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Leistungen

Meldung der Wein- und Traubenmostbestände Entgegennahme

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Wenn Sie Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig bearbeiten oder verarbeiten, lagern oder damit handeln, sind Sie verpflichtet, Ihre Wein- und Traubenmostbestände der zuständigen Stelle zu melden.

Wenn Sie Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig bearbeiten oder verarbeiten, lagern oder damit handeln, sind Sie verpflichtet, Ihre Wein- und Traubenmostbestände der zuständigen Stelle zu melden.

Wenn Sie Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig bearbeiten oder verarbeiten, lagern oder damit handeln, müssen Sie Ihre Bestände vom 31.07. des jeweiligen Jahres der zuständigen Stelle melden.

Meldepflichtig sind: 

- Betriebe, die in der Weinbaukartei erfasst sind,
- Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen,
- Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost,
- Unternehmen der Schaumweinherstellung (Sektkellereien)

Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Meldepflicht.
Das Formular erhalten Sie bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen.

Bei der Meldung müssen Sie alle Bestände angeben, die sich am 31.07. in Ihren Lagerräumen befinden, unabhängig davon, ob sie aus eigener oder fremder Erzeugung stammen. Dabei unterteilen Sie die Bestände nach Qualitätsstufe, Herkunft und Weinart. Schaumwein und Sektgrundwein müssen Sie hier ebenfalls zuordnen. Zudem müssen Sie diesen im Feld "Schaumwein" separat ausweisen (Doppelmeldung). 

Roséwein, Rotling sowie Weißherbst führen Sie unter "Rotwein" auf.
Perlwein und Likörwein geben Sie unter "Übriger Wein" an. 

Weine, die aus einem Verschnitt von Weinen aus dem Inland und Weinen aus den anderen EU-Ländern hergestellt wurden, ordnen Sie den Weinen aus "anderen EU-Ländern" zu (unter "B").

Wein deutscher Herkunft, dem Wein aus Drittländern zugesetzt wurde, melden Sie als "Übriger Wein deutscher Herkunft" (unter "A6").

Wein aus anderen Ländern der EU, dem Wein aus Drittländern zugesetzt wurde, melden Sie als "Übriger Wein" aus "anderen EU-Ländern" (unter "B6").

Unter "Übriger Wein" listen Sie auch Verarbeitungsweine auf. Das betrifft solche, die keinem spezifischen Merkmal zuzuordnen sind (zum Beispiel Erzeugnisse für Essigherstellung und Destillation). 

Nicht melden müssen Sie: Haustrunk, Tresterwein, Hefepresswein, Obstwein, Beerenwein, Obstschaumwein, vergällter und nicht verkehrsfähiger Wein, alkoholfreier beziehungsweise alkoholreduzierter Wein und den daraus hergestellten schäumenden Getränken sowie weinhaltige Getränke (zum Beispiel Glühwein) und Traubensaft. 

Wenn Sie Weine in mehreren Bundesländern lagern, müssen Sie die Meldungen getrennt nach Bundesländern angeben. Mengen, die der Handel gekauft, aber noch nicht übernommen hat, müssen Sie ebenfalls angeben, sofern diese am 31.07. bei Ihnen lagern.

Die Meldungen der Wein- und Traubenmostbestände können auch zu Kontrollzwecken verwendet werden.

Wenn Sie Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig bearbeiten oder verarbeiten, lagern oder damit handeln, müssen Sie Ihre Bestände vom 31.07. des jeweiligen Jahres der zuständigen Stelle melden.

Meldepflichtig sind: 

- Betriebe, die in der Weinbaukartei erfasst sind,
- Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen,
- Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost,
- Unternehmen der Schaumweinherstellung (Sektkellereien)

Unter bestimmten Voraussetzungen entfällt die Meldepflicht.
Das Formular erhalten Sie bei der zuständigen Stelle.

Bei der Meldung müssen Sie alle Bestände angeben, die sich am 31.07. in Ihren Lagerräumen befinden, unabhängig davon, ob sie aus eigener oder fremder Erzeugung stammen. Dabei unterteilen Sie die Bestände nach Qualitätsstufe, Herkunft und Weinart. Schaumwein und Sektgrundwein müssen Sie hier ebenfalls zuordnen. Zudem müssen Sie diesen im Feld "Schaumwein" separat ausweisen (Doppelmeldung). 

Roséwein, Rotling sowie Weißherbst führen Sie unter "Rotwein" auf.
Perlwein und Likörwein geben Sie unter "Übriger Wein" an. 

Weine, die aus einem Verschnitt von Weinen aus dem Inland und Weinen aus den anderen EU-Ländern hergestellt wurden, ordnen Sie den Weinen aus "anderen EU-Ländern" zu (unter "B").

Wein deutscher Herkunft, dem Wein aus Drittländern zugesetzt wurde, melden Sie als "Übriger Wein deutscher Herkunft" (unter "A6").

Wein aus anderen Ländern der EU, dem Wein aus Drittländern zugesetzt wurde, melden Sie als "Übriger Wein" aus "anderen EU-Ländern" (unter "B6").

