Baugenehmigung Erteilung bei Abweichung
Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt
Sie möchten ein Bauvorhaben verwirklichen, das nicht allen bauordnungsrechtlichen oder bauplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht? Dann kommt unter Umständen die Beantragung einer bauordnungsrechtlichen Abweichung bzw. einer bauplanungsrechtlichen Ausnahme oder Befreiung in Frage.
Bauordnungsrechtliche und bauplanungsrechtliche Vorschriften sind generell, d.h. für den Regelfall, formuliert.
Es kann je nach Bauvorhaben vorkommen, dass die strikte Anwendung der Vorschriften zum Beispiel zu unbeabsichtigten Härten oder unzweckmäßigen Lösungen führen würde. Für solche atypischen Fälle besteht zum einen die Möglichkeit, Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu beantragen, mit denen der Zweck der Vorschriften ebenso gut erreicht werden kann. Zum anderen besteht die Möglichkeit, Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung zu beantragen.
Sie müssen die Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen schriftlich beantragen und begründen.
Sie müssen die Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen auch dann beantragen, wenn es sich um ein baugenehmigungsfreies Bauvorhaben handelt oder wenn von einer bauordnungsrechtlichen Vorschrift abgewichen werden soll, die im Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft wird.
Über Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften sowie über Ausnahmen und Befreiungen (von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung) entscheidet die Gemeinde, wenn es sich um ein nicht baugenehmigungspflichtiges Bauvorhaben handelt.
In allen anderen Fällen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde.
Soll von einer technischen Anforderung abgewichen werden, ist der Genehmigungsbehörde nachzuweisen, dass dem Zweck dieser Anforderung auf andere Weise entsprochen wird.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
- die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
- die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Sie möchten ein Bauvorhaben verwirklichen, das nicht allen bauordnungsrechtlichen oder bauplanungsrechtlichen Vorschriften entspricht? Dann kommt unter Umständen die Beantragung einer bauordnungsrechtlichen Abweichung bzw. einer bauplanungsrechtlichen Ausnahme oder Befreiung in Frage.
Bauordnungsrechtliche und bauplanungsrechtliche Vorschriften sind generell, d.h. für den Regelfall, formuliert.
Es kann je nach Bauvorhaben vorkommen, dass die strikte Anwendung der Vorschriften zum Beispiel zu unbeabsichtigten Härten oder unzweckmäßigen Lösungen führen würde. Für solche atypischen Fälle besteht zum einen die Möglichkeit, Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu beantragen, mit denen der Zweck der Vorschriften ebenso gut erreicht werden kann. Zum anderen besteht die Möglichkeit, Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung zu beantragen.
Sie müssen die Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen schriftlich beantragen und begründen.
Sie müssen die Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen auch dann beantragen, wenn es sich um ein baugenehmigungsfreies Bauvorhaben handelt oder wenn von einer bauordnungsrechtlichen Vorschrift abgewichen werden soll, die im Baugenehmigungsverfahren nicht geprüft wird.
Über Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften sowie über Ausnahmen und Befreiungen (von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung) entscheidet die Gemeinde, wenn es sich um ein nicht baugenehmigungspflichtiges Bauvorhaben handelt.
In allen anderen Fällen entscheidet die Bauaufsichtsbehörde.
Soll von einer technischen Anforderung abgewichen werden, ist der Genehmigungsbehörde nachzuweisen, dass dem Zweck dieser Anforderung auf andere Weise entsprochen wird.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans können solche Ausnahmen zugelassen werden, die in dem Bebauungsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.
Von den Festsetzungen des Bebauungsplans kann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und
- Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, die Befreiung erfordern oder
- die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder
- die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde
und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Kurztext
- Baugenehmigung Erteilung bei Abweichung
- Bauordnungsrechtliche und bauplanungsrechtliche Vorschriften sind generell, d.h. für den Regelfall, formuliert.
