Erbbaurecht
Auch in der Stadt Bocholt werden Grundstücke im Rahmen eines Erbbaurechts vergeben.
"Normalerweise" gehört zum Grundstück auch das aufstehende Gebäude. Beim Erbbaurecht wird zwischen dem Eigentum am Grundstück und am Gebäude unterschieden.
Ein Erbbaurecht ist das Recht, auf einem Grundstück ein Gebäude zu errichten und für einen bestimmten Zeitraum zu nutzen. Der Erbbaurechtsgeber bleibt Eigentümer des Grundstückes und der Erbbaurechtsnehmer wird Eigentümer des Gebäudes/Wohnhauses.
Rechtlich wird das Erbbaurecht wie ein Grundstück behandelt. Das Erbbaurecht ist damit ein sogenanntes grundstücksgleiches Recht. Für jedes Erbbaurecht wird ein eigenes Grundbuchblatt angelegt. Es entstehen dadurch zwei Grundbücher (Grundstück und Erbbaurecht). Man kann ein Erbbaurecht verkaufen und vererben. Das Erbbaurecht wird begründet durch einen notariellen Vertrag zwischen Erbbaurechtsnehmer und Erbbaurechtsgeber.
Grundsätzlich kann jeder Grundstückseigentümer ein Erbbaurecht vergeben. Zu den größten Erbbaurechtsgebern zählen jedoch u.a. Gemeinden, Kirchen und Stiftungen. Das Erbbaurecht kann - ebenso wie ein Grundstück - als Sicherheit zur Finanzierung eines Immobilienkredits belastet werden.
Wichtige Inhalte eines Erbbaurechtsvertrages:
- Bezeichnung des Grundstückes
- Laufzeit/Erbbauzins: In der Regel läuft ein Erbbaurechtsvertrag fürs Wohnen zwischen 65 und 99 Jahren. Andere Laufzeiten sind möglich. Grundlage für den Erbbauzins ist der Wert des Grundstückes. Berechnungsbeispiel: Bodenwert: 220,00 €/m², Erbbauzins: 3%, Größe des Grundstückes: 400 m² = 400 m² x 220,00 €/m² = 88.000,00 € x 3% = 2.640,00 € Erbbauzins jährlich oder 220,00 € monatlich.
- Wertsicherung: Der Erbbauzins wird aufgrund seiner langen Laufzeit wertgesichert.
- Kosten: In der Regel trägt der Erbbauberechtige alle öffentlichen u. privaten Kosten (z. B. Grundsteuer, Müllgebühren, Erschließungskosten, Gebäudeversicherung)
- Verwendungszweck: z. B. Wohnen
- Zustimmungserfordernisse: z.B. zum Verkauf oder Beleihung
- Heimfall: Regelungen zur zwangsweisen Rückgabe des Gebäudes
- Vertragsende/Entschädigung: Meist wird nach Ablauf der Vertrag verlängert, ansonsten ist eine Entschädigung zu regeln
- Sonstiges: z. B. Vorkaufsrecht auf das Grundstück bzw. Gebäude, Bauver-pflichtungen, Unterhaltungsverpflichtungen, Versicherungspflicht