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Leistungen

Zulassung von Ausgangsmaterial zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut Erteilung

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Wenn Sie eine Zulassung für Ausgangsmaterial/Bestände zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut benötigen, müssen Sie einen Antrag beim zuständigen Regionalforstamt stellen.

Wenn Sie eine Zulassung für Ausgangsmaterial/Bestände zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut benötigen, müssen Sie einen Antrag beim zuständigen Regionalforstamt stellen.
  • Ausgangsmaterial zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, darf nur von angemeldeten Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben erzeugt werden.
  • Die Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial ist der Landesstelle rechtzeitig zuvor anzuzeigen. Sie ist nur erlaubt, wenn das Ausgangsmaterial/die Bestände zugelassen ist/sind.
  • Ausgangsmaterial zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut, das in den Verkehr gebracht werden soll, darf nur von angemeldeten Forstsamen- oder Forstpflanzenbetrieben erzeugt werden.
  • Die Erzeugung unmittelbar vom Ausgangsmaterial ist der Landesstelle rechtzeitig zuvor anzuzeigen. Sie ist nur erlaubt, wenn das Ausgangsmaterial/die Bestände zugelassen ist/sind.

Kurztext

Für die Zulassung von Ausgangsmaterial/Beständen zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut ist ein Antrag beim zuständigen Regionalforstamt zu stellen.

Für die Zulassung von Ausgangsmaterial/Beständen zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut ist ein Antrag beim zuständigen Regionalforstamt zu stellen.

Rechtsgrundlage(n)

Voraussetzungen

Es dürfen nur 

  1. Erntebestände unter der Kategorie "Ausgewählt",
  2. Samenplantagen unter der Kategorie "Qualifiziert" und
  3. Erntebestände, Samenplantagen, Familieneltern, Klone und Klonmischungen unter der Kategorie "Geprüft"

zugelassen werden. Das Ausgangsmaterial/der Bestand muss für die Nachzucht geeignet erscheinen und seine Nachkommenschaft darf keine für den Wald oder die Forstwirtschaft nachteiligen Eigenschaften erwarten lassen.

Es dürfen nur 

  1. Erntebestände unter der Kategorie "Ausgewählt",
  2. Samenplantagen unter der Kategorie "Qualifiziert" und
  3. Erntebestände, Samenplantagen, Familieneltern, Klone und Klonmischungen unter der Kategorie "Geprüft"

zugelassen werden. Das Ausgangsmaterial/der Bestand muss für die Nachzucht geeignet erscheinen und seine Nachkommenschaft darf keine für den Wald oder die Forstwirtschaft nachteiligen Eigenschaften erwarten lassen.

Formulare

Anmeldung der Ernte von Vermehrungsgut der Kategorie Ausgewählt

https://www.wald-und-holz.nrw.de/fileadmin/Publikationen/Informationsmaterial/Saatgut_Ernteanmeldung.pdf

(weitere Formulare liegen im OKA vor, hier sollte überlegt werden diese bereitzustellen) 

Anmeldung der Ernte von Vermehrungsgut der Kategorie Ausgewählt

https://www.wald-und-holz.nrw.de/fileadmin/Publikationen/Informationsmaterial/Saatgut_Ernteanmeldung.pdf

(weitere Formulare liegen im OKA vor, hier sollte überlegt werden diese bereitzustellen) 

Weiterführende Informationen

Broschüre "Saat 2014 - Forstliches Saat- und Pflanzengut für Nordrhein-Westfalen" https://www.wald-und-holz.nrw.de/fileadmin/Publikationen/Broschueren/Broschuere_Saat_2014.pdf Thema Sonderherkünfte: www.dkv-net.de Zertifizierung von Saatgut: www.isogen.de
Broschüre "Saat 2014 - Forstliches Saat- und Pflanzengut für Nordrhein-Westfalen" https://www.wald-und-holz.nrw.de/fileadmin/Publikationen/Broschueren/Broschuere_Saat_2014.pdf Thema Sonderherkünfte: www.dkv-net.de Zertifizierung von Saatgut: www.isogen.de

Verfahrensablauf

Die Aufnahme und die Beendigung eines Betriebes zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut ist binnen eines Monats der Forstbehörde (Landesstelle) anzuzeigen.

Bei der Aufnahme eines Betriebes wird eine Betriebsnummer durch die Landesstelle vergeben. Der Betrieb wird außerdem in das Zulassungsregister des Landes und in die bundesweite Liste der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) aufgenommen.