Unter "Übriger Wein" listen Sie auch Verarbeitungsweine auf. Das betrifft solche, die keinem spezifischen Merkmal zuzuordnen sind (zum Beispiel Erzeugnisse für Essigherstellung und Destillation). 

Nicht müssen Sie: Haustrunk, Tresterwein, Hefepresswein, Obstwein, Beerenwein, Obstschaumwein, vergällter und nicht verkehrsfähiger Wein, alkoholfreier beziehungsweise alkoholreduzierter Wein und den daraus hergestellten schäumenden Getränken sowie weinhaltige Getränke (zum Beispiel Glühwein) und Traubensaft. 

Wenn Sie Weine in mehreren Bundesländern lagern, müssen Sie die Meldungen getrennt nach Bundesländern angeben. Mengen, die der Handel gekauft, aber noch nicht übernommen hat, müssen Sie ebenfalls angeben, sofern diese am 31.07. bei Ihnen lagern.

Die Meldungen der Wein- und Traubenmostbestände können auch zu Kontrollzwecken verwendet werden.

Kurztext

  • Meldung der Wein- und Traubenmostbestände Entgegennahme
  • Bestände von Wein und Traubenmost Stand zum 31.07. des jeweiligen Jahres müssen bei den zuständigen Landesbehörden gemeldet werden
  • Die Meldung muss bis spätestens zum 10.09. des jeweiligen Jahres erfolgen
  • Meldepflichtig sind:
    • Betriebe, die in der Weinbaukartei erfasst sind,
    • Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen,
    • Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost,
    • Unternehmen der Schaumweinherstellung (Sektkellereien)
  • Ausnahme: Bestand liegt zum 31.07. des jeweiligen Jahres unter 10.000 Liter
  • Erforderlich: Formular der zuständigen Stelle
  • Meldung ist kostenlos

Zuständige Stelle: Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen

  • Meldung der Wein- und Traubenmostbestände Entgegennahme
  • Bestände von Wein und Traubenmost Stand zum 31.07. des jeweiligen Jahres müssen bei den zuständigen Landesbehörden gemeldet werden
  • Die Meldung muss bis spätestens zum 10.09. des jeweiligen Jahres erfolgen
  • Meldepflichtig sind:
    • Betriebe, die in der Weinbaukartei erfasst sind,
    • Unternehmen, die Wein und Traubenmost zum Verkauf herstellen,
    • Unternehmen des Großhandels mit Wein und Traubenmost,
    • Unternehmen der Schaumweinherstellung (Sektkellereien)
  • Ausnahme: Bestand liegt zum 31.07. des jeweiligen Jahres unter 10.000 Liter
  • Erforderlich: Formular der zuständigen Stelle
  • Meldung in einigen Ländern online möglich
  • Meldung ist kostenlos

Zuständige Stelle: je nach Bundesland 

Rechtsgrundlage(n)

Voraussetzungen

  • Sie lagern, bearbeiten oder verarbeiten Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig oder handeln damit.
  • Sie verfügen zum 31.07. des jeweiligen Jahres über einen Weinbestand von mindestens 10.000 Litern.
  • Sie lagern, bearbeiten oder verarbeiten Wein oder Traubenmost gewerbsmäßig oder handeln damit.
  • Sie verfügen zum 31.07. des jeweiligen Jahres über einen Weinbestand von mindestens 10.000 Litern.

Weiterführende Informationen

Homepage der entgegennehmenden Behörden. Bezeichnung: Webseite der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen www.landwirtschaftskammer.de
Homepage der entgegennehmenden Behörden. Bezeichnung: Webseite der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen www.landwirtschaftskammer.de

Hinweise (Besonderheiten)

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Verfahrensablauf

Ermitteln Sie Ihre Wein- und Traubenmostbestände am 31.07. des jeweiligen Jahres.

Das Formular zur Meldung Ihrer Wein- und Traubenmostbestände erhalten Sie bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen.

Füllen Sie das Formular aus und geben Sie es fristgerecht ab.

 

Ermitteln Sie Ihre Wein- und Traubenmostbestände am 31.07. des jeweiligen Jahres.

Das Formular zur Meldung Ihrer Wein- und Traubenmostbestände erhalten Sie bei der Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen.

Füllen Sie das Formular aus und geben Sie es fristgerecht ab.

 

Fristen

Der Stichtag für die Bestandserhebung ist der 31.07. des jeweiligen Jahres. Sie müssen die Meldung bis zum 07.08. des jeweiligen Jahres abgeben.
Der Stichtag für die Bestandserhebung ist der 31.07. des jeweiligen Jahres. Sie müssen die Meldung bis zum 07.08. des jeweiligen Jahres abgeben.

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

keine
keine

Bearbeitungsdauer

Es handelt sich um eine Meldung. Die Daten müssen dem Statistischen Landesamt am 1.10. des jeweiligen Jahres vorliegen.
Es handelt sich um eine Meldung. Die Daten müssen dem Statistischen Landesamt am 1.10. des jeweiligen Jahres vorliegen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 24. April 2024

Formulare

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Formulare vorhanden: Ja

Schriftform erforderlich: Ja

Formlose Antragsstellung möglich: Nein

Persönliches Erscheinen nötig: Nein