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Vorkaufsrecht der Gemeinde

Über das Vorkaufsrecht

Sie haben ein Grundstück, ein Erbbaurecht oder eine Wohnung gekauft? Oder planen Sie dies zu tun? Für die Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt benötigen Sie ein Negativattest, denn der Gemeinde steht unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorkaufsrecht zu.

Das Negativattest für das Vorkaufsrecht wird automatisch von Ihrer Notarin oder Ihrem Notar, bei der/dem Sie den Kaufvertrag geschlossen haben, bei der zuständigen Gemeinde beantragt. Es wird zwischen dem gemeindlichen Vorkaufsrecht und dem denkmalschutzrechtlichen Vorkaufsrecht unterschieden.

Das gemeindliche Vorkaufsrecht bezieht sich auf den Verkauf von unbebauten und bebauten Grundstücken an einen Dritten. Ausgeschlossen ist der Kauf von Rechten nach dem Wohnungseigentumsgesetz und von Erbbaurechten. Es dient der Gemeinde zur Sicherung der kommunalen Bauleitplanung.

Das denkmalschutzrechtliche Vorkaufsrecht bezieht sich auf den Verkauf von unbebauten und bebauten Grundstücken, sowie den Verkauf von Wohnungseigentum und Erbbaurechten an einen Dritten. Es dient der Ermöglichung der dauernden Erhaltung eines Denkmals.

Sofern ein gemeindliches und denkmalschutzrechtliches Vorkaufsrecht nicht gegeben ist, stellt die Gemeinde ein Negativattest aus. Erst bei Vorliegen dieses Negativattestes darf das Grundbuchamt die Eigentumsumschreibung vollziehen.

Voraussetzungen für die Ausübung

Wesentlicher Bestandteil für die Ausübung beider Vorkaufsrechte ist ein notarieller Kaufvertrag (§§ 433, 463 BGB).

Des Weiteren müssen die Voraussetzungen nach den §§ 24 und 25 BauGB (Allgemeines Vorkaufsrecht, Besonderes Vorkaufsrecht) oder dem § 31 DSchG NRW (Vorkaufsrecht) erfüllt werden.

Ausschlusskriterien für die Ausübung

Ausschlusskriterien für die Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts sind in § 26 BauGB (Ausschluss des Vorkaufsrechts) geregelt.

In § 31 DSchG NRW (Vorkaufsrecht) finden sich die Ausschlusskriterien für das denkmalschutzrechtliche Vorkaufsrecht wieder.

Gebühren

Die Gebühren einer Bescheinigung über die Nichtausübung von gemeindlichen Vorkaufsrechten sowie Negativattesten belaufen sich gemäß der Satzung der Stadt Bocholt über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 12.12.1991, Tarif-Nr. 10.3. (letzte Änderung 13.12.2023) auf 25 Euro.

Bescheinigungen über die Nichtausübung von denkmalschutzrechtlichen Vorkaufsrechten sowie Negativattesten sind gebührenfrei.

Rechtsgrundlagen

  • §§ 433, 463 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
  • §§ 24 ff. Baugesetzbuch (BauGB)
  • §§ 27, 31 Denkmalschutzgesetz NRW (DSchG NRW)
  • Satzung der Stadt Bocholt über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 12.12.1991
  • Tarif zur Satzung der Stadt Bocholt über die Erhebung von Verwaltungsgebühren vom 12.12.1991, Tarif-Nr. 10.3.