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Leistungen

Erlaubnis zur Zucht, Haltung und zum Handel mit Tieren Erteilung für Sittiche und Papageien

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Wenn Sie Papageien oder Sittiche züchten und mit ihnen handeln wollen, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis. Was Sie dabei beachten müssen, erfahren Sie hier.

Wenn Sie Papageien oder Sittiche züchten und mit ihnen handeln wollen, benötigen Sie dafür eine Erlaubnis. Was Sie dabei beachten müssen, erfahren Sie hier.

Wenn Sie Papageien oder Sittiche züchten und mit ihnen handeln wollen, benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie insbesondere sachkundig und zuverlässig sein und die vom jeweiligen Veterinäramt auf Ihren Einzelfall zugeschnittenen Nebenbestimmungen erfüllen. Die Details sind mit dem zuständigen Veterinäramt zu klären, das in der Regel auch einen Vor-Ort-Termin durchführen wird, um Auflagen unter Ihrer Beteiligung an die Gegebenheiten des Einzelfalles anzupassen.

Wenn Sie Papageien oder Sittiche züchten oder mit ihnen handeln, sind Sie in den meisten Fällen verpflichtet, die Tiere zu kennzeichnen. Nähere Informationen hierzu sind im Erlaubnisverfahren über das Veterinäramt bzw. die untere Artenschutzbehörde einzuholen.

Wenn Sie Papageien oder Sittiche züchten und mit ihnen handeln wollen, benötigen Sie die Erlaubnis der zuständigen Behörde.

Um die Erlaubnis zu erhalten, müssen Sie insbesondere sachkundig und zuverlässig sein und die vom jeweiligen Veterinäramt auf Ihren Einzelfall zugeschnittenen Nebenbestimmungen erfüllen. Die Details sind mit dem zuständigen Veterinäramt zu klären, das in der Regel auch einen Vor-Ort-Termin durchführen wird, um Auflagen unter Ihrer Beteiligung an die Gegebenheiten des Einzelfalles anzupassen.

Wenn Sie Papageien oder Sittiche züchten oder mit ihnen handeln, sind Sie in den meisten Fällen verpflichtet, die Tiere zu kennzeichnen. Nähere Informationen hierzu sind im Erlaubnisverfahren über das Veterinäramt bzw. die untere Artenschutzbehörde einzuholen.

Kurztext

Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz: Erlaubniserteilung für Sittiche und Papageien

  • Für Zucht und Handel von und mit Papageien und Sittichen ist eine Erlaubnis erforderlich.
  • Sachkunde und Zuverlässigkeit des Antragstellers müssen gegeben sein. Alle anderen Anforderungen sind mit der zuständigen Behörde zu klären.
  • Eine Ausübung der Tätigkeit ohne im Besitz einer Erlaubnis zu sein, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
  • Zuständige Behörde: Veterinäramt

Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz: Erlaubniserteilung für Sittiche und Papageien

  • Für Zucht und Handel von und mit Papageien und Sittichen ist eine Erlaubnis erforderlich.
  • Sachkunde und Zuverlässigkeit des Antragstellers müssen gegeben sein. Alle anderen Anforderungen sind mit der zuständigen Behörde zu klären.
  • Eine Ausübung der Tätigkeit ohne im Besitz einer Erlaubnis zu sein, stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
  • Zuständige Behörde: Veterinäramt

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

In der Regel sind folgende Dokumente vorzulegen:

  • Führungszeugnis zur Beurteilung der Zuverlässigkeit
  • Zum Nachweis der Sachkunde dienen unter anderem einschlägige Ausbildungszeugnisse, Urkunden über Studienabschlüsse, Fortbildungsbescheinigungen oder Nachweise über die langjährige Erfahrung im Umgang mit den jeweiligen Tieren
  • Plan der Räume und Einrichtungen, Grundriss (beispielsweise Lageskizze, Beschreibung der Haltungseinrichtungen, Käfige, Terrarien, Beleuchtung)

Sollte dies im Einzelfall notwendig sein, müssen artenschutzrechtliche Unterlagen auf Verlangen vorgezeigt werden können.

In der Regel sind folgende Dokumente vorzulegen:

  • Führungszeugnis zur Beurteilung der Zuverlässigkeit
  • Zum Nachweis der Sachkunde dienen unter anderem einschlägige Ausbildungszeugnisse, Urkunden über Studienabschlüsse, Fortbildungsbescheinigungen oder Nachweise über die langjährige Erfahrung im Umgang mit den jeweiligen Tieren
  • Plan der Räume und Einrichtungen, Grundriss (beispielsweise Lageskizze, Beschreibung der Haltungseinrichtungen, Käfige, Terrarien, Beleuchtung)

Sollte dies im Einzelfall notwendig sein, müssen artenschutzrechtliche Unterlagen auf Verlangen vorgezeigt werden können.

