Zurückstellung vom Schulbesuch Zustimmung
Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt
In Nordrhein-Westfalen wird jedes Kind, das bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet hat, zum 1. August des gleichen Jahres schulpflichtig. Alle Kinder, die am 1. Oktober oder später sechs Jahre alt werden, sind erst im folgenden Kalenderjahr schulpflichtig.
Sie als Eltern haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Zurückstellung vom Schulbesuch zu stellen, wenn zu erwarten ist, dass das Kind den Anforderungen der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule aus erheblichen gesundheitlichen Gründen nicht entsprechen kann oder eine erhebliche gesundheitliche Belastung zu befürchten ist.
Schulpflichtige Kinder können in NRW nur für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleitung auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens. Sie als Eltern sind anzuhören. Schulleitungen treffen die Entscheidung über eine Zurückstellung nicht nur auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens, sondern berücksichtigen auch weitere, von Ihnen beigebrachte fachärztliche oder fachtherapeutische Stellungnahmen zu berücksichtigen, die erhebliche Anhaltspunkte mit einem belegten gesundheitlichen Bezug für eine Zurückstellung enthalten. Dabei können auch präventive Gesichtspunkte mit einbezogen werden.
Die Zeit der Zurückstellung wird in der Regel auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet.
In Nordrhein-Westfalen wird jedes Kind, das bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollendet hat, zum 1. August des gleichen Jahres schulpflichtig. Alle Kinder, die am 1. Oktober oder später sechs Jahre alt werden, sind erst im folgenden Kalenderjahr schulpflichtig.
Sie als Eltern haben die Möglichkeit, einen Antrag auf Zurückstellung vom Schulbesuch zu stellen, wenn zu erwarten ist, dass das Kind den Anforderungen der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule aus erheblichen gesundheitlichen Gründen nicht entsprechen kann oder eine erhebliche gesundheitliche Belastung zu befürchten ist.
Schulpflichtige Kinder können in NRW nur für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleitung auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens. Sie als Eltern sind anzuhören. Schulleitungen treffen die Entscheidung über eine Zurückstellung nicht nur auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens, sondern berücksichtigen auch weitere, von Ihnen beigebrachte fachärztliche oder fachtherapeutische Stellungnahmen zu berücksichtigen, die erhebliche Anhaltspunkte mit einem belegten gesundheitlichen Bezug für eine Zurückstellung enthalten. Dabei können auch präventive Gesichtspunkte mit einbezogen werden.
Die Zeit der Zurückstellung wird in der Regel auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet.
Kurztext
- Antrag der Eltern auf Zurückstellung vom Schulbesuch des Kindes
- Einmalige Zurückstellung durch Schulleitung möglich
- Zurückstellung nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen
- Antrag der Eltern auf Zurückstellung vom Schulbesuch des Kindes
- Einmalige Zurückstellung durch Schulleitung möglich
- Zurückstellung nur aus erheblichen gesundheitlichen Gründen
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
- Schulärztliches Gutachten
- Weitere Unterlagen wie fachärztliche oder fachtherapeutische Stellungnahmen, die Sie zur Unterstützung Ihres Antrages erbringen
- Schulärztliches Gutachten
- Weitere Unterlagen wie fachärztliche oder fachtherapeutische Stellungnahmen, die Sie zur Unterstützung Ihres Antrages erbringen
Voraussetzungen
- Feststellung, dass Ihr Kind aus erheblichen gesundheitlichen Gründen den Anforderungen der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule nicht entspricht
- Feststellung, dass Ihr Kind aus erheblichen gesundheitlichen Gründen den Anforderungen der Jahrgangsstufe 1 der Grundschule nicht entspricht
Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)
Weiterführende Informationen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 12. September 2022