Förderung von elektrisch betriebenen Lastenfahrrädern
Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt
Im Rahmen des Programms für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen (progres.nrw) fördert das Land NRW emissionsarme Mobilität.
Um die Klimaschutzziele zu erreichen und die Lebensqualität in den Städten zu verbessern, wird unter anderem auch die Anschaffung von elektrischen Lastenfahrrädern gefördert.
Förderfähig sind Investitionen für die Anschaffung von elektrisch betriebenen, fabrikneuen Lastenfahrrädern.
Der Förderbetrag wird anhand der förderfähigen Investitionskosten (Grundausstattung nebst fest verbautem Transportaufbau) ermittelt:
Förderhöhe:
- 30 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch EUR 2.100 pro Lastenfahrrad für natürliche Personen als Freiberufler oder Gewerbetreibende, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und Personengesellschaften pro Lastenfahrrad,
- 60 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung, maximal EUR 4.200 pro Lastenfahrrad für Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und kommunale Betriebe, sofern diese nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.
Pro Antragsberechtigtem sind bis zu 5 Lastenfahrräder pro Jahr förderfähig.
Im Rahmen des Programms für Rationelle Energieverwendung, Regenerative Energien und Energiesparen (progres.nrw) fördert das Land NRW emissionsarme Mobilität.
Um die Klimaschutzziele zu erreichen und die Lebensqualität in den Städten zu verbessern, wird unter anderem auch die Anschaffung von elektrischen Lastenfahrrädern gefördert.
Förderfähig sind Investitionen für die Anschaffung von elektrisch betriebenen, fabrikneuen Lastenfahrrädern.
Der Förderbetrag wird anhand der förderfähigen Investitionskosten (Grundausstattung nebst fest verbautem Transportaufbau) ermittelt:
Förderhöhe:
- 30 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch EUR 2.100 pro Lastenfahrrad für natürliche Personen als Freiberufler oder Gewerbetreibende, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und Personengesellschaften pro Lastenfahrrad,
- 60 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung, maximal EUR 4.200 pro Lastenfahrrad für Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und kommunale Betriebe, sofern diese nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.
Pro Antragsberechtigtem sind bis zu 5 Lastenfahrräder pro Jahr förderfähig.
Kurztext
- Die Anschaffung von elektrisch betriebenen Lastenfahrrädern kann auf Antrag gefördert werden
- Bestimmte Voraussetzungen an die technische Ausstattung, den Kauf, den Gebrauch sowie die Antragstellerin/den Antragsteller sind zu erfüllen
- Förderhöhe:
- 30 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung, maximal EUR 2.100 pro Lastenfahrrad für natürliche Personen als Freiberufler oder Gewerbetreibende, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und Personengesellschaften,
- 60 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung, maximal EUR 4.200 pro Lastenfahrrad für Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und kommunale Betriebe, sofern diese nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.
- Die Anschaffung von elektrisch betriebenen Lastenfahrrädern kann auf Antrag gefördert werden
- Bestimmte Voraussetzungen an die technische Ausstattung, den Kauf, den Gebrauch sowie die Antragstellerin/den Antragsteller sind zu erfüllen
- Förderhöhe:
- 30 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung, maximal EUR 2.100 pro Lastenfahrrad für natürliche Personen als Freiberufler oder Gewerbetreibende, juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts und Personengesellschaften,
- 60 Prozent der Ausgaben für die Anschaffung, maximal EUR 4.200 pro Lastenfahrrad für Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften, kommunale Zweckverbände und kommunale Betriebe, sofern diese nicht-wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben.
Rechtsgrundlage(n)
Weiterführende Informationen
Zum Förderprogramm: https://www.bra.nrw.de/energie-bergbau/foerderinstrumente-fuer-die-energiewende/foerderung-von-elektrischen-lastenfahrraedern Zu Elektromobilität: www.elektromobilitaet.nrw
Online Dienst
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalen am 11. November 2021