Voraussetzungen

Um eine Erlaubnis erlangen zu können, müssen Sie in der Regel Nachweise für Ihre Sachkunde im Umgang mit den jeweiligen Tieren und Ihre Zuverlässigkeit vorlegen. Daneben werden die Erlaubnis und die Auflagen auf den Einzelfall zugeschnitten. Um dies gewährleisten zu können, werden in der Regel Vor-Ort-Termine durch das zuständige Veterinäramt durchgeführt.

Der Antrag muss in der Regel die folgenden Angaben enthalten:

  • geplante Tätigkeit
  • Ort des Gewerbes (Geschäftsadresse)
  • Inhaber des Betriebes (Name, Anschrift, Geburtsdatum und ort)
  • Nachweise über die Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers
  • Angaben über die für die Tätigkeit verantwortliche Person, sofern sie nicht mit dem jeweiligen Betriebsinhaber identisch ist (Name, Anschrift, Geburtsdatum und ort)
  • Nachweise über die Sachkunde und Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person
  • die Arten und die jeweilige Stückzahl der Tiere, die gehalten werden sollen
  • Plan der Räume und Einrichtungen, Grundriss (bspw. Lageskizze, Beschreibung der Haltungseinrichtungen, Käfige, Terrarien, Beleuchtung)

Wenn Sie eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz beantragt, müssen Sie ferner nachweisen, dass Sie sachkundig sind.

Die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde ist in der Regel anzunehmen, wenn die verantwortliche Person

  • eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den Tierarten befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt, oder
  • auf Grund ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren, beispielsweise durch langjährige erfolgreiche Haltung der betreffenden Tierarten, die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse hat.

Außerdem müssen Sie zuverlässig sein. Von der Zuverlässigkeit der für die auszuübende Tätigkeit verantwortlichen Person geht die Behörde aus, wenn diese Person der Behörde bekannt ist und keine Tatsachen vorliegen, die zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit dieser Person im Hinblick auf den Tierschutz Anlass geben. In der Regel wird zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von der Behörde die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangt.

Schließlich wird die Behörde die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten in Augenschein nehmen, um deren Eignung in Verbindung mit der gleichzeitig überprüften, artgerechten Haltung der angegebenen Tierarten und jeweiligen Stückzahlen feststellen zu können.

Aufgrun der Inaugenscheinnahme der Behörde und der von geschilderten Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles werden Erlaubnisse nach § 11 Tierschutzgesetz zusätzlich noch mit am Einzelfall ausgerichteten Nebenbestimmungen versehen.

Eventuelle artenschutzrechtliche Voraussetzungen sind mit der jeweils für den Artenschutz zuständigen Behörde zu klären. Sollte dies nicht im Voraus geschehen sein, wird das zuständige Veterinäramt dies von Ihnen verlangen oder sich selbst mit der Artenschutzbehörde in Verbindung setzen.

Um eine Erlaubnis erlangen zu können, müssen Sie in der Regel Nachweise für Ihre Sachkunde im Umgang mit den jeweiligen Tieren und Ihre Zuverlässigkeit vorlegen. Daneben werden die Erlaubnis und die Auflagen auf den Einzelfall zugeschnitten. Um dies gewährleisten zu können, werden in der Regel Vor-Ort-Termine durch das zuständige Veterinäramt durchgeführt.

Der Antrag muss in der Regel die folgenden Angaben enthalten:

  • geplante Tätigkeit
  • Ort des Gewerbes (Geschäftsadresse)
  • Inhaber des Betriebes (Name, Anschrift, Geburtsdatum und ort)
  • Nachweise über die Zuverlässigkeit des Betriebsinhabers
  • Angaben über die für die Tätigkeit verantwortliche Person, sofern sie nicht mit dem jeweiligen Betriebsinhaber identisch ist (Name, Anschrift, Geburtsdatum und ort)
  • Nachweise über die Sachkunde und Zuverlässigkeit der verantwortlichen Person
  • die Arten und die jeweilige Stückzahl der Tiere, die gehalten werden sollen
  • Plan der Räume und Einrichtungen, Grundriss (bspw. Lageskizze, Beschreibung der Haltungseinrichtungen, Käfige, Terrarien, Beleuchtung)

Wenn Sie eine Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz beantragt, müssen Sie ferner nachweisen, dass Sie sachkundig sind.

Die für die Tätigkeit erforderliche Sachkunde ist in der Regel anzunehmen, wenn die verantwortliche Person

  • eine abgeschlossene staatlich anerkannte oder sonstige Aus- oder Weiterbildung absolviert hat, die zum Umgang mit den Tierarten befähigt, auf die sich die Tätigkeit erstreckt, oder
  • auf Grund ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren, beispielsweise durch langjährige erfolgreiche Haltung der betreffenden Tierarten, die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse hat.

