende Neuregelungen erlassen: 

  • Kurzzeitvermietung von Haupt- und Nebenwohnungen:

Eine Nutzung von Wohnraum zur Kurzzeitvermietung ist nur dann genehmigungspflichtig, wenn dies für mehr als 3 Monate (beziehungsweise längstens 90 Tage, pro Kalenderjahr) geschieht.

  • Für Wohnraum, den Studierende angemietet haben, gilt: Genehmigungspflichtig ist in diesem Fall eine Nutzung für Zwecke der Kurzzeitvermietung für mehr als 6 Monate (beziehungsweise längstens 180 Tage), pro Kalenderjahr.
  • Auch eine genehmigungsfreie Kurzzeitvermietung ist ab dem ersten Tag anzeigepflichtig, das heißt, die Nutzung einer Wohnung zur Kurzzeitvermietung für längstens 90 Tage/Kalenderjahr muss vor Beginn der Gemeinde angezeigt werden.
  • Bisher haben in Nordrhein-Westfalen folgende Städte Satzungen zum Schutz und Erhalt von Wohnraum erlassen: AachenBonnDortmundDüsseldorfKölnMünster.

Verstöße gegen das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld bis zu 500.000 € geahndet werden können.

Unter Zweckentfremdung versteht man die Nutzung des Wohnraums zu anderen als Wohnzwecken. Ausprägungen sind Leerstand, Umnutzung zu Gewerbezwecken, Abriss oder die Kurzzeitvermietung von Wohnraum.

Mit dem Wohnraumstärkungsgesetz vom 23. Juni 2021 wurden zur Kurzzeitvermietung folgende Neuregelungen erlassen: 

  • Kurzzeitvermietung von Haupt- und Nebenwohnungen:

Eine Nutzung von Wohnraum zur Kurzzeitvermietung ist nur dann genehmigungspflichtig, wenn dies für mehr als 3 Monate (beziehungsweise längstens 90 Tage, pro Kalenderjahr) geschieht.

  • Für Wohnraum, den Studierende angemietet haben, gilt: Genehmigungspflichtig ist in diesem Fall eine Nutzung für Zwecke der Kurzzeitvermietung für mehr als 6 Monate (beziehungsweise längstens 180 Tage), pro Kalenderjahr.
  • Auch eine genehmigungsfreie Kurzzeitvermietung ist ab dem ersten Tag anzeigepflichtig, das heißt, die Nutzung einer Wohnung zur Kurzzeitvermietung für längstens 90 Tage/Kalenderjahr muss vor Beginn der Gemeinde angezeigt werden.
  • Bisher haben in Nordrhein-Westfalen folgende Städte Satzungen zum Schutz und Erhalt von Wohnraum erlassen: AachenBonnDortmundDüsseldorfKölnMünster.

Verstöße gegen das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld bis zu 500.000 € geahndet werden können.

Kurztext

  • Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum Erteilung
  • In Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten muss die Zweckentfremdung von Wohnraum angezeigt und, bei längerer Dauer genehmigt werden.
  • Eine Zweckentfremdung liegt z.B. bei Leerstand, gewerbliher Nutzung oder Kurzzeitvermietung vor.
  • Um die Anzeige von Kurzzeitvermietung von Wohnraum zu regeln, wurde den Kommunen ein automatisiertes Verfahren zur Erteilung einer Wohnraum-Identitätsnummer durch das Land NRW zur Verfügung gestellt.
  • Zuständig: Kommune
  • Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum Erteilung
  • In Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten muss die Zweckentfremdung von Wohnraum angezeigt und, bei längerer Dauer genehmigt werden.
  • Eine Zweckentfremdung liegt z.B. bei Leerstand, gewerbliher Nutzung oder Kurzzeitvermietung vor.
  • Um die Anzeige von Kurzzeitvermietung von Wohnraum zu regeln, wurde den Kommunen ein automatisiertes Verfahren zur Erteilung einer Wohnraum-Identitätsnummer durch das Land NRW zur Verfügung gestellt.
  • Zuständig: Kommune

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Studierende müssen einen Studierendennachweis und einen Mietvertrag vorlegen.

Studierende müssen einen Studierendennachweis und einen Mietvertrag vorlegen.

Voraussetzungen

Die Kurzzeitvermietung ist für die genannten Zeiten genehmigungsfrei möglich. Danach wird sie genehmigungspflichtig. Die Genehmigung einer Zweckentfremdung ist zu erteilen, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen das Interesse an der Erhaltung des Wohnraums überwiegen. 

Die Kurzzeitvermietung ist für die genannten Zeiten genehmigungsfrei möglich. Danach wird sie genehmigungspflichtig. Die Genehmigung einer Zweckentfremdung ist zu erteilen, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen das Interesse an der Erhaltung des Wohnraums überwiegen. 

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

Die Erteilung einer Wohnraum-Identitätsnummer ist kostenfrei. Die Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum, zum Beispiel für den Fall, dass die genehmigungsfreie Zeit der Kurzzeitvermietung überschritten werden soll, ist hingegen gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt zwischen 500 und 3.000 € und richtet sich nach dem Gebührentarif der WohnStVO.
Die Erteilung einer Wohnraum-Identitätsnummer ist kostenfrei. Die Genehmigung der Zweckentfremdung von Wohnraum, zum Beispiel für den Fall, dass die genehmigungsfreie Zeit der Kurzzeitvermietung überschritten werden soll, ist hingegen gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt zwischen 500 und 3.000 € und richtet sich nach dem Gebührentarif der WohnStVO.

Verfahrensablauf

Die Wohnraum-Identitätsnummer wird automatisiert kostenfrei erteilt, wenn sie für den genehmigungsfreien Zeitraum von 3 Monaten bzw. 6 Monaten für Studierende für die Kurzzeitvermietung genutzt werden soll. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist genehmigungspflichtig.

 

Die Wohnraum-Identitätsnummer wird automatisiert kostenfrei erteilt, wenn sie für den genehmigungsfreien Zeitraum von 3 Monaten bzw. 6 Monaten für Studierende für die Kurzzeitvermietung genutzt werden soll. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist genehmigungspflichtig.

 

Bearbeitungsdauer

Kommunal unterschiedlich
Kommunal unterschiedlich

Fristen

keine
keine

Formulare

Onlineverfahren möglich: ja

Onlineverfahren möglich: ja

Weiterführende Informationen

https://www.mhkbg.nrw/themen/bau/wohnen/mieterschutz-und-wohnungsaufsichtZuständige Stelle und Ansprechpunkt: Amt für Wohnungswesen
https://www.mhkbg.nrw/themen/bau/wohnen/mieterschutz-und-wohnungsaufsicht Zuständige Stelle und Ansprechpunkt: Amt für Wohnungswesen

Online Dienst

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 30. Juni 2022