Sachverständige für Hunde Anerkennung
Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt
Sachverständige oder Sachverständiger nach dem Landeshundegesetz sind berechtigt zur Abnahme von Sachkundeprüfungen als Voraussetzung zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen für Halter und von Verhaltensprüfungen für Haltungspersonen, deren Hunde als Voraussetzung zur Ausstellung einer Bescheinigung zur Befreiung von Maulkorb- und/oder Leinenpflicht einer Verhaltensüberprüfung bedürfen.
Wenn Sie als Sachverständige oder Sachverständiger Sachkunde- und/oder Verhaltensprüfungen für Hunde großer oder bestimmter Hunderassen abnehmen möchten, müssen Sie von der zuständigen Behörde anerkannt werden.
Als anerkannter Sachverständige oder Sachverständiger nach dem Landeshundegesetz dürfen Sie Sachkundeprüfungen für Haltungspersonen anbieten, die einen großen Hund oder einen Hund einer bestimmten Rasse gemäß § 10 Landeshundegesetz besitzen. Nach erfolgreicher Prüfung dürfen Sie für Haltungspersonen Sachkundebescheinigungen für die örtlichen Ordnungsbehörden ausstellen. Mit dieser Bescheinigung können die Haltungspersonen ihre großen Hunde bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde anmelden. Es ist auch möglich, dass Sie als Sachverständige oder Sachverständiger sich für die Abnahme von Verhaltensprüfungen für Hunde bestimmter Rassen anerkennen lassen. Nach erfolgreicher Verhaltensprüfung dürfen Sie für Haltungspersonen Bescheinigungen für die örtlichen Ordnungsbehörden ausstellen, um Hunde von der Maulkorb- und/oder Leinenpflicht befreien zu können.
Die schriftliche Prüfung findet im Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in Recklinghausen statt. Es handelt sich hierbei um eine Prüfung als Single-Choice-Test am PC. Single-Choice-Test bedeutet, dass eine von vier Antworten als richtig am PC anzukreuzen ist. Die Prüfung umfasst 64 Fragen, die in 90 Minuten beantwortet werden müssen.
Im Rahmen der Prüfung ist darzulegen, ob Sie über die erforderliche Sachkunde zu nachfolgenden Themen verfügen:
- Ausdrucksverhalten
- Ausdrucksformen des Hundes Entwicklungsphasen
- Sozialverhalten
- Mensch-Hund-Beziehung
- Rassenspezifische Merkmale und Eigenschaften des Hundes
- Haltung
- Ernährung sowie Gesundheit von Hunden
- Erkennen und Beurteilen typischer Gefahrensituationen mit Hunden
- Erziehung und Ausbildung des Hundes
- Lernverhalten
- Hilfsmittel Rechtsvorschriften über den Umgang mit Hunden
- Landeshundegesetz NRW
- Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz NRW
- Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz NRW
Die schriftlichen Prüfungen finden alle drei Monate statt. Vorbereitungskurse zur Prüfung werden nicht angeboten.
Nach dem Erhalt eines Prüfungsbescheids und bei Vorliegen von nach Überprüfung anerkannten Konzepten erhalten Sie im Anschluss durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz den Anerkennungsbescheid als Sachverständige oder Sachverständiger. Anschließend können Sie mit Ihrer Arbeit beginnen.
Die gesetzlich bestimmte Bearbeitungszeit beträgt circa sechs Monate. Abweichende Entscheidungsfristen kann das Landesamt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung festsetzen. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen und kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist durch die zuständige Behörde zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
Sachverständige oder Sachverständiger nach dem Landeshundegesetz sind berechtigt zur Abnahme von Sachkundeprüfungen als Voraussetzung zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen für Halter und von Verhaltensprüfungen für Haltungspersonen, deren Hunde als Voraussetzung zur Ausstellung einer Bescheinigung zur Befreiung von Maulkorb- und/oder Leinenpflicht einer Verhaltensüberprüfung bedürfen.
Wenn Sie als Sachverständige oder Sachverständiger Sachkunde- und/oder Verhaltensprüfungen für Hunde großer oder bestimmter Hunderassen abnehmen möchten, müssen Sie von der zuständigen Behörde anerkannt werden.
Als anerkannter Sachverständige oder Sachverständiger nach dem Landeshundegesetz dürfen Sie Sachkundeprüfungen für Haltungspersonen anbieten, die einen großen Hund oder einen Hund einer bestimmten Rasse gemäß § 10 Landeshundegesetz besitzen. Nach erfolgreicher Prüfung dürfen Sie für Haltungspersonen Sachkundebescheinigungen für die örtlichen Ordnungsbehörden ausstellen. Mit dieser Bescheinigung können die Haltungspersonen ihre großen Hunde bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde anmelden. Es ist auch möglich, dass Sie als Sachverständige oder Sachverständiger sich für die Abnahme von Verhaltensprüfungen für Hunde bestimmter Rassen anerkennen lassen. Nach erfolgreicher Verhaltensprüfung dürfen Sie für Haltungspersonen Bescheinigungen für die örtlichen Ordnungsbehörden ausstellen, um Hunde von der Maulkorb- und/oder Leinenpflicht befreien zu können.
