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Leistungen

Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Wenn Sie Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind und Telekommunikationsleitungen in einer öffentlichen Straße verlegen oder ändern möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Zustimmung über die Mitbenutzung der Verkehrswege erhalten.

Wenn Sie Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind und Telekommunikationsleitungen in einer öffentlichen Straße verlegen oder ändern möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Zustimmung über die Mitbenutzung der Verkehrswege erhalten.

Wenn Sie Eigentümer oder Betreiber einer Telekommunikationslinie oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes sind, benötigen Sie für die Verlegung oder Änderung dieser Infrastruktur eine Zustimmung des Grundstückseigentümers. Ist das Grundstück ein öffentlicher Verkehrsweg, ist der Antrag von Ihnen beim Wegebaulastträger zu stellen. Mit der Zustimmung können Sie ggf. weitere erforderliche Genehmigungen einholen. Haben Sie alle Genehmigungen vorliegen, können Sie mit der Baumaßnahme grundsätzlich beginnen. Beachten Sie dabei ggf. mitgeteilte Auflagen, Nebenbestimmungen und vereinbarte Termine.

Wenn Sie Eigentümer oder Betreiber einer Telekommunikationslinie oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes sind, benötigen Sie für die Verlegung oder Änderung dieser Infrastruktur eine Zustimmung des Grundstückseigentümers. Ist das Grundstück ein öffentlicher Verkehrsweg, ist der Antrag von Ihnen beim Wegebaulastträger zu stellen. Mit der Zustimmung können Sie ggf. weitere erforderliche Genehmigungen einholen. Haben Sie alle Genehmigungen vorliegen, können Sie mit der Baumaßnahme grundsätzlich beginnen. Beachten Sie dabei ggf. mitgeteilte Auflagen, Nebenbestimmungen und vereinbarte Termine.

Kurztext

- Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien

-  OZG-Leistung Breitbandausbau

-  Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien, Zustimmung nach § 127 TKG

-  Antragstellung für Telekommunikationsunternehmen

-  für Änderungen und Verlegungen von Telekommunikationslinien in Verkehrswegen

-  betroffenes Grundstück ist ein öffentlicher Verkehrsweg

-  schriftlich oder online

- Genehmigung durch Kommune, Landkreis, kreisfreie Stadt, Land oder Bund

- Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien

-  OZG-Leistung Breitbandausbau

-  Verlegung und Änderung von Telekommunikationslinien, Zustimmung nach § 127 TKG

-  Antragstellung für Telekommunikationsunternehmen

-  für Änderungen und Verlegungen von Telekommunikationslinien in Verkehrswegen

-  betroffenes Grundstück ist ein öffentlicher Verkehrsweg

-  schriftlich oder online

- Genehmigung durch Kommune, Landkreis, kreisfreie Stadt, Land oder Bund

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag in schriftlicher oder elektronischer Form
  • Antrag muss Angaben zum Standort der Verlegung oder Änderung von Telekommunikationsleitungen haben, insbesondere welche Straße und Straßenbestandteile betroffen sind, unter Angabe des Netzknotens und der Kilometrierung
  • Antrag muss Angaben zur Verlegeart und Verlegetiefe enthalten
  • dem Antrag ist ein Trassenplan im Regelfall mit einem Maßstab 1:1000 beizufügen
  • Antrag in schriftlicher oder elektronischer Form
  • Antrag muss Angaben zum Standort der Verlegung oder Änderung von Telekommunikationsleitungen haben, insbesondere welche Straße und Straßenbestandteile betroffen sind, unter Angabe des Netzknotens und der Kilometrierung
  • Antrag muss Angaben zur Verlegeart und Verlegetiefe enthalten
  • dem Antrag ist ein Trassenplan im Regelfall mit einem Maßstab 1:1000 beizufügen

Voraussetzungen

Der Antragssteller muss Eigentümer oder Betreiber öffentlicher eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder einer öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinie sein. Die bauliche Umsetzung für die Verlegung oder Änderung der Telekommunikationslinie erfolgt in einer öffentlichen Straße.

Der Antragssteller muss Eigentümer oder Betreiber öffentlicher eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes oder einer öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinie sein. Die bauliche Umsetzung für die Verlegung oder Änderung der Telekommunikationslinie erfolgt in einer öffentlichen Straße.

Weiterführende Informationen

Informationen zum modernisierten Telekommunikationsgesetz auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums: bmvi.de
Informationen zum modernisierten Telekommunikationsgesetz auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums: bmvi.de

Hinweise (Besonderheiten)

Beim Nachreichen oder Ändern von Antragsunterlagen beginnen die Fristen für die Bearbeitung durch den Wegebaulastträger und insbesondere die der Genehmigungsfiktion neu zu laufen.

Beim Nachreichen oder Ändern von Antragsunterlagen beginnen die Fristen für die Bearbeitung durch den Wegebaulastträger und insbesondere die der Genehmigungsfiktion neu zu laufen.

Verfahrensablauf

Sie beantragen als Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unter Vorlage vollständiger Antragsunterlagen die Zustimmung zur Leitungsverlegung in der öffentlichen Straße. Der Wegebaulastträger prüft den Antrag und erteilt gegebenenfalls unter Auflagen und Hinweisen die Zustimmung per Bescheid nach Telekommunikationsgesetz (TKG).

Unter bestimmten Voraussetzung ist eine Abstimmung in einem Vororttermin vor Bescheid Ausstellung notwendig.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Genehmigungsfiktion greifen, das heißt, die Zustimmung gilt nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten als erteilt. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Verwaltungskosten zu tragen.

Sie beantragen als Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien unter Vorlage vollständiger Antragsunterlagen die Zustimmung zur Leitungsverlegung in der öffentlichen Straße. Der Wegebaulastträger prüft den Antrag und erteilt gegebenenfalls unter Auflagen und Hinweisen die Zustimmung per Bescheid nach Telekommunikationsgesetz (TKG).

Unter bestimmten Voraussetzung ist eine Abstimmung in einem Vororttermin vor Bescheid Ausstellung notwendig.

Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine Genehmigungsfiktion greifen, das heißt, die Zustimmung gilt nach Ablauf einer Frist von 3 Monaten als erteilt. Der Antragsteller ist verpflichtet, die Verwaltungskosten zu tragen.

Fristen

Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme zu stellen.
Der Antrag ist rechtzeitig vor Beginn der Baumaßnahme zu stellen.

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

Es entstehen Verwaltungskosten nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW, GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW).
Es entstehen Verwaltungskosten nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Gebührengesetz NRW, GebG NRW) und der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW).

Bearbeitungsdauer

In Abhängigkeit von der Schwierigkeit und des Umfangs des Antrags beträgt die Bearbeitungszeit durchschnittlich 2 bis 4 Wochen.
In Abhängigkeit von der Schwierigkeit und des Umfangs des Antrags beträgt die Bearbeitungszeit durchschnittlich 2 bis 4 Wochen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen am 01. September 2023