Die Anmeldepflicht besteht für die folgenden Sachverhalte:

  • Waldbesitzer hat einen zugelassenen Erntebestand
  • Selbständige, gewerbsmäßige Erzeugung und Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut
  • Ein- und Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut

Soll ein zugelassener Bestand beerntet werden, muss dies der Landesstelle min. 7 Arbeitstage vorher angezeigt werden. Dabei muss der Waldbesitzer sicherstellen, dass die Ernte durch angemeldete Ernteberechtigte (bei der BLE gemeldet) durchgeführt wird. Der Waldbesitzer muss die Arbeiten kontrollieren (lassen). Das Vermehrungsgut darf nur in verschlossenen Verpackungen mit Begleitdokumenten in Verkehr gebracht werden.

Die Aufnahme und die Beendigung eines Betriebes zur Erzeugung von forstlichem Vermehrungsgut ist binnen eines Monats der Forstbehörde (Landesstelle) anzuzeigen.

Bei der Aufnahme eines Betriebes wird eine Betriebsnummer durch die Landesstelle vergeben. Der Betrieb wird außerdem in das Zulassungsregister des Landes und in die bundesweite Liste der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) aufgenommen.

Die Anmeldepflicht besteht für die folgenden Sachverhalte:

  • Waldbesitzer hat einen zugelassenen Erntebestand
  • Selbständige, gewerbsmäßige Erzeugung und Inverkehrbringen von forstlichem Vermehrungsgut
  • Ein- und Ausfuhr von forstlichem Vermehrungsgut

Soll ein zugelassener Bestand beerntet werden, muss dies der Landesstelle min. 7 Arbeitstage vorher angezeigt werden. Dabei muss der Waldbesitzer sicherstellen, dass die Ernte durch angemeldete Ernteberechtigte (bei der BLE gemeldet) durchgeführt wird. Der Waldbesitzer muss die Arbeiten kontrollieren (lassen). Das Vermehrungsgut darf nur in verschlossenen Verpackungen mit Begleitdokumenten in Verkehr gebracht werden.

Fristen

Soll ein zugelassener Bestand beerntet werden, muss dies der Landesstelle min. 7 Arbeitstage vorher angezeigt werden. Dabei muss der Waldbesitzer sicherstellen, dass die Ernte durch angemeldete Ernteberechtigte (bei der BLE gemeldet) durchgeführt wird.
Soll ein zugelassener Bestand beerntet werden, muss dies der Landesstelle min. 7 Arbeitstage vorher angezeigt werden. Dabei muss der Waldbesitzer sicherstellen, dass die Ernte durch angemeldete Ernteberechtigte (bei der BLE gemeldet) durchgeführt wird.

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

- Betriebsanmeldung EUR 50 (AVwGebO NRW, Tarifstelle 7.5.2.1) - Zulassung von Ausgangsmaterial einschließlich der Registrierung von Mutterquartieren EUR 100 pro Registerzeichen (AVwGebO NRW, Tarifstelle 7.5.2.5) - Ausstellung Stammzertifikat EUR 50 (AVwGebO NRW, Tarifstelle 7.5.2.6) - Ausstellung Stammzertifikat für Mischungen mehrerer Saatgutpartien EUR 100 (AVwGebO NRW, Tarifstelle 7.5.2.7) - Ausstellung Stammzertifikat bzw. Herkunfts-/Identitätszertifikat für die Ausfuhr von Saatgut EUR 63-116 (AVwGebO NRW, Tarifstelle 7.5.2.8)
- Betriebsanmeldung EUR 50 (AVwGebO NRW, Tarifstelle 7.5.2.1) - Zulassung von Ausgangsmaterial einschließlich der Registrierung von Mutterquartieren EUR 100 pro Registerzeichen (AVwGebO NRW, Tarifstelle 7.5.2.5) - Ausstellung Stammzertifikat EUR 50 (AVwGebO NRW, Tarifstelle 7.5.2.6) - Ausstellung Stammzertifikat für Mischungen mehrerer Saatgutpartien EUR 100 (AVwGebO NRW, Tarifstelle 7.5.2.7) - Ausstellung Stammzertifikat bzw. Herkunfts-/Identitätszertifikat für die Ausfuhr von Saatgut EUR 63-116 (AVwGebO NRW, Tarifstelle 7.5.2.8)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 08. Februar 2024