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Leistungen

Wählerverzeichnis zur Bürgermeisterwahl Eintragung von im Ausland lebenden Deutschen

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Sie erfahren Näheres zur Eintragung ins Wählerverzeichnis der Wahl des Bürgermeisters beziehungsweise der Bürgermeisterin, wenn Sie als Deutsche oder Deutscher im Ausland leben.

Sie erfahren Näheres zur Eintragung ins Wählerverzeichnis der Wahl des Bürgermeisters beziehungsweise der Bürgermeisterin, wenn Sie als Deutsche oder Deutscher im Ausland leben.

Wenn Sie sich als Deutsche oder Deutscher im Ausland befinden, sind Sie nur dann zur Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin wahlberechtigt, wenn Sie am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und am 16. Tag vor der Wahl Ihren (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet der Gemeinde beziehungsweise des Kreis haben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben.

Die Teilnahme an der Wahl des Bürgermeisters beziehungsweise der Bürgermeisterin setzt neben dem materiellen Wahlrecht die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde oder einen Wahlschein voraus. Haben Sie Ihren (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet, werden Sie dort von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Ist eine Eintragung mangels gemeldeter (Haupt-)Wohnung von Amts wegen nicht erfolgt, können Sie bis zum 20. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen.

Vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl können Sie während der allgemeinen Öffnungszeiten das Wählerverzeichnis einsehen. In dieser Zeit können Sie auf einen Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Sie sich als Deutsche oder Deutscher im Ausland befinden, sind Sie nur dann zur Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin wahlberechtigt, wenn Sie am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind, nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind und am 16. Tag vor der Wahl Ihren (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet der Gemeinde beziehungsweise des Kreis haben oder sich dort sonst gewöhnlich aufhalten und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben.

Die Teilnahme an der Wahl des Bürgermeisters beziehungsweise der Bürgermeisterin setzt neben dem materiellen Wahlrecht die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde oder einen Wahlschein voraus. Haben Sie Ihren (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet, werden Sie dort von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn Sie die sonstigen Voraussetzungen erfüllen. Ist eine Eintragung mangels gemeldeter (Haupt-)Wohnung von Amts wegen nicht erfolgt, können Sie bis zum 20. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis stellen.

Vom 20. bis 16. Tag vor der Wahl können Sie während der allgemeinen Öffnungszeiten das Wählerverzeichnis einsehen. In dieser Zeit können Sie auf einen Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen.

Kurztext

  • Wählerverzeichnis zur Bürgermeisterwahl Eintragung von im Ausland lebenden Deutschen
  • Voraussetzungen:
    • Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz
    • mindestens 16 Jahre alt am Wahltag
    • kein Ausschluss vom Wahlrecht
    • mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl Wohnung im Wahlgebiet Gemeinde (bei mehreren Wohnungen Hauptwohnung) oder gewöhnlicher Aufenthalt im Wahlgebiet und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes
    • bei Nebenwohnsitz im Ausland ist Hauptwohnung im Wahlgebiet erforderlich
  • in das Wählerverzeichnis werden alle Personen von Amts wegen eingetragen, bei denen am 42. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
  • auch wahlberechtigte Personen, die nach dem 42., aber bis zum 16. Tag vor der Wahl in das Wahlgebiet Gemeinde ziehen und bei der Meldebehörde gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen
  • ohne Eintragung von Amts wegen (keine Wohnung, aber gewöhnlicher Aufenthalt im Wahlgebiet oder von der Meldepflicht befreit), ist bis zum 20. Tag vor der Wahl eine Eintragung auf Antrag möglich, wenn das Wahlrecht besteht
  • innerhalb der Einsichtsfrist (20. 16. Tag vor der Wahl) erfolgt die Eintragung auf Einspruch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind
  • zuständig: Gemeindebehörde
  • Wählerverzeichnis zur Bürgermeisterwahl Eintragung von im Ausland lebenden Deutschen
  • Voraussetzungen:
    • Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz
    • mindestens 16 Jahre alt am Wahltag
    • kein Ausschluss vom Wahlrecht
    • mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl Wohnung im Wahlgebiet Gemeinde (bei mehreren Wohnungen Hauptwohnung) oder gewöhnlicher Aufenthalt im Wahlgebiet und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes
    • bei Nebenwohnsitz im Ausland ist Hauptwohnung im Wahlgebiet erforderlich
  • in das Wählerverzeichnis werden alle Personen von Amts wegen eingetragen, bei denen am 42. Tag vor der Wahl feststeht, dass sie wahlberechtigt und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind
  • auch wahlberechtigte Personen, die nach dem 42., aber bis zum 16. Tag vor der Wahl in das Wahlgebiet Gemeinde ziehen und bei der Meldebehörde gemeldet sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen
  • ohne Eintragung von Amts wegen (keine Wohnung, aber gewöhnlicher Aufenthalt im Wahlgebiet oder von der Meldepflicht befreit), ist bis zum 20. Tag vor der Wahl eine Eintragung auf Antrag möglich, wenn das Wahlrecht besteht
  • innerhalb der Einsichtsfrist (20. 16. Tag vor der Wahl) erfolgt die Eintragung auf Einspruch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind
  • zuständig: Gemeindebehörde

