Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit Genehmigung
Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt
Nach § 25 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) verliert ein Deutscher automatisch seine deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er auf eigene Veranlassung eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt. Automatisch bedeutet dies, dass der Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft allein und unmittelbar durch Annahme der anderen Staatsbürgerschaft erfolgt. Wann dies von der zuständigen Behörde festgestellt und Ihnen schriftlich mitgeteilt wird, hängt davon ab, wann die Behörde hiervon erfährt. Die schriftliche Mitteilung begründet nicht erst den Verlust.
Hinweis:
Sofern Sie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder der Schweiz erwerben, tritt kein Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft ein.
Sie verlieren Ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht, wenn Sie vor dem Erwerb der anderen, ausländischen Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Absatz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz erhalten haben.
Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung erfordert eine Entscheidung, bei der die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen sind. Diese Entscheidung nennt man Ermessensentscheidung.
Die Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn öffentliche oder private Belange den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit und den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen und der Erteilung keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen.
Zu den privaten Interessen an dem Erwerb der ausländischen und der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann gehören, dass die antragstellende Person den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anstrebt, um erhebliche Nachteile für sich zu vermeiden, die über den reinen Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen. Diese erheblichen Nachteile können zum Beispiel wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art sein. Die Nachteile dürfen nicht lediglich darin liegen, bei einer Einbürgerung in einem anderen Land die staatsbürgerlichen Rechte, die mit der deutschen Staatsbürgerschaft einhergehen, zu verlieren. Bloße Nachteile bei visumfreien internationalen Reisen durch den Wegfall des deutschen Passes begründen im Allgemeinen keine besonders schwierige Lage.
Für Minderjährige gilt:
Wenn beide Elternteile bei gemeinsamer elterlicher Sorge für sich und ihr Kind eine ausländische Staatsangehörigkeit beantragen möchten, droht für das Kind automatisch der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Um dies zu vermeiden, ist vor dem Erwerb der anderen Staatsbürgerschaft eine Beibehaltungsgenehmigung erforderlich.
Minderjährige ab Vollendung des 16. Lebensjahres stellen einen eigenen Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung.
Nach § 25 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) verliert ein Deutscher automatisch seine deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er auf eigene Veranlassung eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt. Automatisch bedeutet dies, dass der Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft allein und unmittelbar durch Annahme der anderen Staatsbürgerschaft erfolgt. Wann dies von der zuständigen Behörde festgestellt und Ihnen schriftlich mitgeteilt wird, hängt davon ab, wann die Behörde hiervon erfährt. Die schriftliche Mitteilung begründet nicht erst den Verlust.
Hinweis:
Sofern Sie die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder der Schweiz erwerben, tritt kein Verlust der deutschen Staatsbürgerschaft ein.
Sie verlieren Ihre deutsche Staatsangehörigkeit nicht, wenn Sie vor dem Erwerb der anderen, ausländischen Staatsangehörigkeit eine Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Absatz 2 Staatsangehörigkeitsgesetz erhalten haben.
Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung erfordert eine Entscheidung, bei der die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen sind. Diese Entscheidung nennt man Ermessensentscheidung.
Die Beibehaltungsgenehmigung kann erteilt werden, wenn öffentliche oder private Belange den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit und den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit rechtfertigen und der Erteilung keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen.
Zu den privaten Interessen an dem Erwerb der ausländischen und der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit kann gehören, dass die antragstellende Person den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit anstrebt, um erhebliche Nachteile für sich zu vermeiden, die über den reinen Verlust der staatsbürgerlichen Rechte hinausgehen. Diese erheblichen Nachteile können zum Beispiel wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art sein. Die Nachteile dürfen nicht lediglich darin liegen, bei einer Einbürgerung in einem anderen Land die staatsbürgerlichen Rechte, die mit der deutschen Staatsbürgerschaft einhergehen, zu verlieren. Bloße Nachteile bei visumfreien internationalen Reisen durch den Wegfall des deutschen Passes begründen im Allgemeinen keine besonders schwierige Lage.
Für Minderjährige gilt:
Wenn beide Elternteile bei gemeinsamer elterlicher Sorge für sich und ihr Kind eine ausländische Staatsangehörigkeit beantragen möchten, droht für das Kind automatisch der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit. Um dies zu vermeiden, ist vor dem Erwerb der anderen Staatsbürgerschaft eine Beibehaltungsgenehmigung erforderlich.
Minderjährige ab Vollendung des 16. Lebensjahres stellen einen eigenen Antrag auf Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung.
Kurztext
- Genehmigung zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit
- Bei Annahme einer anderen Staatsangehörigkeit (außer EU oder Schweiz)
- Genehmigung muss vorab eingeholt werden
- Die Erteilung einer Beibehaltungsgenehmigung erfordert eine Ermessensentscheidung. Das heißt es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf die Erteilung. Vielmehr ist jeder Einzelfall zu begründen. Die zuständige Behörde entscheidet dann im konkreten Einzelfall nach Abwägung des Für und Wider.
- Hierzu sind die öffentlichen und privaten Belange, also das Staatsinteresse an eindeutiger Staatszugehörigkeit einerseits und das Individualinteresse der antragstellenden Person auf Beibehaltung der deutschen Staatsbürgerschaft andererseits abzuwägen.
- Wird die Beibehaltungsgenehmigung erteilt, wird hierüber eine Urkunde ausgestellt.
- Die Beibehaltungsgenehmigung ist auf zwei Jahre befristet. Innerhalb dieser Frist ist die andere Staatsangehörigkeit anzunehmen. Wird die andere Staatsangehörigkeit erst nach Ablauf der Frist angenommen, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren.
- Für Minderjährige gelten hiervon abweichende, besondere Regeln.
Rechtsgrundlage(n)
Voraussetzungen
- Sie haben einen Antrag gestellt. In diesem sind zum einen Gründe für den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit, zum anderen Gründe für den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit darzulegen.
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit
- Sie möchten eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben
- Sie möchten die deutsche Staatsangehörigkeit behalten
- Für Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres muss vorliegen:
- Nachweis der Vertretungsbefugnis
- Sie haben einen Antrag gestellt. In diesem sind zum einen Gründe für den Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit, zum anderen Gründe für den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit darzulegen.
- Sie besitzen die deutsche Staatsangehörigkeit
- Sie möchten eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben
- Sie möchten die deutsche Staatsangehörigkeit behalten
- Für Minderjährige vor Vollendung des 16. Lebensjahres muss vorliegen:
- Nachweis der Vertretungsbefugnis
Hinweise (Besonderheiten)
Bitte wenden Sie sich für Fragen Ihrer anderen Staatsangehörigkeit betreffend an die für Sie zuständige Auslandsvertretung.
Bitte wenden Sie sich für Fragen Ihrer anderen Staatsangehörigkeit betreffend an die für Sie zuständige Auslandsvertretung.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen am 16. Juli 2021