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Leistungen

Beseitigung von Anlagen - Anzeige Entgegennahme

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Sie möchten eine bauliche Anlage (beispielsweise ein Gebäude) beseitigen? Je nach Einzelfall müssen Sie die Beseitigung schriftlich anzeigen, bevor Sie beginnen.

Sie möchten eine bauliche Anlage (beispielsweise ein Gebäude) beseitigen? Je nach Einzelfall müssen Sie die Beseitigung schriftlich anzeigen, bevor Sie beginnen.

Wenn Sie eine bauliche Anlage (beispielsweise ein Gebäude) vollständig beseitigen möchten, müssen Sie dies mindestens einen Monat vorher bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzeigen.

Dies ist erforderlich für:

  • alle nicht freistehenden, also angebauten, Gebäude (Gebäudeklassen 2-5),
  • freistehende Gebäude mit einer Höhe ab 7m (Gebäudeklassen 4 und 5),
  • sonstige bauliche Anlagen mit mehr als 10 m Höhe.

Vor der Beseitigung eines Gebäudes müssen Sie verschiedene Dinge beachten. Beispielsweise:

  • Standsicherheit der Nachbargebäude prüfen lassen, wenn es sich um ein angebautes Gebäude handelt
  • Gefährliche Stoffe wie zum Beispiel Asbestschiefer sind gesondert zu entsorgen
  • Auf besonders geschützte Tiere in den Gebäuden und auf dem Abbruchgrundstück achten
  • Gegebenenfalls müssen Sie zusätzlich Genehmigungen einholen (beispielsweise nach dem Denkmalschutz-, Naturschutz-, Planungs- oder Abfallrecht beziehungsweise kommunaler Satzungen)

Reichen Sie die von Ihnen unterschriebene Anzeige mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein. 

Die Anzeige wird dort nur auf Vollständigkeit geprüft. Eine inhaltliche Prüfung findet nicht statt.

Wenn Sie eine bauliche Anlage nur teilweise beseitigen möchten, so handelt es sich um die Änderung einer baulichen Anlage, für die in der Regel ein Bauantrag einzureichen ist.

Für verfahrensfreie Beseitigungen können sie beantragen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

Wenn Sie eine bauliche Anlage (beispielsweise ein Gebäude) vollständig beseitigen möchten, müssen Sie dies mindestens einen Monat vorher bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde schriftlich anzeigen.

Dies ist erforderlich für:

• alle nicht freistehenden, also angebauten, Gebäude (Gebäudeklassen 2-5),

• freistehende Gebäude mit einer Höhe ab 7m (Gebäudeklassen 4 und 5),

• sonstige bauliche Anlagen mit mehr als 10 m Höhe.

Vor der Beseitigung eines Gebäudes müssen Sie verschiedene Dinge beachten. Beispielsweise:

• Standsicherheit der Nachbargebäude prüfen lassen, wenn es sich um ein angebautes Gebäude handelt

• Gefährliche Stoffe wie zum Beispiel Asbestschiefer sind gesondert zu entsorgen

• Auf besonders geschützte Tiere in den Gebäuden und auf dem Abbruchgrundstück achten

• Gegebenenfalls müssen Sie zusätzlich Genehmigungen einholen (beispielsweise nach dem Denkmalschutz-, Naturschutz-, Planungs- oder Abfallrecht beziehungsweise kommunaler Satzungen) 

Reichen Sie die von Ihnen unterschriebene Anzeige mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein. 

Die Anzeige wird dort nur auf Vollständigkeit geprüft. Eine inhaltliche Prüfung findet nicht statt.

Wenn Sie eine bauliche Anlage nur teilweise beseitigen möchten, so handelt es sich um die Änderung einer baulichen Anlage, für die in der Regel ein Bauantrag einzureichen ist.

Für verfahrensfreie Beseitigungen können sie beantragen, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.

Kurztext

  • schriftliche Anzeige für die vollständige Beseitigung bestimmter Gebäude und Anlagen erforderlich
  • Die Bauherrschaft kann beantragen, dass für verfahrensfreie Beseitigungen ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
  • bei der teilweisen Beseitigung einer baulichen Anlage handelt es sich um eine Änderung der baulichen Anlage
  • Vorschriften der Landesbauordnung sowie beispielsweise Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht müssen eingehalten werden
  • schriftliche Anzeige für die vollständige Beseitigung bestimmter Gebäude und Anlagen erforderlich
  • Die Bauherrschaft kann beantragen, dass für verfahrensfreie Beseitigungen ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird. 
  • bei der teilweisen Beseitigung einer baulichen Anlage handelt es sich um eine Änderung der baulichen Anlage
  • Vorschriften der Landesbauordnung sowie beispielsweise Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht müssen eingehalten werden

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Für die Anzeige der Beseitigung benötigen Sie:

  • die Benennung des Grundstücks, auch nach Straße und Hausnummer, auf dem die Beseitigungsmaßnahme durchgeführt werden soll (s. Formular)
  • ein Auszug aus der Flurkarte mit der Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens
  • Erhebungsbogen für die Abgangsstatistik
  • Angaben zum Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG

Bei aneinandergebauten Gebäuden zusätzlich die Bestätigung eines qualifizierten Tragwerksplanenden (z.B. Statiker), dass das verbleibende Gebäude auch ohne das zu beseitigende Gebäude noch standsicher ist

Für die Anzeige der Beseitigung benötigen Sie:

