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Leistungen

Grundstücksvermessung Durchführung

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Sie möchten Ihr Grundstück vermessen lassen, weil es keine Grenzsteine mehr gibt oder weil die Grundstücksgrenze unklar ist? Näheres dazu erfahren Sie hier.

Sie möchten Ihr Grundstück vermessen lassen, weil es keine Grenzsteine mehr gibt oder weil die Grundstücksgrenze unklar ist? Näheres dazu erfahren Sie hier.

Sie möchten wissen, wo genau Ihre Grundstücksgrenze liegt, weil Sie ein Haus bauen oder einen Zaun errichten wollen? Die Grenzsteine sind aber verschwunden oder Sie wissen nicht, ob die vorhandenen Grenzzeichen noch richtig stehen? Dann müssen Sie entweder eine amtliche Grenzanzeige oder eine Grenzvermessung durchführen lassen. Beides kann ein in Nordrhein-Westfalen ansässiger Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin für Sie erledigen oder das Katasteramt Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.

Die beiden möglichen Produkte - die amtliche Grenzanzeige und die Grenzvermessung - unterscheiden sich in ihrer Aussagekraft und im Preis. Lassen Sie sich von der Vermessungsstelle beraten, welches Produkt für Ihren Fall am besten geeignet ist.

Das einfachere und preiswertere Produkt ist die amtliche Grenzanzeige. Bei der amtlichen Grenzanzeige bestimmt die Vermessungsstelle anhand der Daten im Liegenschaftskataster die gewünschten Grenzpunkte Ihres Grundstücks. Diese werden dann zum Beispiel mit Pflöcken für Sie gekennzeichnet. Weitere Arbeiten an der Grenze finden nicht statt. Insbesondere werden keine Grenzzeichen versetzt oder fehlende Grenzzeichen ersetzt.

Das aussagekräftigere, aber auch teurere Produkt ist die Grenzvermessung. Mit ihrer Hilfe ist eine sogenannte Feststellung der Grenze möglich. Damit ist gemeint, dass die Grenze im Liegenschaftskataster geometrisch und rechtlich fixiert wird. Dies kann besonders bei alten Grenzen noch notwendig sein. Außerdem können falsch stehende Grenzzeichen an den richtigen Platz versetzt und fehlende neu gesetzt werden.

 

Sie möchten wissen, wo genau Ihre Grundstücksgrenze liegt, weil Sie ein Haus bauen oder einen Zaun errichten wollen? Die Grenzsteine sind aber verschwunden oder Sie wissen nicht, ob die vorhandenen Grenzzeichen noch richtig stehen? Dann müssen Sie entweder eine amtliche Grenzanzeige oder eine Grenzvermessung durchführen lassen. Beides kann ein in Nordrhein-Westfalen ansässiger Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin für Sie erledigen oder das Katasteramt Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.

Die beiden möglichen Produkte - die amtliche Grenzanzeige und die Grenzvermessung - unterscheiden sich in ihrer Aussagekraft und im Preis. Lassen Sie sich von der Vermessungsstelle beraten, welches Produkt für Ihren Fall am besten geeignet ist.

Das einfachere und preiswertere Produkt ist die amtliche Grenzanzeige. Bei der amtlichen Grenzanzeige bestimmt die Vermessungsstelle anhand der Daten im Liegenschaftskataster die gewünschten Grenzpunkte Ihres Grundstücks. Diese werden dann zum Beispiel mit Pflöcken für Sie gekennzeichnet. Weitere Arbeiten an der Grenze finden nicht statt. Insbesondere werden keine Grenzzeichen versetzt oder fehlende Grenzzeichen ersetzt.

Das aussagekräftigere, aber auch teurere Produkt ist die Grenzvermessung. Mit ihrer Hilfe ist eine sogenannte Feststellung der Grenze möglich. Damit ist gemeint, dass die Grenze im Liegenschaftskataster geometrisch und rechtlich fixiert wird. Dies kann besonders bei alten Grenzen noch notwendig sein. Außerdem können falsch stehende Grenzzeichen an den richtigen Platz versetzt und fehlende neu gesetzt werden.