- Es kann je nach Bauvorhaben vorkommen, dass die strikte Anwendung der Vorschriften zum Beispiel zu unbeabsichtigten Härten oder unzweckmäßigen Lösungen führen würde. Für solche atypischen Fälle besteht zum einen die Möglichkeit, Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu beantragen, mit denen der Zweck der Vorschriften ebenso gut erreicht werden kann.
- Zum anderen besteht die Möglichkeit, Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung zu beantragen.
- Baugenehmigung Erteilung bei Abweichung
- Bauordnungsrechtliche und bauplanungsrechtliche Vorschriften sind generell, d.h. für den Regelfall, formuliert.
- Es kann je nach Bauvorhaben vorkommen, dass die strikte Anwendung der Vorschriften zum Beispiel zu unbeabsichtigten Härten oder unzweckmäßigen Lösungen führen würde. Für solche atypischen Fälle besteht zum einen die Möglichkeit, Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Vorschriften zu beantragen, mit denen der Zweck der Vorschriften ebenso gut erreicht werden kann.
- Zum anderen besteht die Möglichkeit, Ausnahmen und Befreiungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans oder einer sonstigen städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung zu beantragen.
Rechtsgrundlage(n)
Voraussetzungen
Sie reichen einen begründeten Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung ein.
Die gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen für die Zulassung der Abweichung, Ausnahme oder Befreiung liegen vor (s. Ausführungen in Volltext).
Sie reichen einen begründeten Antrag auf Abweichung, Ausnahme oder Befreiung ein.
Die gesetzlich vorgegebenen Voraussetzungen für die Zulassung der Abweichung, Ausnahme oder Befreiung liegen vor (s. Ausführungen in Volltext).
Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)
Verfahrensablauf
Reichen Sie Ihren begründeten Antrag auf Zulassung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung bei der zuständigen Stelle ein. (Wenn es sich um ein baugenehmigungspflichtiges Bauvorhaben handelt, so reichen Sie den Antrag gleichzeitig mit dem Bauantrag ein.)
Die Gemeinde/ Untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen zur Zulassung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung gegeben sind.
Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über das Ergebnis der Prüfung. (Bei baugenehmigungspflichtigen Bauvorhaben erhalten Sie den Bescheid zusammen mit der Baugenehmigung.)
Reichen Sie Ihren begründeten Antrag auf Zulassung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung bei der zuständigen Stelle ein. (Wenn es sich um ein baugenehmigungspflichtiges Bauvorhaben handelt, so reichen Sie den Antrag gleichzeitig mit dem Bauantrag ein.)
Die Gemeinde/ Untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Voraussetzungen zur Zulassung einer Abweichung, Ausnahme oder Befreiung gegeben sind.
Sie erhalten einen schriftlichen Bescheid über das Ergebnis der Prüfung. (Bei baugenehmigungspflichtigen Bauvorhaben erhalten Sie den Bescheid zusammen mit der Baugenehmigung.)
Bearbeitungsdauer
Fristen
Formulare
Vordrucke zum Baugenehmigungsverfahren (Anlage I/01 zur VV BauPrüfVO), zum einfachen Baugenehmigungsverfahren (Anlage I/02 zur VV BauPrüfVO) oder für verfahrensfreie Bauvorhaben (Anlage I/10 zur VV BauPrüfVO)
Bei den Anlagen I/01 und I/02 zur VV BauPrüfVO ist eine Begründung separat als Anlage beizufügen.
alternativ:
Vordrucke zum Baugenehmigungsverfahren (Anlage I/01 zur VV BauPrüfVO), zum einfachen Baugenehmigungsverfahren (Anlage I/02 zur VV BauPrüfVO) oder für verfahrensfreie Bauvorhaben (Anlage I/10 zur VV BauPrüfVO)
Bei den Anlagen I/01 und I/02 zur VV BauPrüfVO ist eine Begründung separat als Anlage beizufügen.
alternativ:
Weiterführende Informationen
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 18. Oktober 2022