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Leistungen

Liegenschaftskataster Eintragung

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Sie haben ein Gebäude errichtet oder den Grundriss eines Gebäudes verändert? Hier finden Sie Informationen um Ihr Gebäude einmessen zu lassen.

Sie haben ein Gebäude errichtet oder den Grundriss eines Gebäudes verändert? Hier finden Sie Informationen um Ihr Gebäude einmessen zu lassen.


Sie haben ein Gebäude errichtet oder den Grundriss zum Beispiel durch einen Anbau geändert? Dann müssen Sie das Gebäude einmessen lassen. Dies kann ein in Nordrhein-Westfalen ansässiger Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin für Sie erledigen oder das Katasteramt Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.

Die Gebäudeeinmessung garantiert, dass das Liegenschaftskataster alle Gebäude nachweist. Dadurch können die Gebäude in der Flurkarte und allen anderen Kartenwerken dargestellt werden. Sie stehen dadurch für Planungen aller Art zur Verfügung.

Die Pflicht zur Gebäudeeinmessung entsteht mit der Fertigstellung des Gebäudes. Dann muss die Einmessung von der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gebäudes beantragt werden. Im Fall eines Erbbaurechts muss der Antrag von den Erbbauberechtigten gestellt werden.

Wenn Sie das Gebäude gekauft haben, die vorherigen Eigentümerinnen oder Eigentümer aber noch keine Einmessung haben durchführen lassen, geht die Verpflichtung auf Sie als neuen Eigentümer über.

Nicht alle Gebäude sind einmessungspflichtig. Keine Verpflichtung zur Einmessung besteht zum Beispiel für

  • Behelfsbauten, die nur für kurze Zeit genutzt werden sollen,
  • Gebäude, deren Grundrissfläche weniger als 10 m² beträgt,
  • Gebäude, die gemäß der Bauordnung NRW nicht genehmigungsbedürftig sind,
  • unterirdische Gebäude,
  • viele Grundrissveränderungen, die durch Teilabbrüche des Gebäudes entstehen,
  • Grundrissveränderungen, die durch das Aufbringen von Wärmedämmung entstehen.

Bei der Gebäudeeinmessung findet keine Untersuchung der Grundstücksgrenzen statt. Wenn Sie einen Nachweis darüber benötigen, wie Ihr Gebäude zur Grundstücksgrenze steht, müssen Sie Bestimmung des Grenzabstandes zusätzlich beantragen.

 


Sie haben ein Gebäude errichtet oder den Grundriss zum Beispiel durch einen Anbau geändert? Dann müssen Sie das Gebäude einmessen lassen. Dies kann ein in Nordrhein-Westfalen ansässiger Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur oder eine Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin für Sie erledigen oder das Katasteramt Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt.

Die Gebäudeeinmessung garantiert, dass das Liegenschaftskataster alle Gebäude nachweist. Dadurch können die Gebäude in der Flurkarte und allen anderen Kartenwerken dargestellt werden. Sie stehen dadurch für Planungen aller Art zur Verfügung.

Die Pflicht zur Gebäudeeinmessung entsteht mit der Fertigstellung des Gebäudes. Dann muss die Einmessung von der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Gebäudes beantragt werden. Im Fall eines Erbbaurechts muss der Antrag von den Erbbauberechtigten gestellt werden.

Wenn Sie das Gebäude gekauft haben, die vorherigen Eigentümerinnen oder Eigentümer aber noch keine Einmessung haben durchführen lassen, geht die Verpflichtung auf Sie als neuen Eigentümer über.

Nicht alle Gebäude sind einmessungspflichtig. Keine Verpflichtung zur Einmessung besteht zum Beispiel für

  • Behelfsbauten, die nur für kurze Zeit genutzt werden sollen,
  • Gebäude, deren Grundrissfläche weniger als 10 m² beträgt,
  • Gebäude, die gemäß der Bauordnung NRW nicht genehmigungsbedürftig sind,
  • unterirdische Gebäude,
  • viele Grundrissveränderungen, die durch Teilabbrüche des Gebäudes entstehen,
  • Grundrissveränderungen, die durch das Aufbringen von Wärmedämmung entstehen.

Bei der Gebäudeeinmessung findet keine Untersuchung der Grundstücksgrenzen statt. Wenn Sie einen Nachweis darüber benötigen, wie Ihr Gebäude zur Grundstücksgrenze steht, müssen Sie Bestimmung des Grenzabstandes zusätzlich beantragen.

 

Kurztext

  • die Errichtung eines Gebäudes und die Änderung eines Gebäudegrundrisses müssen im Liegenschaftskataster eingetragen werden
  • Vermessungen führen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sowie das zuständige Katasteramt durch

 

  • die Errichtung eines Gebäudes und die Änderung eines Gebäudegrundrisses müssen im Liegenschaftskataster eingetragen werden
  • Vermessungen führen Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure sowie das zuständige Katasteramt durch

 

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

keine

keine

Voraussetzungen

Sie haben ein Gebäude errichtet oder den Grundriss eines Gebäudes verändert.

Sie haben ein Gebäude errichtet oder den Grundriss eines Gebäudes verändert.

