Wohnungsgeberbestätigung
Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt
Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, benötigen Sie eine Bestätigung Ihres Wohnungsgebers oder Ihrer Wohnungsgeberin über den Einzug. Die Bestätigung benötigen Sie für Ihre Meldebehörde bei einer Anmeldung beziehungsweise Ummeldung.
Wohnungsgeber beziehungsweise Wohnungsgeberin ist in der Regel der Eigentümer oder die Eigentümerin. Es kann außerdem die von der Eigentümerin oder dem Eigentümer beauftragte Hausverwaltung sein. Sollten Sie zur Untermiete wohnen, kommt außerdem der Hauptmieter oder die Hauptmieterin in Betracht.
Die Bestätigung enthält folgende Angaben:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers oder der Wohnungsgeberin sowie des Eigentümers oder der Eigentümerin, wenn diese Person abweicht,
- Einzugsdatum,
- Anschrift der Wohnung sowie
- Namen der meldepflichtigen Personen.
Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, benötigen Sie eine Bestätigung Ihres Wohnungsgebers oder Ihrer Wohnungsgeberin über den Einzug. Die Bestätigung benötigen Sie für Ihre Meldebehörde bei einer Anmeldung beziehungsweise Ummeldung.
Wohnungsgeber beziehungsweise Wohnungsgeberin ist in der Regel der Eigentümer oder die Eigentümerin. Es kann außerdem die von der Eigentümerin oder dem Eigentümer beauftragte Hausverwaltung sein. Sollten Sie zur Untermiete wohnen, kommt außerdem der Hauptmieter oder die Hauptmieterin in Betracht.
Die Bestätigung enthält folgende Angaben:
- Name und Anschrift des Wohnungsgebers oder der Wohnungsgeberin sowie des Eigentümers oder der Eigentümerin, wenn diese Person abweicht,
- Einzugsdatum,
- Anschrift der Wohnung sowie
- Namen der meldepflichtigen Personen.
Kurztext
- Wohnungsgeberbestätigung
- Einzug in neue Wohnung
- Bestätigung des Wohnungsgebers oder der Wohnungsgeberin über den Einzug
- Bestätigung notwendig für die Anmeldung beziehungsweise Ummeldung bei der Meldebehörde
- amtliches Formular
- bei elektronischer Bestätigung wird ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal verwendet
- Frist bei Einzug: innerhalb von 2 Wochen nach Einzug
- zuständig: Meldebehörde
- Wohnungsgeberbestätigung
- Einzug in neue Wohnung
- Bestätigung des Wohnungsgebers oder der Wohnungsgeberin über den Einzug
- Bestätigung notwendig für die Anmeldung beziehungsweise Ummeldung bei der Meldebehörde
- amtliches Formular
- bei elektronischer Bestätigung wird ein sogenanntes Zuordnungsmerkmal verwendet
- Frist bei Einzug: innerhalb von 2 Wochen nach Einzug
- zuständig: Meldebehörde
Erforderliche Unterlagen
keine
keine
Voraussetzungen
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie sind ein- oder umgezogen und
- Sie sind selbst nicht Wohnungsgeber oder Wohnungsgeberin.
Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie sind ein- oder umgezogen und
- Sie sind selbst nicht Wohnungsgeber oder Wohnungsgeberin.
Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)
Verfahrensablauf
Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:
- Sie wenden sich an Ihren Wohnungsgeber oder Ihre Wohnungsgeberin und lassen sich von ihm oder ihr auf dem amtlichen Formular Ihren Einzug bestätigen.
- Sie legen anschließend der Meldebehörde bei Ihrer Anmeldung beziehungsweise Ummeldung die Bestätigung vor.
- Sofern der Zugang entsprechend eröffnet ist, kann der Wohnungsgeber oder die Wohnungsgeberin Ihnen die Bestätigung auch elektronisch zukommen lassen. Sie teilen in dem Fall der Meldebehörde das sogenannte Zuordnungsmerkmal mit, das Ihnen Ihr Wohnungsgeber oder Ihre Wohnungsgeberin genannt hat.
Das Verfahren läuft folgendermaßen ab:
- Sie wenden sich an Ihren Wohnungsgeber oder Ihre Wohnungsgeberin und lassen sich von ihm oder ihr auf dem amtlichen Formular Ihren Einzug bestätigen.
- Sie legen anschließend der Meldebehörde bei Ihrer Anmeldung beziehungsweise Ummeldung die Bestätigung vor.
- Sofern der Zugang entsprechend eröffnet ist, kann der Wohnungsgeber oder die Wohnungsgeberin Ihnen die Bestätigung auch elektronisch zukommen lassen. Sie teilen in dem Fall der Meldebehörde das sogenannte Zuordnungsmerkmal mit, das Ihnen Ihr Wohnungsgeber oder Ihre Wohnungsgeberin genannt hat.
Formulare
Anlage 2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetzes (BMGVwV)
Weiterführende Informationen
Rechtsgrundlage(n)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11. November 2021