Außerdem müssen Sie zuverlässig sein. Von der Zuverlässigkeit der für die auszuübende Tätigkeit verantwortlichen Person geht die Behörde aus, wenn diese Person der Behörde bekannt ist und keine Tatsachen vorliegen, die zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit dieser Person im Hinblick auf den Tierschutz Anlass geben. In der Regel wird zur Überprüfung der Zuverlässigkeit von der Behörde die Vorlage eines Führungszeugnisses verlangt.

Schließlich wird die Behörde die zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten in Augenschein nehmen, um deren Eignung in Verbindung mit der gleichzeitig überprüften, artgerechten Haltung der angegebenen Tierarten und jeweiligen Stückzahlen feststellen zu können.

Aufgrun der Inaugenscheinnahme der Behörde und der von geschilderten Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles werden Erlaubnisse nach § 11 Tierschutzgesetz zusätzlich noch mit am Einzelfall ausgerichteten Nebenbestimmungen versehen.

Eventuelle artenschutzrechtliche Voraussetzungen sind mit der jeweils für den Artenschutz zuständigen Behörde zu klären. Sollte dies nicht im Voraus geschehen sein, wird das zuständige Veterinäramt dies von Ihnen verlangen oder sich selbst mit der Artenschutzbehörde in Verbindung setzen.

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

EUR 25 500
EUR 25 500

Verfahrensablauf

Der Antrag wird im Idealfall unter Einreichung aller notwendigen Dokumente (siehe oben) beim zuständigen Veterinäramt gestellt. Dort bekommt man vorab auch die notwendigen Antragsformulare.

Fehlen bei der Beantragung notwendige Unterlagen, so können diese grundsätzlich nachgereicht werden.

Nach Prüfung der Unterlagen erfolgt in der Regel ein Vor-Ort-Termin durch einen amtlichen Tierarzt zur Inaugenscheinnahme der Räumlichkeiten, die für die Tätigkeit genutzt werden sollen. Danach erfolgt die abschließende Entscheidung darüber, ob eine Erlaubnis gewährt werden kann.

Der Antrag wird im Idealfall unter Einreichung aller notwendigen Dokumente (siehe oben) beim zuständigen Veterinäramt gestellt. Dort bekommt man vorab auch die notwendigen Antragsformulare.

Fehlen bei der Beantragung notwendige Unterlagen, so können diese grundsätzlich nachgereicht werden.

Nach Prüfung der Unterlagen erfolgt in der Regel ein Vor-Ort-Termin durch einen amtlichen Tierarzt zur Inaugenscheinnahme der Räumlichkeiten, die für die Tätigkeit genutzt werden sollen. Danach erfolgt die abschließende Entscheidung darüber, ob eine Erlaubnis gewährt werden kann.

Fristen

Grundsätzlich gibt es keine Fristen. Über die Erlaubniserteilung wird erst entschieden, wenn alle notwendigen Angaben gemacht, Unterlagen eingereicht wurden und die Räumlichkeiten den tierschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen. Die Entscheidung kann sich daher verzögern, wenn der antragstellenden Person unter Fristsetzung die Möglichkeit gewährt wird, den Antrag in einem dieser Bereiche nachzubessern. Sollten aber zum Beispiel offensichtliche, schwerwiegende und finanziell aufwendige bauliche Mängel in den Räumlichkeiten vorliegen, die für die Tätigkeit genutzt werden sollen, kann ein Antrag auch ohne weitere Frist zur Nachbesserung abgelehnt werden. Gleiches gilt, wenn absehbar die Nachweise der Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht erfolgen können.
Grundsätzlich gibt es keine Fristen. Über die Erlaubniserteilung wird erst entschieden, wenn alle notwendigen Angaben gemacht, Unterlagen eingereicht wurden und die Räumlichkeiten den tierschutzrechtlichen Vorgaben entsprechen. Die Entscheidung kann sich daher verzögern, wenn der antragstellenden Person unter Fristsetzung die Möglichkeit gewährt wird, den Antrag in einem dieser Bereiche nachzubessern. Sollten aber zum Beispiel offensichtliche, schwerwiegende und finanziell aufwendige bauliche Mängel in den Räumlichkeiten vorliegen, die für die Tätigkeit genutzt werden sollen, kann ein Antrag auch ohne weitere Frist zur Nachbesserung abgelehnt werden. Gleiches gilt, wenn absehbar die Nachweise der Sachkunde oder Zuverlässigkeit nicht erfolgen können.

Formulare

Antragsformular/Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz (erhältlich beim zuständigen Veterinäramt)

Antragsformular/Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz (erhältlich beim zuständigen Veterinäramt)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 05. November 2020