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Leistungen

Fachhochschulreife aus dem eigenen Bundesland Anerkennung

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Hier erhalten Sie Informationen zum Erwerb der Fachhochschulreife, wenn der schulische Teil der Fachhochschulreife in NRW erlangt wurde.

Hier erhalten Sie Informationen zum Erwerb der Fachhochschulreife, wenn der schulische Teil der Fachhochschulreife in NRW erlangt wurde.

Mit der Fachhochschulreife erwerben Schüler die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften/ Fachhochschule.

Die Fachhochschulreife besteht aus einem schulischen Teil und einem berufspraktischen Teil. 

Der schulische Teil der Fachhochschulreife muss durch ein schulisches Zeugnis einer Schule in NRW nachgewiesen werden.

Die Fachhochschulreife kann in Nordrhein-Westfalen regelmäßig erworben werden:

  • in einem erfolgreich beendeten Bildungsgang der zweijährigen Berufsfachschulen an den Berufskollegs (z. B. Höhere Handelsschule)
     
  • nach Abschluss der Jahrgangsstufe 11 des Beruflichen Gymnasiums mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 nach den Bedingungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs die zur allgemeinen Hochschulreife führen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg -APO-BK Anlage D)
     
  • frühestens nach dem ersten Jahr der Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe unter den Bedingungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die gymnasiale Oberstufe - APO-GOSt
     
  • nach dem ersten Jahr der Qualifikationsphase an einem Weiterbildungskolleg (Abendgymnasium und Kolleg) nach den Bedingungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg -APO-WbK
     
  • nach den Bestimmungen der Prüfungsordnungen für die Externenprüfung (Abitur), sowie der Prüfungsordnung (Abitur) an den Walddorfschulen

Zusätzlich zum schulischen Teil der Fachhochschulreife muss zum Erwerb der Fachhochschulreife ein fachpraktischer Teil nachgewiesen werden.

Als berufspraktischer Teil können, jeweils nach Prüfung im Einzelfall, anerkannt werden:

  • eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach Bundes- oder Landesrecht in Vollzeit (bei Teilzeit entsprechend länger),
  • ein einjähriges gelenktes Praktikum in Vollzeit (bei Teilzeit entsprechend länger)
  • eine mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit in Vollzeit (bei Teilzeit entsprechend länger)

Gemäß Ziffer IV. Nr. 5 der Praktikum-Ausbildungsordnung sind einem einjährigen gelenkten Praktikum gleichgestellt: 

  • die mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht,
  • ein mindestens einjähriges freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr und
  • Wehr- und Zivildienst sowie der Bundesfreiwilligendienst von mindestens einem Jahr Dauer.

Auch diese Tätigkeiten müssen in Vollzeit absolviert worden sein.

Mit der Fachhochschulreife erwerben Schüler die Berechtigung zum Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften/ Fachhochschule.

Die Fachhochschulreife besteht aus einem schulischen Teil und einem berufspraktischen Teil. 

Der schulische Teil der Fachhochschulreife muss durch ein schulisches Zeugnis einer Schule in NRW nachgewiesen werden.

Die Fachhochschulreife kann in Nordrhein-Westfalen regelmäßig erworben werden:

  • in einem erfolgreich beendeten Bildungsgang der zweijährigen Berufsfachschulen an den Berufskollegs (z. B. Höhere Handelsschule)
     
  • nach Abschluss der Jahrgangsstufe 11 des Beruflichen Gymnasiums mit der Versetzung in die Jahrgangsstufe 12 nach den Bedingungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung in den Bildungsgängen des Berufskollegs die zur allgemeinen Hochschulreife führen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Berufskolleg -APO-BK Anlage D)
     
  • frühestens nach dem ersten Jahr der Qualifikationsphase in der gymnasialen Oberstufe unter den Bedingungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die gymnasiale Oberstufe - APO-GOSt
     
  • nach dem ersten Jahr der Qualifikationsphase an einem Weiterbildungskolleg (Abendgymnasium und Kolleg) nach den Bedingungen der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Weiterbildungskolleg -APO-WbK
     
  • nach den Bestimmungen der Prüfungsordnungen für die Externenprüfung (Abitur), sowie der Prüfungsordnung (Abitur) an den Walddorfschulen

Zusätzlich zum schulischen Teil der Fachhochschulreife muss zum Erwerb der Fachhochschulreife ein fachpraktischer Teil nachgewiesen werden.

Als berufspraktischer Teil können, jeweils nach Prüfung im Einzelfall, anerkannt werden:

  • eine abgeschlossene mindestens zweijährige Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nach Bundes- oder Landesrecht in Vollzeit (bei Teilzeit entsprechend länger),
  • ein einjähriges gelenktes Praktikum in Vollzeit (bei Teilzeit entsprechend länger)
  • eine mindestens zweijährige berufliche Tätigkeit in Vollzeit (bei Teilzeit entsprechend länger)

Gemäß Ziffer IV. Nr. 5 der Praktikum-Ausbildungsordnung sind einem einjährigen gelenkten Praktikum gleichgestellt: 

  • die mindestens einjährige kontinuierliche Teilnahme an einer Berufsausbildung nach Bundes- oder Landesrecht,
  • ein mindestens einjähriges freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr und
  • Wehr- und Zivildienst sowie der Bundesfreiwilligendienst von mindestens einem Jahr Dauer.

Auch diese Tätigkeiten müssen in Vollzeit absolviert worden sein.