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

Die Gebühren der Vermessungsverwaltung ergeben sich aus der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung (VermWertKostO NRW), insbesondere aus der dazugehörenden Anlage, dem Kostentarif (VermWertKostT). Die Gebühr der Gebäudeeinmessung ergibt sich insbesondere aus den Nummern 1.2 und 1.4 des Kostentarifs. Auf den so ermittelten Betrag muss noch die Umsatzsteuer aufgeschlagen werden. Für die Übernahme der Gebäudeeinmessung in das Liegenschaftskataster verlangt das Katasteramt keine Gebühren. Die Gebühr für die zusätzliche Bestimmung des Grenzabstands ergibt sich aus den Nummern 1.5 und 1.3.2b des Kostentarifs und aus Absatz 9 des Paragraphen 2 der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung.
Die Gebühren der Vermessungsverwaltung ergeben sich aus der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung (VermWertKostO NRW), insbesondere aus der dazugehörenden Anlage, dem Kostentarif (VermWertKostT). Die Gebühr der Gebäudeeinmessung ergibt sich insbesondere aus den Nummern 1.2 und 1.4 des Kostentarifs. Auf den so ermittelten Betrag muss noch die Umsatzsteuer aufgeschlagen werden. Für die Übernahme der Gebäudeeinmessung in das Liegenschaftskataster verlangt das Katasteramt keine Gebühren. Die Gebühr für die zusätzliche Bestimmung des Grenzabstands ergibt sich aus den Nummern 1.5 und 1.3.2b des Kostentarifs und aus Absatz 9 des Paragraphen 2 der Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung.

Verfahrensablauf

Die Einmessung Ihres Gebäudes erreichen Sie wie folgt:

  • Sie beantragen die Vermessung entweder bei einem in Nordrhein-Westfalen ansässigen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beziehungsweise Vermessungsingenieurin oder beim Katasteramt Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Kreises.
  • Die Einmessung ist gebührenpflichtig, dabei hängt die Höhe der Gebühren von den Baukosten ab. Wenn zusätzlich der Grenzabstand bestimmt wird, ist die dazugehörige Gebühr vom Bodenrichtwert und von der Anzahl der betroffenen Grenzpunkte abhängig.
  • Die Vermessungsstelle vereinbart mit Ihnen einen Termin, an dem die Vermessung vor Ort stattfinden wird. Bei der Vermessung müssen Sie aber nicht anwesend sein.
  • Sie erhalten von der Vermessungsstelle eine Nachricht, sobald sie die Unterlagen an das Katasteramt abgegeben hat.
  • Vom Katasteramt erhalten Sie eine Nachricht, sobald das Liegenschaftskataster fortgeführt worden ist. Das Katasteramt verlangt für die Fortführung des Liegenschaftskatasters bei einer Gebäudeeinmessung keine Gebühren.

 

Die Einmessung Ihres Gebäudes erreichen Sie wie folgt:

  • Sie beantragen die Vermessung entweder bei einem in Nordrhein-Westfalen ansässigen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beziehungsweise Vermessungsingenieurin oder beim Katasteramt Ihrer kreisfreien Stadt oder Ihres Kreises.
  • Die Einmessung ist gebührenpflichtig, dabei hängt die Höhe der Gebühren von den Baukosten ab. Wenn zusätzlich der Grenzabstand bestimmt wird, ist die dazugehörige Gebühr vom Bodenrichtwert und von der Anzahl der betroffenen Grenzpunkte abhängig.
  • Die Vermessungsstelle vereinbart mit Ihnen einen Termin, an dem die Vermessung vor Ort stattfinden wird. Bei der Vermessung müssen Sie aber nicht anwesend sein.
  • Sie erhalten von der Vermessungsstelle eine Nachricht, sobald sie die Unterlagen an das Katasteramt abgegeben hat.
  • Vom Katasteramt erhalten Sie eine Nachricht, sobald das Liegenschaftskataster fortgeführt worden ist. Das Katasteramt verlangt für die Fortführung des Liegenschaftskatasters bei einer Gebäudeeinmessung keine Gebühren.

 

Bearbeitungsdauer

Die Vermessungsstelle muss die Gebäudeeinmessung innerhalb von 5 Monaten durchführen. Das Katasteramt muss innerhalb von 3 Monaten das Liegenschaftskataster fortführen.
Die Vermessungsstelle muss die Gebäudeeinmessung innerhalb von 5 Monaten durchführen. Das Katasteramt muss innerhalb von 3 Monaten das Liegenschaftskataster fortführen.

Fristen

Die Gebäudeeinmessung ist spätestens unmittelbar nach der Fertigstellung des Gebäudes zu beantragen.
Die Gebäudeeinmessung ist spätestens unmittelbar nach der Fertigstellung des Gebäudes zu beantragen.

Formulare

keine

keine

Weiterführende Informationen

Übersichtskarte aller in Nordrhein-Westfalen ansässigen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure http://www.oebvi.nrw.de/ Anschriften der Katasterämter in Nordrhein-Westfalen https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/geobasis/liegenschaftskataster/katasterbehoerden.pdf Übersicht der Bodenrichtwerte in Nordrhein-Westfalen https://www.boris.nrw.de/
Übersichtskarte aller in Nordrhein-Westfalen ansässigen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure http://www.oebvi.nrw.de/ Anschriften der Katasterämter in Nordrhein-Westfalen https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/geobasis/liegenschaftskataster/katasterbehoerden.pdf Übersicht der Bodenrichtwerte in Nordrhein-Westfalen https://www.boris.nrw.de/

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 29. September 2020