Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum Erteilung
Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt
Unter Zweckentfremdung versteht man die Nutzung des Wohnraums zu anderen als Wohnzwecken. Ausprägungen sind Leerstand, Umnutzung zu Gewerbezwecken, Abriss oder die Kurzzeitvermietung von Wohnraum.
Mit dem Wohnraumstärkungsgesetz vom 23. Juni 2021 wurden zur Kurzzeitvermietung folgende Neuregelungen erlassen:
- Kurzzeitvermietung von Haupt- und Nebenwohnungen:
Eine Nutzung von Wohnraum zur Kurzzeitvermietung ist nur dann genehmigungspflichtig, wenn dies für mehr als 3 Monate (beziehungsweise längstens 90 Tage, pro Kalenderjahr) geschieht.
- Für Wohnraum, den Studierende angemietet haben, gilt: Genehmigungspflichtig ist in diesem Fall eine Nutzung für Zwecke der Kurzzeitvermietung für mehr als 6 Monate (beziehungsweise längstens 180 Tage), pro Kalenderjahr.
- Auch eine genehmigungsfreie Kurzzeitvermietung ist ab dem ersten Tag anzeigepflichtig, das heißt, die Nutzung einer Wohnung zur Kurzzeitvermietung für längstens 90 Tage/Kalenderjahr muss vor Beginn der Gemeinde angezeigt werden.
- Bisher haben in Nordrhein-Westfalen folgende Städte Satzungen zum Schutz und Erhalt von Wohnraum erlassen: Aachen, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Köln, Münster.
Verstöße gegen das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld bis zu 500.000 € geahndet werden können.
Unter Zweckentfremdung versteht man die Nutzung des Wohnraums zu anderen als Wohnzwecken. Ausprägungen sind Leerstand, Umnutzung zu Gewerbezwecken, Abriss oder die Kurzzeitvermietung von Wohnraum.
Mit dem Wohnraumstärkungsgesetz vom 23. Juni 2021 wurden zur Kurzzeitvermietung folgende Neuregelungen erlassen:
- Kurzzeitvermietung von Haupt- und Nebenwohnungen:
Eine Nutzung von Wohnraum zur Kurzzeitvermietung ist nur dann genehmigungspflichtig, wenn dies für mehr als 3 Monate (beziehungsweise längstens 90 Tage, pro Kalenderjahr) geschieht.
- Für Wohnraum, den Studierende angemietet haben, gilt: Genehmigungspflichtig ist in diesem Fall eine Nutzung für Zwecke der Kurzzeitvermietung für mehr als 6 Monate (beziehungsweise längstens 180 Tage), pro Kalenderjahr.
- Auch eine genehmigungsfreie Kurzzeitvermietung ist ab dem ersten Tag anzeigepflichtig, das heißt, die Nutzung einer Wohnung zur Kurzzeitvermietung für längstens 90 Tage/Kalenderjahr muss vor Beginn der Gemeinde angezeigt werden.
- Bisher haben in Nordrhein-Westfalen folgende Städte Satzungen zum Schutz und Erhalt von Wohnraum erlassen: Aachen, Bonn, Dortmund, Düsseldorf, Köln, Münster.
Verstöße gegen das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld bis zu 500.000 € geahndet werden können.
Kurztext
- Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum Erteilung
- In Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten muss die Zweckentfremdung von Wohnraum angezeigt und, bei längerer Dauer genehmigt werden.
- Eine Zweckentfremdung liegt z.B. bei Leerstand, gewerbliher Nutzung oder Kurzzeitvermietung vor.
- Um die Anzeige von Kurzzeitvermietung von Wohnraum zu regeln, wurde den Kommunen ein automatisiertes Verfahren zur Erteilung einer Wohnraum-Identitätsnummer durch das Land NRW zur Verfügung gestellt.
- Zuständig: Kommune
- Genehmigung zur Zweckentfremdung von Wohnraum Erteilung
- In Gemeinden mit angespannten Wohnungsmärkten muss die Zweckentfremdung von Wohnraum angezeigt und, bei längerer Dauer genehmigt werden.
- Eine Zweckentfremdung liegt z.B. bei Leerstand, gewerbliher Nutzung oder Kurzzeitvermietung vor.
- Um die Anzeige von Kurzzeitvermietung von Wohnraum zu regeln, wurde den Kommunen ein automatisiertes Verfahren zur Erteilung einer Wohnraum-Identitätsnummer durch das Land NRW zur Verfügung gestellt.
- Zuständig: Kommune
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Studierende müssen einen Studierendennachweis und einen Mietvertrag vorlegen.
Studierende müssen einen Studierendennachweis und einen Mietvertrag vorlegen.
Voraussetzungen
Die Kurzzeitvermietung ist für die genannten Zeiten genehmigungsfrei möglich. Danach wird sie genehmigungspflichtig. Die Genehmigung einer Zweckentfremdung ist zu erteilen, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen das Interesse an der Erhaltung des Wohnraums überwiegen.
Die Kurzzeitvermietung ist für die genannten Zeiten genehmigungsfrei möglich. Danach wird sie genehmigungspflichtig. Die Genehmigung einer Zweckentfremdung ist zu erteilen, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder schutzwürdige private Interessen das Interesse an der Erhaltung des Wohnraums überwiegen.
Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)
Verfahrensablauf
Die Wohnraum-Identitätsnummer wird automatisiert kostenfrei erteilt, wenn sie für den genehmigungsfreien Zeitraum von 3 Monaten bzw. 6 Monaten für Studierende für die Kurzzeitvermietung genutzt werden soll. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist genehmigungspflichtig.
Die Wohnraum-Identitätsnummer wird automatisiert kostenfrei erteilt, wenn sie für den genehmigungsfreien Zeitraum von 3 Monaten bzw. 6 Monaten für Studierende für die Kurzzeitvermietung genutzt werden soll. Eine darüber hinausgehende Nutzung ist genehmigungspflichtig.
Bearbeitungsdauer
Fristen
Formulare
Onlineverfahren möglich: ja
Onlineverfahren möglich: ja
Weiterführende Informationen
Online Dienst
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen am 30. Juni 2022