Kurztext

  • Fachhochschulreife aus dem eigenen Bundesland Anerkennung
  • Erwerb der Fachhochschulreife als Berechtigung zum Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften / Fachhochschule
  • Schulischer Teil der Fachhochschulreife in NRW erworben
  • Mit berufspraktischem Teil (Berufsausbildung, Praktikum oder Berufstätigkeit) als Fachhochschulreife anerkennen lassen
  • Fachhochschulreife aus dem eigenen Bundesland Anerkennung
  • Erwerb der Fachhochschulreife als Berechtigung zum Studium an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften / Fachhochschule
  • Schulischer Teil der Fachhochschulreife in NRW erworben
  • Mit berufspraktischem Teil (Berufsausbildung, Praktikum oder Berufstätigkeit) als Fachhochschulreife anerkennen lassen

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Lebenslauf
  • Schulischer Teil der Fachhochschulreife (Abgangs-/Abschlusszeugnis; nur die Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife (Zeugnisanlage ist nicht ausreichend)
  • Berufspraktischer Nachweis (z.B. Prüfungszeugnis der Kammer über die abgeschlossene Berufsausbildung, Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung eines Praktikums oder über Zeiten, die dem einjährigen Praktikum gleichgestellt sind)
  • Lebenslauf
  • Schulischer Teil der Fachhochschulreife (Abgangs-/Abschlusszeugnis; nur die Bescheinigung über den schulischen Teil der Fachhochschulreife (Zeugnisanlage ist nicht ausreichend)
  • Berufspraktischer Nachweis (z.B. Prüfungszeugnis der Kammer über die abgeschlossene Berufsausbildung, Bescheinigung über die ordnungsgemäße Durchführung eines Praktikums oder über Zeiten, die dem einjährigen Praktikum gleichgestellt sind)

Voraussetzungen

  • Schulischer Teil der Fachhochschulreife aus NRW
  • Nachweis über eine Berufsausbildung, Praktikum oder Berufstätigkeit
  • Schulischer Teil der Fachhochschulreife aus NRW
  • Nachweis über eine Berufsausbildung, Praktikum oder Berufstätigkeit

Formulare

Weiterführende Informationen

https://www.schulministerium.nrw/sites/default/files/documents/Merkblatt-zum-Erwerb-der-Fachhochschulreife.pdfhttps://www.bra.nrw.de/bildung-schule/schulformen-abschluesse/und-zuerkennung-der-fachhochschulreifehttps://www.brd.nrw.de/themen/schule-bildung/schulrecht-und-schulverwaltung/zuerkennung-der-fachhochschulreifehttps://www.bezreg-detmold.nrw.de/wir-ueber-uns/organisationsstruktur/abteilung-4/dezernat-48/schulrecht/schulische-abschluessehttps://www.bezreg-muenster.de/de/schule_und_bildung/schulrecht_schulorganisation_abschluesse_sprachen/anerkennung_von_bildungs_und_berufsnachweisen/anerkennung_der_fachhochschulreife/index.htmlhttps://www.bezreg-koeln.nrw.de/themen/schule-und-bildung/anerkennung-von-zeugnissen-und-bildungsabschluessen/und-zuerkennung-der
https://www.schulministerium.nrw/sites/default/files/documents/Merkblatt-zum-Erwerb-der-Fachhochschulreife.pdf https://www.bra.nrw.de/bildung-schule/schulformen-abschluesse/und-zuerkennung-der-fachhochschulreife https://www.brd.nrw.de/themen/schule-bildung/schulrecht-und-schulverwaltung/zuerkennung-der-fachhochschulreife https://www.bezreg-detmold.nrw.de/wir-ueber-uns/organisationsstruktur/abteilung-4/dezernat-48/schulrecht/schulische-abschluesse https://www.bezreg-muenster.de/de/schule_und_bildung/schulrecht_schulorganisation_abschluesse_sprachen/anerkennung_von_bildungs_und_berufsnachweisen/anerkennung_der_fachhochschulreife/index.html https://www.bezreg-koeln.nrw.de/themen/schule-und-bildung/anerkennung-von-zeugnissen-und-bildungsabschluessen/und-zuerkennung-der

Verfahrensablauf

Sie stellen einen Antrag auf Zuerkennung der Fachhochschulreife an die zuständige Bezirksregierung. Diese prüft, ob Ihnen die Fachhochschulreife zuerkannt werden kann. Abschließend erhalten Sie einen Bescheid mit dem Ergebnis des Verfahrens.

 

Zusammenfassende Bescheinigungen werden ausschließlich zum Studium in anderen Bundesländern ausgestellt. Oder auch dann, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die dem einjährigen Praktikum gleichgestellt sind.

Sie stellen einen Antrag auf Zuerkennung der Fachhochschulreife an die zuständige Bezirksregierung. Diese prüft, ob Ihnen die Fachhochschulreife zuerkannt werden kann. Abschließend erhalten Sie einen Bescheid mit dem Ergebnis des Verfahrens.

 

Zusammenfassende Bescheinigungen werden ausschließlich zum Studium in anderen Bundesländern ausgestellt. Oder auch dann, wenn es sich um Tätigkeiten handelt, die dem einjährigen Praktikum gleichgestellt sind.

Fristen

keine
keine

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

kostenfrei
kostenfrei

Bearbeitungsdauer

Es sind keine Bearbeitungszeiten im Gesetz oder einer Verordnung festgelegt.
Es sind keine Bearbeitungszeiten im Gesetz oder einer Verordnung festgelegt.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 30. August 2024