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Leistungen

Wählerverzeichnis zur Bürgermeisterwahl Einsicht gewähren

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Sie erfahren Näheres, wie Sie das Wählerverzeichnis zur Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin einsehen können.

Sie erfahren Näheres, wie Sie das Wählerverzeichnis zur Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin einsehen können.

Als Wahlberechtigte oder Wahlberechtigter können Sie vor einer Wahl des Bürgermeisters beziehungsweise der Bürgermeisterin das Wählerverzeichnis bezüglich Ihrer eigenen Daten einsehen. Das Wählerverzeichnis wird mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung ausgelegt. Es kann vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Eine Einsichtnahme in die Daten anderer Personen ist nur möglich, wenn Sie Tatsachen glaubhaft machen können, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. In diesem Rahmen können Sie Auszüge aus dem Wählerverzeichnis fertigen, um das Wahlrecht einzelner bestimmter Personen zu prüfen.

Wenn Sie das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halte, können Sie innerhalb der Einsichtsfrist bei der Gemeindeverwaltung Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, haben Sie als Einspruchsführer beziehungsweise Einspruchsführerin die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

Als Wahlberechtigte oder Wahlberechtigter können Sie vor einer Wahl des Bürgermeisters beziehungsweise der Bürgermeisterin das Wählerverzeichnis bezüglich Ihrer eigenen Daten einsehen. Das Wählerverzeichnis wird mindestens am Ort der Gemeindeverwaltung ausgelegt. Es kann vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden.

Eine Einsichtnahme in die Daten anderer Personen ist nur möglich, wenn Sie Tatsachen glaubhaft machen können, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. In diesem Rahmen können Sie Auszüge aus dem Wählerverzeichnis fertigen, um das Wahlrecht einzelner bestimmter Personen zu prüfen.

Wenn Sie das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halte, können Sie innerhalb der Einsichtsfrist bei der Gemeindeverwaltung Einspruch einlegen. Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei dem Bürgermeister oder der Bürgermeisterin einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, haben Sie als Einspruchsführer beziehungsweise Einspruchsführerin die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

Kurztext

  • Wählerverzeichnis zur Bürgermeisterwahl Einsicht gewähren
  • Teilnahme an Wahl des Bürgermeisters beziehungsweise der Bürgermeiserin nur möglich, wenn man im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat
  • Einsicht in das Wählerverzeichnis wird an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Kalendertag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde gewährt
  • Richtigkeit und Vollständigkeit der eigenen Daten können geprüft werden
  • Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten anderer Personen können von Wahlberechtigten geprüft werden, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen können, aus denen sich Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann
  • Wählerverzeichnis zur Bürgermeisterwahl Einsicht gewähren
  • Teilnahme an Wahl des Bürgermeisters beziehungsweise der Bürgermeiserin nur möglich, wenn man im Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat
  • Einsicht in das Wählerverzeichnis wird an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Kalendertag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten der Gemeindebehörde gewährt
  • Richtigkeit und Vollständigkeit der eigenen Daten können geprüft werden
  • Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten anderer Personen können von Wahlberechtigten geprüft werden, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen können, aus denen sich Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann

Erforderliche Unterlagen

  • für Einsichtnahme in eigene Daten: keine
  • für die Einsichtnahme in die Daten anderer Personen müssen Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann
  • für die Fertigung von Auszügen zur Prüfung der Daten anderer Personen müssen Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann
  • für Einsichtnahme in eigene Daten: keine
  • für die Einsichtnahme in die Daten anderer Personen müssen Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann
  • für die Fertigung von Auszügen zur Prüfung der Daten anderer Personen müssen Tatsachen glaubhaft gemacht werden, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann

Voraussetzungen

Einsichtnahme in die eigenen Daten: Sie sind wahlberechtigt

Einsichtnahme in die Daten anderer Personen:

  • Sie sind wahlberechtigt
  • Sie haben Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann

Fertigung von Auszügen von Daten anderer Personen:

  • Sie sind wahlberechtigt
  • Sie haben Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann

Einsichtnahme in die eigenen Daten: Sie sind wahlberechtigt

Einsichtnahme in die Daten anderer Personen:

  • Sie sind wahlberechtigt
  • Sie haben Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann

Fertigung von Auszügen von Daten anderer Personen:

  • Sie sind wahlberechtigt
  • Sie haben Tatsachen glaubhaft gemacht, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

keine
keine

Verfahrensablauf

Sie können das Wählerverzeichnis zur Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin folgendermaßen einsehen:

  • Sie suchen die Gemeindebehörde während der allgemeinen Öffnungszeiten zwischen dem 20. und dem 16. Tag vor der Wahl auf
  • Sie können das Wählerverzeichnis bezüglich Ihrer eigenen Daten einsehen
  • Sie können das Wählerverzeichnis bezüglich der Daten anderer Personen einsehen, wenn Sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann; in diesem Rahmen können Sie Auszüge aus dem Wählerverzeichnis fertigen, um das Wahlrecht einzelner bestimmter Personen zu prüfen

Sie können das Wählerverzeichnis zur Wahl des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin folgendermaßen einsehen:

  • Sie suchen die Gemeindebehörde während der allgemeinen Öffnungszeiten zwischen dem 20. und dem 16. Tag vor der Wahl auf
  • Sie können das Wählerverzeichnis bezüglich Ihrer eigenen Daten einsehen
  • Sie können das Wählerverzeichnis bezüglich der Daten anderer Personen einsehen, wenn Sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann; in diesem Rahmen können Sie Auszüge aus dem Wählerverzeichnis fertigen, um das Wahlrecht einzelner bestimmter Personen zu prüfen

Fristen

Einsichtszeitraum: vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl zu den allgemeinen Öffnungszeiten
Einsichtszeitraum: vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl zu den allgemeinen Öffnungszeiten

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 07. April 2021