Die schriftliche Prüfung findet im Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz in Recklinghausen statt. Es handelt sich hierbei um eine Prüfung als Single-Choice-Test am PC. Single-Choice-Test bedeutet, dass eine von vier Antworten als richtig am PC anzukreuzen ist. Die Prüfung umfasst 64 Fragen, die in 90 Minuten beantwortet werden müssen.
Im Rahmen der Prüfung ist darzulegen, ob Sie über die erforderliche Sachkunde zu nachfolgenden Themen verfügen:
- Ausdrucksverhalten
- Ausdrucksformen des Hundes Entwicklungsphasen
- Sozialverhalten
- Mensch-Hund-Beziehung
- Rassenspezifische Merkmale und Eigenschaften des Hundes
- Haltung
- Ernährung sowie Gesundheit von Hunden
- Erkennen und Beurteilen typischer Gefahrensituationen mit Hunden
- Erziehung und Ausbildung des Hundes
- Lernverhalten
- Hilfsmittel Rechtsvorschriften über den Umgang mit Hunden
- Landeshundegesetz NRW
- Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz NRW
- Verwaltungsvorschriften zum Landeshundegesetz NRW
Die schriftlichen Prüfungen finden alle drei Monate statt. Vorbereitungskurse zur Prüfung werden nicht angeboten.
Nach dem Erhalt eines Prüfungsbescheids und bei Vorliegen von nach Überprüfung anerkannten Konzepten erhalten Sie im Anschluss durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz den Anerkennungsbescheid als Sachverständige oder Sachverständiger. Anschließend können Sie mit Ihrer Arbeit beginnen.
Die gesetzlich bestimmte Bearbeitungszeit beträgt circa sechs Monate. Abweichende Entscheidungsfristen kann das Landesamt mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde in einer vorab öffentlich bekannt zu machenden Fristenregelung festsetzen. Die Frist beginnt mit Eingang der vollständigen Unterlagen und kann einmal angemessen verlängert werden, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit gerechtfertigt ist. Die Fristverlängerung ist durch die zuständige Behörde zu begründen und rechtzeitig mitzuteilen.
Kurztext
- Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger für Hunde
- berechtigt zur Abnahme von Sachkundeprüfungen als Voraussetzung zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen für Halterinnen und Halter von Hunden und/oder von Verhaltensprüfungen für Haltungspersonen und deren Hunde als Voraussetzung zur Ausstellung einer Bescheinigung zur Befreiung von der Maulkorb- und/oder Leinenpflicht durch das zuständige Ordnungsamt.
- Antrag notwendig
- schriftliche Prüfung zum Nachweis Ihrer Sachkunde ist zwingend erforderlich
- Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die Einreichung von anerkennungsfähigen Konzepten zur Abnahme von Sachkundeprüfungen und/oder Verhaltensprüfungen
- Nachweis der Zuverlässigkeit durch Vorlage eines Führungszeugnisses bei einer Behörde
- Zuständige Stelle: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
- Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger für Hunde
- berechtigt zur Abnahme von Sachkundeprüfungen als Voraussetzung zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen für Halterinnen und Halter von Hunden und/oder von Verhaltensprüfungen für Haltungspersonen und deren Hunde als Voraussetzung zur Ausstellung einer Bescheinigung zur Befreiung von der Maulkorb- und/oder Leinenpflicht durch das zuständige Ordnungsamt.
- Antrag notwendig
- schriftliche Prüfung zum Nachweis Ihrer Sachkunde ist zwingend erforderlich
- Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die Einreichung von anerkennungsfähigen Konzepten zur Abnahme von Sachkundeprüfungen und/oder Verhaltensprüfungen
- Nachweis der Zuverlässigkeit durch Vorlage eines Führungszeugnisses bei einer Behörde
- Zuständige Stelle: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:
- Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (Belegart 0 oder OB)
- Ein Konzept zur Durchführung der Verhaltensprüfung und/oder zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen
- Unterlagen zu Ihren räumlichen Voraussetzungen, in denen Sie Ihre Tätigkeit als Sachverständiger ausüben
Folgende Dokumente werden von Ihnen für die Bearbeitung des Antrags benötigt:
- Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (Belegart 0 oder OB)
- Ein Konzept zur Durchführung der Verhaltensprüfung und/oder zur Erteilung von Sachkundebescheinigungen
- Unterlagen zu Ihren räumlichen Voraussetzungen, in denen Sie Ihre Tätigkeit als Sachverständiger ausüben
Voraussetzungen
- Persönliche Zuverlässigkeit: Ihre Zuverlässigkeit müssen Sie und die weiteren Personen, die Prüfungen durchführen sollen, durch Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses nachweisen. Hierzu müssen Sie ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart OB oder O) beantragen
- Sachkunde: Der Nachweis Ihrer hinreichenden Sachkunde, also Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet des Hundewesens, erfolgt durch die schriftliche Prüfung beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV).
