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Leistungen

Wohnberechtigungsschein

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Der Wohnberechtigungsschein ist eine amtliche Bescheinigung, mit deren Hilfe eine wohnungssuchende Person nachweisen kann, dass sie berechtigt ist, eine mit öffentlichen Mitteln geförderte Wohnung (Sozialwohnung) zu beziehen.

Ein Wohnberechtigungsschein wird dem Antragsteller / der Antragstellerin auf Antrag von der zuständigen Stelle der Heimatgemeinde / des (künftigen) Wohnortes für die Dauer eines Jahres ausgestellt, wenn sich der Antragsteller / die Antragstellerin nicht nur vorübergehend in Nordrhein-Westfalen / in der Bundesrepublik Deutschland aufhält und auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen gründen will.

Der Wohnberechtigungsschein wird in Nordrhein-Westfalen nur erteilt, wenn die Einkommensgrenze des § 13 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen (WFNG NRW):

  • Haushalt mit einer Person 20.420 Euro
  • Haushalt mit zwei Personen 24.600 Euro
  • jede weitere Person + 5.660 Euro
  • für jedes zum Haushalt gehörende Kind + 740 Euro

nicht überschritten wird.

Der Wohnberechtigungsschein enthält Angaben über die Personen, die Wohnfläche bzw. Wohnräume der zu beziehenden Wohnung.

Die Erteilung des Wohnberechtigungsscheines ist regelmäßig gebührenpflichtig und kostet aktuell in Bocholt 10 Euro.

Kurztext

Einen Wohnberechtigungsschein können Sie beim Wohnungsamt in Ihrer Stadt oder Gemeinde beantragen.

Er gilt jeweils für ein Jahr in ganz Nordrhein-Westfalen (innerhalb dieser Frist können Sie eine geförderte Wohnung beziehen. Nach dem Einzug wird kein weiterer Wohnberechtigungsschein benötigt).

Bei der Stadt Bocholt beträgt die Gebühr 10 Euro (Stand 9/2024).

Sie bekommen einen WBS nur, wenn Ihr Haushalt über ein geringes Einkommen verfügt. Sie dürfen bestimmte Einkommens-Grenzen pro Jahr nicht überschreiten. In den verschiedenen Bundesländern können die Einkommens-Grenzen unterschiedlich sein.

Einkommensgrenzen pro Jahr für einen WBS in Nordrhein-Westfalen:

  • Haushalt mit einer Person 20.420 Euro
  • Haushalt mit zwei Personen 26.400 Euro
  • jede weitere Person + 5.660 Euro
  • für jedes zum Haushalt gehörende Kind + 740 Euro

Personen, die Arbeitslosengeld II oder Grundsicherung bekommen, haben einen Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein.

Erforderliche Unterlagen

  • Personalausweis oder Aufenthaltserlaubnis / Pass
  • Meldebescheinigung
  • Antragsformular / Formular Einkommenserklärung (beide ausgefüllt)

Benötigt werden die gesamten Einkommensnachweise des vergangenen und des aktuellen Kalenderjahres.

Mögliche Einkommensnachweise:

  • Gehalts / Lohnbescheinigungen /  Einkommenssteuerbescheid
  • Rentenbescheide / Versorgungsbezüge (Altersrente, Betriebsrente, Hinterbliebenenrente, Waisenrente, sonstige Renten)
  • Bei Selbstständigen Gewinn-und Verlustrechnung (GuV) oder Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) sowie letzter Einkommensteuerbescheid
  • Nachweis Krankengeld
  • Bewilligungsbescheide über das Arbeitslosengeld 1 oder Arbeitslosengeld 2 (Bürgergeld)
  • Bewilligungsbescheide Grundsicherung (Sozialamt)
  • BAföG-Bescheide / Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)
  • Elterngeld / Mutterschaftsgeld
  • Nachweis über erhaltenen Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsvorschuss (UVG)
  • Pflegegeld

Sonstige Unterlagen

  • Nachweis der Schwerbehinderung / Pflegegrad (sofern vorhanden)
  • Mutterschaftspass / Schwangerschaftsnachweis
  • Nachweis Unterhaltsverpflichtung
  • Sonstige Nachweise z.B. Atteste, Familienstand, etc.

Kein Anspruch besteht bei Vermögen (zum Beispiel Eigentum, Haus, Wohung im In- oder Ausland). Die Wertgrenzen liegen bei 60.000 Euro (1 Person) und 30.000 Euro für jede weitere Person.

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

Die Gebühr beträgt 10 Euro (auch bei Bezug von Grundsicherung und Sozialleistungen nach den Sozialgesetzbuch II).

Sollte kein Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein bestehen, wird das Geld erstattet.

Verfahrensablauf

Eine vorherige telefonische Kontaktaufnahme bei der Stadt Bocholt ist erforderlich, um die Einkommenverhältnisse abzufragen.

Der Antrag kann dann bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich gestellt werden. Dabei hat die wohnungssuchende Person für sich und jede zu ihrem Haushalt zählende Person eine Erklärung über das Einkommen abzugeben.

Weiterhin sind im Antrag anzugeben:

  • Name, Geburtsdatum, Anschrift, Beruf und Arbeitgeber (auch aller Haushaltsangehörigen)
  • Datum der Eheschließung oder der Eintragung einer Lebenspartnerschaft
  • Vorlage Meldebescheinigung, Personalausweis / Pass / Aufenthaltserlaubnis
  • Angabe von Schwerbehinderung / Pflegegrad mit Nachweis
  • Angabe der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Personenkreis
  • Begründung und Angaben zu besonderem Wohnraumbedarf, der im Regelfall durch Atteste oder Nachweise zu belegen ist
  • Bisherige Wohnverhältnisse
  • Gründe für Wohnungssuche und Dringlichkeit

Fristen

Der Wohnberechtigungsschein ist nach Ausstellung maximal für ein Jahr in ganz Nordrhein-Westfalen gültig (innerhalb dieser Frist können Sie eine geförderte Wohnung beziehen).

Formulare

  • Antragsformular für Wohnberechtigungsschein
  • Einkommenserklärung
  • Vermieterverzeichnis für öffentlich geförderten Wohnraum