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Leistungen

Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine antragsabhängige Leistungsart im Rahmen des Sozialhilferechts, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt.

Kurztext

Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine antragsabhängige Leistungsart im Rahmen des Sozialhilferechts, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt.

Ihre Kinder (bzw. Ihre Eltern) müssen Ihnen bei dieser Leistung in der Regel auch keinen Unterhalt zahlen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn diese über ein jährliches Einkommen von über 100.000 Euro verfügen.

Die Grundsicherung umfasst

  • den für den Antragsberechtigten maßgeblichen Regelsatz

  • die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung

  • ggf. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge

  • ggf. Zuschläge für einen Mehrbedarf (z.B. bei Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G oder dezentraler Warmwassererzeugung)

Keinen Anspruch auf Leistungen haben:

  • Personen, deren Vermögen den Betrag von 10.000 Euro übersteigt (bei Verheirateten liegt dieser Betrag bei 20.000 Euro)

  • Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben

Voraussetzungen

Anspruch auf diese Leistungen haben Personen, die

  • die Altersgrenze für den Bezug einer Regelaltersrente (Vollendung des 65. Lebensjahres zzgl. der Anhebungszeit für die Jahrgänge 1947 und jünger) erreicht haben

  • aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. 

Eine vorgezogene Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit reicht für die Gewährung der Leistung nicht aus.

Die Inanspruchnahme von Grundsicherung setzt allerdings auch eine Bedürftigkeit voraus. Diese besteht

  • wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.

  • aus dem Einkommen und Vermögen des Ehegatten, soweit es dessen Eigenbedarf nicht übersteigt

bestreiten können.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Grundsicherung durch ein formloses Schreiben oder persönlich bei der zuständigen Stelle beantragen. Dazu genügt auch eine telefonische Kontaktaufnahme. Ihnen werden die Antragsformulare dann zugeschickt.

Sofern Sie keine Rente wegen dauerhafter und voller Erwerbsminderung beziehen und auch nicht in einer Werkstätte für behinderte Menschen beschäftigt sind, veranlasst die zuständige Stelle die Feststellung der dauerhaften und vollen Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, erhalten Sie einen Bewilligungsbescheid, der in der Regel auf 12 Monate befristet ist. Das Geld wird Ihnen am Monatsanfang auf Ihr Konto überwiesen.

Erforderliche Unterlagen

Insbesondere die folgenden Unterlagen sind für die Antragsbearbeitung notwendig:

  • Identitätsnachweis (Ausweis, Reisepass)

  • Ausgefülltes Antragsformular

  • Mietvertrag und Mietbescheinigung bzw. Nachweis über die Hauslast

  • Letzte Abrechnung der Heizkosten

  • Letzte Abrechnung der Nebenkosten

  • Kontoauszüge der letzten drei Monate (lückenlos, alle Konten)

  • Nachweis über Vermögen

  • Nachweise über das Einkommen

  • Merkblatt Leistungsbezug

  • Schwerbehindertenausweis

  • Aufenthaltserlaubnis

  • Betreuungsurkunde/Vollmacht

  • Krankenversicherungskarte

  • Nachweis über die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge

Fristen

Leistungen werden ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt worden ist.

Rechtsgrundlage(n)

Hinweise (Besonderheiten)

Rechtsbehelf: Gegen einen Bescheid kann Widerspruch bei der Stadt Bocholt eiongelegt werden.

Weiterführende Informationen

Ausführliche und verständliche Informationen zu den Themen "Sozialhilfe" und "Grundsicherung" gibt es auf diesem Portal:

Sozialplattform

Angemessenheit von Kosten der Unterkunft

Allgemeine Information

Das Bürgergeld und die Sozialhilfe umfassen auch den Bedarf für Unterkunft und Heizung. Dies gilt sowohl für den Bedarf für eine Mietwohnung als auch für selbstbewohntes Wohneigentum.

Zu den Kosten, die für eine Mietwohnung berücksichtigt werden, zählen Grundmiete, Nebenkosten und Heizkosten. Bei selbstbewohntem Wohneigentum können Schuldzinsen und Hausgeld berücksichtigt werden. Tilgungsraten werden nur in einigen Ausnahmefällen berücksichtigt.

Im ersten Jahr des Leistungsbezugs werden die Kosten für die Unterkunft grundsätzlich in voller Höhe bei der Berechnung des Leistungsanspruchs berücksichtigt. Danach wird bei Vorliegen unangemessener Kosten geprüft, ob ein Wohnungswechsel wirtschaftlich wäre. In diesem Fall werden die unangemessenen Kosten so lange anerkannt, wie es nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, die Kosten zu senken, in der Regel längstens für sechs Monate. Heizkosten werden auch im ersten Jahr nur berücksichtigt, soweit diese angemessen sind.

Bedarfe für Haushaltsstrom (außer für die Heizung) sind Teil der Regelleistung.

Wann gilt eine Wohnung als angemessen?

Diese Übersicht zeigt Richtwerte, welche Wohnungskosten* in Bocholt in der Regel als angemessen betrachtet werden:

  • 1 Person: 425,50 Euro
  • 2 Personen: 521,95 Euro
  • 3 Personen: 620,80 Euro
  • 4 Personen: 747,65 Euro
  • 5 Personen: 964,70 Euro
  • jede weitere Person: zzgl. 131,55 Euro

 * angemessene Bruttokaltmiete (Grundmiete zuzüglich kalte Nebenkosten), Stand 2/2024

Ob eine Wohnung im Einzelfall, trotz höherer Bruttokaltmiete, als angemessen angesehen wird, entscheidet das Jobcenter bzw. das Sozialamt. Dies kann beispielsweise bei einer Pflegebedürftigkeit der Fall sein.

Umzug geplant?

Sofern Sie Bürgergeld oder Sozialhilfe erhalten und einen Wohnungswechsel planen, muss die Übernahme der Unterkunfts- und der mit dem Umzug verbundenen Kosten neu bewertet werden.

Wenn Sie sicherstellen wollen, dass die Unterkunftskosten künftig übernommen werden, nehmen Sie vorab Kontakt zu Ihrem zuständigen Sachbearbeiter auf. Dort werden Sie zum Verfahrensablauf Wohnungswechsel beraten.