 

Kurztext

  • Grundstücksvermessung
  • bei unklarem Grenzverlauf
  • wenn keine Grenzzeichen vorhanden sind
  • wenn Grenzzeichen schief stehen
  • wenn auf der Grenze gebaut werden soll

 

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

keine

keine

Voraussetzungen

keine

 

keine

 

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

Es fallen Kosten an. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Es fallen Kosten an. Bitte informieren Sie sich bei der zuständigen Stelle.

Verfahrensablauf

Die Vermessung Ihres Grundstücks erreichen Sie wie folgt:

  • Sie beantragen die Vermessung Ihres Grundstücks entweder bei einem in Nordrhein-Westfalen ansässigen, öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bzw. Vermessungsingenieurin oder beim Katasteramt Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Kreises.
  • Sie können den Antrag auf Vermessung als Eigentümerin bzw. Eigentümer des Grundstücks stellen.
  • Lassen Sie sich zunächst von der Vermessungsstelle beraten, ob eine amtliche Grenzanzeige ausreicht oder ob Sie eine Grenzvermessung benötigen.
  • Sowohl bei der amtlichen Grenzanzeige als auch bei der Grenzvermessung hängt die Gebührenhöhe von der Anzahl der betroffenen Grenzpunkte und vom Bodenrichtwert ab. Bei der Grenzvermessung kommt noch eine Gebühr für die Aufnahme der Grenzniederschrift beim Grenztermin hinzu.
  • Die Vermessungsstelle vereinbart mit Ihnen einen Termin, an dem die Vermessung vor Ort stattfinden wird. Bei der Vermessung müssen Sie aber nicht anwesend sein.

Der weitere Ablauf unterscheidet sich, je nachdem, ob Sie eine amtliche Grenzanzeige oder eine Grenzvermessung durchführen lassen.

Im Falle einer amtlichen Grenzanzeige geht es wie folgt weiter:

  • Die betroffenen Grenzpunkte werden zum Beispiel mit Holzpflöcken markiert.
  • Wenn Sie dies wünschen, erläutert Ihnen die Vermessungsstelle das Ergebnis der Vermessung vor Ort.
  • Als Nachweis über die Arbeiten erhalten Sie eine Skizze, in der der Verlauf der Grenze beschrieben ist.

Im Falle einer Grenzvermessung geht es wie folgt weiter:

  • Wenn die Vermessungsstelle nach der Vermessung alle Unterlagen vorbereitet hat, werden Sie und alle anderen von der Vermessung betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer zum Grenztermin eingeladen. Betroffene Grundstückseigentümer beziehungsweise Grundstückseigentümerinnen sind zum Beispiel die Eigentümer von benachbarten Grundstücken, in deren Grenzen ein neues Grenzzeichen gesetzt worden ist.  
  • Der Grenztermin findet beim vermessenen Grundstück vor Ort statt.
  • Die Vermessungsstelle erklärt beim Grenztermin, wo die Grenzen verlaufen und durch welche Grenzzeichen sie gekennzeichnet sind.
  • Alle Erläuterungen werden von der Vermessungsstelle in der sogenannten Grenzniederschrift dokumentiert. Mit Ihrer Unterschrift erkennen Sie das Ergebnis der Vermessung an.
  • Wenn jemand nicht zum Grenztermin kommt, erhält derjenige oder diejenige eine Kopie der Grenzniederschrift per Post und kann nachträglich unterschreiben.
  • Die Vermessungsstelle gibt danach alle Unterlagen an das zuständige Katasteramt ab.
  • Das Katasteramt vollzieht die Vermessung im Liegenschaftskataster nach. Danach ist die Grenze geometrisch und rechtlich fixiert.
  • Wenn sich durch die Vermessung die Flächengröße des Grundstücks ändert, erhalten Sie darüber eine Nachricht.
  • Neben der Vermessungsstelle erhebt auch das Katasteramt für seine Tätigkeit Gebühren.