Voraussetzungen

Sie sind im Wahlgebiet zur Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin wahlberechtigt, wenn Sie

  • Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sind
  • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind
  • kein Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt
  • Sie mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet Ihre Wohnung, oder bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung, oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben.
  • Die Teilnahme an der Wahl setzt neben dem materiellen Wahlrecht die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde oder einen Wahlschein voraus.

Sie sind im Wahlgebiet zur Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin wahlberechtigt, wenn Sie

  • Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikel 116 Absatz 1 Grundgesetz sind
  • am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind
  • kein Ausschluss vom Wahlrecht vorliegt
  • Sie mindestens seit dem 16. Tag vor der Wahl in dem Wahlgebiet Ihre Wohnung, oder bei mehreren Wohnungen Ihre Hauptwohnung, oder Ihren gewöhnlichen Aufenthalt und keine Wohnung außerhalb des Wahlgebietes haben.
  • Die Teilnahme an der Wahl setzt neben dem materiellen Wahlrecht die Eintragung in das Wählerverzeichnis der Gemeinde oder einen Wahlschein voraus.

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

keine
keine

Verfahrensablauf

Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:

  • Soweit Sie rechtzeitig vor der Wahl einen angemeldeten (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet haben, werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie erhalten dann eine Wahlbenachrichtigung.
  • Anderenfalls werden Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. 16. Tag vor Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten bei Ihrer Gemeindebehörde einsehen.
  • In dieser Zeit können Sie auf Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, wenn Sie die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllen.

Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:

  • Soweit Sie rechtzeitig vor der Wahl einen angemeldeten (Haupt-)Wohnsitz im Wahlgebiet haben, werden Sie von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Sie erhalten dann eine Wahlbenachrichtigung.
  • Anderenfalls werden Sie bis zum 21. Tag vor der Wahl auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen, wenn die sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind.
  • Sie können das Wählerverzeichnis vom 20. 16. Tag vor Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten bei Ihrer Gemeindebehörde einsehen.
  • In dieser Zeit können Sie auf Einspruch in das Wählerverzeichnis eingetragen werden, wenn Sie die dafür geltenden Voraussetzungen erfüllen.

Bearbeitungsdauer

1 bis 2 Wochen
1 bis 2 Wochen

Fristen

für die (Haupt-)Wohnsitznahme (und Anmeldung) im Wahlgebiet: 16. Tag vor der Wahl für einen Antrag zur Aufnahme in das Wählerverzeichnis: bis zum 21. Tag vor der Wahl für die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis: 20. bis 16. Tag vor der Wahl für einen Einspruch auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis: 20. bis 16. Tag vor der Wahl
für die (Haupt-)Wohnsitznahme (und Anmeldung) im Wahlgebiet: 16. Tag vor der Wahl für einen Antrag zur Aufnahme in das Wählerverzeichnis: bis zum 21. Tag vor der Wahl für die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis: 20. bis 16. Tag vor der Wahl für einen Einspruch auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis: 20. bis 16. Tag vor der Wahl

Weiterführende Informationen

Allgemeine Informationen des Ministeriums des Innern zu den Kommunalwahlen: https://www.im.nrw/themen/beteiligung/wahlen/kommunalwahlen
Allgemeine Informationen des Ministeriums des Innern zu den Kommunalwahlen: https://www.im.nrw/themen/beteiligung/wahlen/kommunalwahlen

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 07. April 2021