Parkerleichterungen für Schwerbehinderte
Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt
In Nordrhein-Westfalen können drei Parkerleichterungen mit unterschiedlichen Geltungsbereichen und Berechtigungen erteilt werden.
Blauer EU-Parkausweis
(europaweit gültig)
Für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und/oder blinden Personen wird ein europäischer Parkausweis auf blauem Grund ausgestellt. Er berechtigt in allen EU-Mitgliedstaaten zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (ausgewiesen durch ein Rollstuhlfahrersymbol) und ermöglicht innerhalb der BRD weitere Erleichterungen zum Parken wie zum Beispiel:
- bis zu 3 Stunden parken bei eingeschränktem Haltverbot (Zeichen 286, 290 StVO)
- unter bestimmten Voraussetzungen parken in verkehrsberuhigten Bereichen
- bis zu 3 Stunden parken auf Bewohnerparkplätzen
Oranger Parkausweis (NRW weit oder bundesweit)
(Bundesweit oder NRW weit gültig)
Es gelten folgende Parkerleichterungen:
- bis zu 3 Stunden parken bei eingeschränktem Haltverbot (Zeichen 286, 290 StVO)
- unter bestimmten Voraussetzungen parken in verkehrsberuhigten Bereichen
- bis zu 3 Stunden parken auf Bewohnerparkplätzen
Bitte beachten Sie:
Dieser Ausweis berechtigt nicht zum Parken auf Schwerbehindertenparkplätzen (Rollstuhlfahrersymbol).
Kurztext
-
Welcher Behindertenparkausweis genehmigt wird, hängt vom Grad der Behinderung und von den Merkmalen der Behinderung ab.
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Für den Europaweit gültigen blauen Parkausweis "blauen EU-Parkausweis" wird benötigt:
- Schwerbehindertenausweis (Merkmal: aG oder bl)
- ein aktuelles Lichtbild (Maße: 35 x 45 mm)
- für Bevollmächtige: schriftliche Vollmacht und Personalausweis der oder des Antragstellenden
Für die bundesweit oder NRW weit gültige orangene Parkerleichterung "orangenen Parkausweis" wird benötigt:
- schriftlicher Antrag (siehe Formular)
-
Schwerbehindertenausweis (Merkmal: G und mindestens 70% GdB)
-
für Bevollmächtige: schriftliche Vollmacht und Personalausweis der oder des Antragstellenden
Voraussetzungen
Berechtigte Personenkreise sind:
für den Europaweit gültigen blauen Parkausweis "blauen EU-Parkausweis"
- Schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkmal: aG)
- blinde Menschen (Merkmal: bl)
- schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen (z.B. Contergan Geschädigte)
für den bundesweit gültigen "orangenen Parkausweis" sind:
- die Merkzeichen "aG" oder "bl" oder Phokomelie/Amelie liegen nicht vor,
- aber eines der folgenden gesundheitlichen Voraussetzungen zur Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen liegen vor:
- GdB von mind. 70 % allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
und gleichzeitig Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
und die Merkzeichen G und B festgestellt wurden. - Eine Erkrankung an Morbus-Crohn- oder Colitis ulcerosa liegt vor mit einem hierfür festgestellten Grad der Behinderung von mind. 60 %.
- Eine Beeinträchtigung infolge eines künstlichen Darmausganges und zugleich künstliche Harnableitung liegt vor und hierfür liegt ein Grad der Behinderung von mind. 70 % vor.
- aber eines der folgenden gesundheitlichen Voraussetzungen zur Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen liegen vor:
für den in Nordrhein-Westfalen (NRW) gültigen "orangenen Parkausweis" sind:
- die Merkzeichen "aG" oder "bl" oder Phokomelie/Amelie liegen nicht vor,
- sowie das Merkzeichen B liegt nicht vor
-
aber eines der folgenden gesundheitlichen Voraussetzungen zur Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen liegen vor.
- Es liegt eine Schwerbehinderung mit einem GdB von mind. 70 % allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken)
und gleichzeitig Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane
und das Merkzeichen G vor. -
Es liegt eine Schwerbehinderung mit einem GdB von mind. 70 % für die mobilitätseinschränkenden Behinderungen, das Merkzeichen G wurde zuerkannt
und zugleich wurde das Merkzeichen aG nur knapp verfehlt. Knapp verfehlt ist das Merkzeichen aG regelmäßig dann, wenn auch mit Unterstützung von Hilfsmitteln oder unter Schmerzen zumindest ganz überwiegend nur noch eine Restgehfähigkeit von ca. 100 m vorliegt.
-
Weiterführende Informationen
Jede Parkerleichterung wird für die Dauer der Gültigkeit des Schwerbehindertenausweises ausgestellt, maximal für die Dauer von 5 Jahren.
Verfahrensablauf
Für die Ausstellung der beiden orangenen Parkausweise wird zur Beurteilung der Voraussetzungen beim Kreis Borken, Fachbereich Soziales in Zusammenarbeit mit dem Fachbereich Gesundheit eine Stellungnahme eingeholt. Die erforderliche Entbindung von der Schweigepflicht wird bei Antragstellung erteilt.
Nach Eingang der Stellungnahme des Kreis Borkens wird über den Antrag entschieden.
Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)
kostenlos
Kann die ausgestellte Parkerleichterung nach Ablauf der Gültigkeit verlängert werden?
Jede Parkerleichterung muss neu ausgestellt werden. Für die erneute Ausstellung des Eu-weiten blauen Parkerleichterung benötigen sie alle erforderlichen Unterlagen wie bei der Erstbeantragung (siehe oben.)
Bei vorliegendem unbefristetem Schwerbehindertenausweis kann die orangene Parkerleichterung ohne weitere Prüfung neu ausgestellt werden. Hierzu muss der Schwerbehindertenausweis vorgelegt werden. In den anderen Fällen muss der Antrag auf Ausstellung einer Parkerleichterung mit den o.g. Unterlagen erneut gestellt werden.