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Leistungen

Unterhaltsvorschuss

Quelle: Fachbereich Jugend und Familie

Betreuung, Erziehung, Job, Haushalt: Alleinerziehende tragen die meiste Verantwortung allein. Finanzielle Sorgen kommen hinzu, wenn für das Kind kein oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil gezahlt wird. In dieser Situation können Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss beantragen.

Betreuung, Erziehung, Job, Haushalt: Alleinerziehende tragen die meiste Verantwortung allein. Finanzielle Sorgen kommen hinzu, wenn für das Kind kein oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil gezahlt wird. In dieser Situation können Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss beantragen.

Was ist Unterhaltsvorschuss?

Unterhaltsvorschuss ist eine besondere Familienhilfe für Kinder von Alleinerziehenden. Alleinerziehende, die für ihr Kind keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt bekommen, können Unterhaltsvorschuss beantragen. Es handelt sich um eine Vorleistung für ausbleibende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils. 

Wenn es dem anderen Elternteil eigentlich möglich wäre, Unterhalt zu zahlen, fordert der Staat den gezahlten Unterhaltsvorschuss zurück.

Allgemeine Informationen zum Unterhaltsvorschussgesetz

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres, wenn sie

 im Bundesgebiet bei einem ihrer Elternteile leben, der

  • ledig, verwitwet oder geschieden ist oder
  • von seinem Ehegatten/Lebenspartner dauernd getrennt lebt oder
  • dieser für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist,
  • nicht oder nicht regelmäßig wenigstens in der nach Abschnitt 2 in Betracht kommenden Höhe

1. Unterhalt von dem anderen Elternteil oder,

2. falls dieser gestorben ist, Waisenbezüge erhält.

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder von 12 bis zu 17 Jahren, wenn sie zusätzlich

  •  nicht auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) angewiesen sind oder
  • der alleinerziehende Elternteil mindestens 600€ brutto verdient.

Dies gilt auch für ausländische Kinder, wenn sie oder der alleinerziehende Elternteil im Besitz einer Niederlassungs- oder Aufenthaltserlaubnis sind (Ausnahme: EU-Staatsangehörigkeit)

Wie hoch ist die Unterhaltsvorschussleistung maximal?

  • Für Kinder unter 6 Jahren: 230 Euro
  • Für Kinder von 6 bis unter 12 Jahren: 301 Euro
  • Für Kinder von 12 bis unter 18 Jahren: 395 Euro

Wann besteht kein Anspruch auf die Unterhaltsvorschussleistung?

Der Anspruch ist u. a. ausgeschlossen, wenn

  • beide Elternteile in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben (gleich, ob sie miteinander verheiratet sind oder nicht) oder
  • der allein stehende Elternteil heiratet (auch wenn es sich dabei nicht um den anderen Elternteil handelt) bzw. eine Lebenspartnerschaft eingehen möchte oder
  • in der häuslichen Gemeinschaft von Kind und Elternteil auch ein Stiefvater/-mutter des Kindes lebt oder
  • beide Elternteile das Kind gemeinsam betreuen, oder
  • das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z.B. in einem Heim oder in Vollpflege bei einer anderen Familie befindet oder
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthaltes des anderen Elternteils mitzuwirken oder
  • der andere Elternteil die Unterhaltspflicht durch Vorauszahlung erfüllt hat

Wo wird die Unterhaltsvorschussleistung beantragt?

Die Leistungen müssen beim Fachbereich Jugend und Familie der Stadt Bocholt/Unterhaltsvorschusskasse schriftlich beantragt werden.