- Persönliche Zuverlässigkeit: Ihre Zuverlässigkeit müssen Sie und die weiteren Personen, die Prüfungen durchführen sollen, durch Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses nachweisen. Hierzu müssen Sie ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart OB oder O) beantragen
- Sachkunde: Der Nachweis Ihrer hinreichenden Sachkunde, also Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet des Hundewesens, erfolgt durch die schriftliche Prüfung beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV).
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja zur Prüfung
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Ja zur Prüfung
Weiterführende Informationen
Verfahrensablauf
- Sie reichen den Antrag inkl. aller erforderlichen Unterlagen beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW ein
- Die zuständige Behörde leitet die eingereichten Konzepte an ein Sachverständigengremium weiter. Dieses prüft, ob die Konzepte den Anforderungen der Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz entsprechen.
- Sofern das Gremium die eingereichten Unterlagen als vollständig und anerkennungsfähig beurteilt, wird der Antragsteller oder die Antragstellerin bzw. die von ihm oder ihr als Prüferinnen oder Prüfer benannten Personen zu einer ca. halbtägigen Prüfung eingeladen. In dieser Prüfung ist nachzuweisen, dass die geprüften Personen über eigene Sachkunde sowie praktische und didaktische Kenntnisse zur Durchführung von Prüfungen verfügen.
- Bei Bestehen der Prüfung, bei Vorlage anerkennungsfähiger Konzepte zur Durchführung von Sachkunde- und Verhaltensprüfungen für Hunde bestimmter Rassen und für große Hunde sowie der Vorlage eines geeigneten Führungszeugnisses erfolgt die Anerkennung durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz.
- Der Anerkennungsbescheid wird eine Auflage enthalten, wonach die Prüferinnen und Prüfer nur Verhaltensprüfungen solcher Hunde abnehmen dürfen, die nicht von den jeweiligen Sachverständigen selbst ausgebildet worden sind.
- Nach erfolgter Anerkennung wird die Sachverständige oder der Sachverständige bzw. die sachverständige Stelle in eine Liste aufgenommen, die auf der Homepage des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht ist. Aus dieser Liste ergibt sich u. a. der Name, die Adresse, die benannten Prüferinnen und Prüfer sowie die Bereiche, für welche die Anerkennung ausgesprochen wurde.
- Sie reichen den Antrag inkl. aller erforderlichen Unterlagen beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW ein
- Die zuständige Behörde leitet die eingereichten Konzepte an ein Sachverständigengremium weiter. Dieses prüft, ob die Konzepte den Anforderungen der Durchführungsverordnung zum Landeshundegesetz entsprechen.
- Sofern das Gremium die eingereichten Unterlagen als vollständig und anerkennungsfähig beurteilt, wird der Antragsteller oder die Antragstellerin bzw. die von ihm oder ihr als Prüferinnen oder Prüfer benannten Personen zu einer ca. halbtägigen Prüfung eingeladen. In dieser Prüfung ist nachzuweisen, dass die geprüften Personen über eigene Sachkunde sowie praktische und didaktische Kenntnisse zur Durchführung von Prüfungen verfügen.
- Bei Bestehen der Prüfung, bei Vorlage anerkennungsfähiger Konzepte zur Durchführung von Sachkunde- und Verhaltensprüfungen für Hunde bestimmter Rassen und für große Hunde sowie der Vorlage eines geeigneten Führungszeugnisses erfolgt die Anerkennung durch das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz.
- Der Anerkennungsbescheid wird eine Auflage enthalten, wonach die Prüferinnen und Prüfer nur Verhaltensprüfungen solcher Hunde abnehmen dürfen, die nicht von den jeweiligen Sachverständigen selbst ausgebildet worden sind.
- Nach erfolgter Anerkennung wird die Sachverständige oder der Sachverständige bzw. die sachverständige Stelle in eine Liste aufgenommen, die auf der Homepage des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz veröffentlicht ist. Aus dieser Liste ergibt sich u. a. der Name, die Adresse, die benannten Prüferinnen und Prüfer sowie die Bereiche, für welche die Anerkennung ausgesprochen wurde.
Fristen
Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)
Bearbeitungsdauer
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08. Februar 2024