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Leistungen

Schulpflicht Befreiung

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Hier beantragen Sie die Befreiung vom weiteren Schulbesuch vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

Hier beantragen Sie die Befreiung vom weiteren Schulbesuch vor oder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.

Schülerinnen und Schüler haben die Vollzeitschulpflicht (zehn Schuljahre) vollendet oder Sie haben das achtzehnte Lebensjahr vollendet. Sie beabsichtigen die verbleibende Zeit des Schuljahres bis zum regulären Ende Ihrer Schulpflicht z. B. für ein Praktikum zu nutzen, das Sie auf eine beginnende Berufsausbildung vorbereitet. Oder Sie gehen, sofern Sie volljährig sind, einem Arbeitsverhältnis am ersten Arbeitsmarkt nach. Sie können die Befreiung vom weiteren Besuch der Schule beantragen. Für Minderjährige können die Erziehungsberechtigten die Befreiung vom weiteren Besuch der Schule beantragen. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Befreiung. 

Schülerinnen und Schüler haben die Vollzeitschulpflicht (zehn Schuljahre) vollendet oder Sie haben das achtzehnte Lebensjahr vollendet. Sie beabsichtigen die verbleibende Zeit des Schuljahres bis zum regulären Ende Ihrer Schulpflicht z. B. für ein Praktikum zu nutzen, das Sie auf eine beginnende Berufsausbildung vorbereitet. Oder Sie gehen, sofern Sie volljährig sind, einem Arbeitsverhältnis am ersten Arbeitsmarkt nach. Sie können die Befreiung vom weiteren Besuch der Schule beantragen. Für Minderjährige können die Erziehungsberechtigten die Befreiung vom weiteren Besuch der Schule beantragen. Sie haben keinen Rechtsanspruch auf die Befreiung. 

Kurztext

 - Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden.
- Befreiung vom Schulbesuch für Schulpflichtige, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, ist möglich.
- Befreiung vom Schulbesuch für minderjährige Schulpflichtige ist möglich
- Zuständig ist die Schulaufsichtsbehörde

 - Für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis dauert die Schulpflicht bis zum Ablauf des Schuljahres, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollenden.
- Befreiung vom Schulbesuch für Schulpflichtige, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, ist möglich.
- Befreiung vom Schulbesuch für minderjährige Schulpflichtige ist möglich
- Zuständig ist die Schulaufsichtsbehörde

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

-Praktikumsvertrag

-Arbeitsvertrag

-letztes Zeugnis in Kopie

-schulischer Lebenslauf 

 

-Praktikumsvertrag

-Arbeitsvertrag

-letztes Zeugnis in Kopie

-schulischer Lebenslauf 

 

Voraussetzungen

  • Sie müssen das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
  • Sie müssen die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben
  • Nennung eines Befreiungsgrundes
  • Praktikum mit angemessenem zeitlichen Umfang und der Berufsorientierung dienend
  • Sie müssen das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
  • Sie müssen die Vollzeitschulpflicht erfüllt haben
  • Nennung eines Befreiungsgrundes
  • Praktikum mit angemessenem zeitlichen Umfang und der Berufsorientierung dienend

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

keine
keine

Verfahrensablauf

  • Antrag bei der zuständigen Schulaufsicht. 
  • Bei den Realschulen, Sekundarschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und Berufskollegs sowie den Förderschulen mit Förderschwerpunkten Hören und Sehen ist der Antrag an die jeweils zuständige Bezirksregierung richten.
  • Bei Hauptschulen sowie Förderschulen mit Förderschwerpunkt Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung, Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung sind die Schulämter die richtigen Ansprechpartner.
  • Die Schulaufsichtsbehörde prüft die Voraussetzungen zur Erteilung der Befreiung

Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die vorzeitige Beendigung Ihrer Schulpflicht  (Ermessensentscheidung)

  • Antrag bei der zuständigen Schulaufsicht. 
  • Bei den Realschulen, Sekundarschulen, Gesamtschulen, Gymnasien und Berufskollegs sowie den Förderschulen mit Förderschwerpunkten Hören und Sehen ist der Antrag an die jeweils zuständige Bezirksregierung richten.
  • Bei Hauptschulen sowie Förderschulen mit Förderschwerpunkt Lernen, Sprache, Emotionale und soziale Entwicklung, Geistige Entwicklung sowie Körperliche und motorische Entwicklung sind die Schulämter die richtigen Ansprechpartner.
  • Die Schulaufsichtsbehörde prüft die Voraussetzungen zur Erteilung der Befreiung

Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet über die vorzeitige Beendigung Ihrer Schulpflicht  (Ermessensentscheidung)

Bearbeitungsdauer

Abhängig vom Einzelfall
Abhängig vom Einzelfall

Fristen

Bitte stellen Sie den Antrag so rechtzeitig, dass die bearbeitende Schulaufsichtsbehörde ausreichend Möglichkeit hat, diesen zu prüfen und zu entscheiden, ohne in Konflikt mit den von Ihnen gewünschten Fristen zu geraten.
Bitte stellen Sie den Antrag so rechtzeitig, dass die bearbeitende Schulaufsichtsbehörde ausreichend Möglichkeit hat, diesen zu prüfen und zu entscheiden, ohne in Konflikt mit den von Ihnen gewünschten Fristen zu geraten.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 09. September 2022