 

Die Vermessung Ihres Grundstücks erreichen Sie wie folgt:

  • Sie beantragen die Vermessung Ihres Grundstücks entweder bei einem in Nordrhein-Westfalen ansässigen, öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bzw. Vermessungsingenieurin oder beim Katasteramt Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Kreises.
  • Sie können den Antrag auf Vermessung als Eigentümerin bzw. Eigentümer des Grundstücks stellen.
  • Lassen Sie sich zunächst von der Vermessungsstelle beraten, ob eine amtliche Grenzanzeige ausreicht oder ob Sie eine Grenzvermessung benötigen.
  • Sowohl bei der amtlichen Grenzanzeige als auch bei der Grenzvermessung hängt die Gebührenhöhe von der Anzahl der betroffenen Grenzpunkte und vom Bodenrichtwert ab. Bei der Grenzvermessung kommt noch eine Gebühr für die Aufnahme der Grenzniederschrift beim Grenztermin hinzu.
  • Die Vermessungsstelle vereinbart mit Ihnen einen Termin, an dem die Vermessung vor Ort stattfinden wird. Bei der Vermessung müssen Sie aber nicht anwesend sein.

Der weitere Ablauf unterscheidet sich, je nachdem, ob Sie eine amtliche Grenzanzeige oder eine Grenzvermessung durchführen lassen.

Im Falle einer amtlichen Grenzanzeige geht es wie folgt weiter:

  • Die betroffenen Grenzpunkte werden zum Beispiel mit Holzpflöcken markiert.
  • Wenn Sie dies wünschen, erläutert Ihnen die Vermessungsstelle das Ergebnis der Vermessung vor Ort.
  • Als Nachweis über die Arbeiten erhalten Sie eine Skizze, in der der Verlauf der Grenze beschrieben ist.

Im Falle einer Grenzvermessung geht es wie folgt weiter:

  • Wenn die Vermessungsstelle nach der Vermessung alle Unterlagen vorbereitet hat, werden Sie und alle anderen von der Vermessung betroffenen Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer zum Grenztermin eingeladen. Betroffene Grundstückseigentümer beziehungsweise Grundstückseigentümerinnen sind zum Beispiel die Eigentümer von benachbarten Grundstücken, in deren Grenzen ein neues Grenzzeichen gesetzt worden ist.  
  • Der Grenztermin findet beim vermessenen Grundstück vor Ort statt.
  • Die Vermessungsstelle erklärt beim Grenztermin, wo die Grenzen verlaufen und durch welche Grenzzeichen sie gekennzeichnet sind.
  • Alle Erläuterungen werden von der Vermessungsstelle in der sogenannten Grenzniederschrift dokumentiert. Mit Ihrer Unterschrift erkennen Sie das Ergebnis der Vermessung an.
  • Wenn jemand nicht zum Grenztermin kommt, erhält derjenige oder diejenige eine Kopie der Grenzniederschrift per Post und kann nachträglich unterschreiben.
  • Die Vermessungsstelle gibt danach alle Unterlagen an das zuständige Katasteramt ab.
  • Das Katasteramt vollzieht die Vermessung im Liegenschaftskataster nach. Danach ist die Grenze geometrisch und rechtlich fixiert.
  • Wenn sich durch die Vermessung die Flächengröße des Grundstücks ändert, erhalten Sie darüber eine Nachricht.
  • Neben der Vermessungsstelle erhebt auch das Katasteramt für seine Tätigkeit Gebühren.

 

Fristen

keine
keine

Formulare

keine

keine

Weiterführende Informationen

Übersichtskarte aller in Nordrhein-Westfalen ansässigen, öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure: http://www.oebvi.nrw.de/ Anschriften der Katasterämter in Nordrhein-Westfalen: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/geobasis/liegenschaftskataster/katasterbehoerden.pdf Übersicht der Bodenrichtwerte in Nordrhein-Westfalen: https://www.boris.nrw.de/
Übersichtskarte aller in Nordrhein-Westfalen ansässigen, öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure: http://www.oebvi.nrw.de/ Anschriften der Katasterämter in Nordrhein-Westfalen: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/geobasis/liegenschaftskataster/katasterbehoerden.pdf Übersicht der Bodenrichtwerte in Nordrhein-Westfalen: https://www.boris.nrw.de/

Hinweise (Besonderheiten)

Grenzzeichen dürfen nur von den oben aufgezählten Vermessungsstellen angebracht, entfernt oder verändert werden.

Grenzzeichen dürfen nur von den oben aufgezählten Vermessungsstellen angebracht, entfernt oder verändert werden.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 29. September 2020