  • die Benennung des Grundstücks, auch nach Straße und Hausnummer, auf dem die Beseitigungsmaßnahme durchgeführt werden soll (s. Formular)
  • ein Auszug aus der Flurkarte mit der Darstellung der Lage des Beseitigungsvorhabens
  • Erhebungsbogen für die Abgangsstatistik
  • Angaben zum Artenschutz gemäß § 44 BNatSchG

Bei aneinandergebauten Gebäuden zusätzlich die Bestätigung eines qualifizierten Tragwerksplanenden (z.B. Statiker), dass das verbleibende Gebäude auch ohne das zu beseitigende Gebäude noch standsicher ist

Voraussetzungen

  • alle nicht freistehenden, also angebauten, Gebäude (Gebäudeklassen 2-5)
  • freistehende Gebäude mit einer Höhe ab 7m (Gebäudeklassen 4 und 5)
  • sonstige bauliche Anlagen mit mehr als 10 m Höhe
  • Einhaltung von beispielsweise Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht

Sie dürfen mit der Beseitigung erst einen Monat später beginnen, nachdem die Bauaufsichtsbehörde Ihnen den Eingang der vollständigen Anzeige bestätigt hat.

  • alle nicht freistehenden, also angebauten, Gebäude (Gebäudeklassen 2-5)
  • freistehende Gebäude mit einer Höhe ab 7m (Gebäudeklassen 4 und 5)
  • sonstige bauliche Anlagen mit mehr als 10 m Höhe
  • Einhaltung von beispielsweise Denkmalschutz-, Naturschutz- oder Abfallrecht

Sie dürfen mit der Beseitigung erst einen Monat später beginnen, nachdem die Bauaufsichtsbehörde Ihnen den Eingang der vollständigen Anzeige bestätigt hat.

Formulare

  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Ja, für die Anzeige und evtl. erforderliche Bauvorlagen.
  • Bei einer Einreichung über das Bauportal.NRW entfallen die Schriftformerfordernisse. Es gelten die Anforderungen der Verordnung zum Bauportal.NRW.
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Formulare vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Ja, für die Anzeige und evtl. erforderliche Bauvorlagen.
  • Bei einer Einreichung über das Bauportal.NRW entfallen die Schriftformerfordernisse. Es gelten die Anforderungen der Verordnung zum Bauportal.NRW.
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Weiterführende Informationen

Bauportal NRW URL: https://www.bauportal.nrw/informationen-baurecht/weiterfuehrende-informationen/vordrucke-und-formulare
Bauportal NRW URL: https://www.bauportal.nrw/informationen-baurecht/weiterfuehrende-informationen/vordrucke-und-formulare

Verfahrensablauf

Reichen Sie die von Ihnen unterschriebene Anzeige mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein. Die Anzeige wird dort nur auf Vollständigkeit geprüft. Eine inhaltliche Prüfung findet nicht statt.

Sie sind dafür verantwortlich, alle maßgeblichen Rechtsvorschriften einzuhalten. Bitte beachten Sie, dass andere Genehmigungen für Ihr Vorhaben erforderlich sein können. 

Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt Ihnen schriftlich den Eingang Ihrer Anzeige und fordert Sie ggf. auf, weitere Unterlagen nachzureichen oder Mängel zu beheben. Ist die Anzeige vollständig oder der Mangel behoben, teilt Ihnen das die Bauaufsichtsbehörde ebenfalls mit. Frühestens einen Monat später dürfen Sie mit den Abbrucharbeiten beginnen.

Reichen Sie die von Ihnen unterschriebene Anzeige mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde ein. Die Anzeige wird dort nur auf Vollständigkeit geprüft. Eine inhaltliche Prüfung findet nicht statt.

Sie sind dafür verantwortlich, alle maßgeblichen Rechtsvorschriften einzuhalten. Bitte beachten Sie, dass andere Genehmigungen für Ihr Vorhaben erforderlich sein können. 

Die Bauaufsichtsbehörde bestätigt Ihnen schriftlich den Eingang Ihrer Anzeige und fordert Sie ggf. auf, weitere Unterlagen nachzureichen oder Mängel zu beheben. Ist die Anzeige vollständig oder der Mangel behoben, teilt Ihnen das die Bauaufsichtsbehörde ebenfalls mit. Frühestens einen Monat später dürfen Sie mit den Abbrucharbeiten beginnen.

Fristen

Einen Monat nach Erhalt der Eingangsbestätigung Ihrer vollständigen, mängelfreien Anzeige dürfen Sie mit dem Abbruch der Anlage beginnen.
Einen Monat nach Erhalt der Eingangsbestätigung Ihrer vollständigen, mängelfreien Anzeige dürfen Sie mit dem Abbruch der Anlage beginnen.

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

Die Eingangsbestätigung Ihrer Anzeige kostet pauschal EUR 50. Ist Ihre Anzeige unvollständig oder mangelhaft, fallen für die Nachfor-derungen weiterer Unterlagen erneut EUR 50 an. Auch für die Mittei-lung der Bauaufsichtsbehörde, dass die Anzeige vervollständigt oder der Mangel behoben wurde, werden EUR 50 erhoben
Die Eingangsbestätigung Ihrer Anzeige kostet pauschal EUR 50. Ist Ihre Anzeige unvollständig oder mangelhaft, fallen für die Nachfor-derungen weiterer Unterlagen erneut EUR 50 an. Auch für die Mittei-lung der Bauaufsichtsbehörde, dass die Anzeige vervollständigt oder der Mangel behoben wurde, werden EUR 50 erhoben

Bearbeitungsdauer

ca. 2 Wochen
ca. 2 Wochen

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 19. Dezember 2023

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