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Leistungen

Nutzungsänderung von Anlagen Genehmigung im vereinfachten Verfahren

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Wird die (genehmigte) Nutzung einer (baulichen) Anlage (teilweise) geändert, so ist diese Nutzungsänderung - auch wenn keine baulichen Änderungen vorgenommen werden - in der Regel baugenehmigungspflichtig. (Ausnahme: verfahrensfreie Nutzungsänderungen; bis zu 12 Monate dauernde Nutzungsänderung). Die Baugenehmigung für Nutzungsänderungen wird in der Regel im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt (Ausnahme: wenn es sich um einen großen Sonderbau handelt oder durch die neue Nutzung ein großer Sonderbau entstehen würde oder wenn ein Genehmigungsfreistellungsverfahren durchgeführt werden kann)

Wird die (genehmigte) Nutzung einer (baulichen) Anlage (teilweise) geändert, so ist diese Nutzungsänderung - auch wenn keine baulichen Änderungen vorgenommen werden - in der Regel baugenehmigungspflichtig. (Ausnahme: verfahrensfreie Nutzungsänderungen; bis zu 12 Monate dauernde Nutzungsänderung). Die Baugenehmigung für Nutzungsänderungen wird in der Regel im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt (Ausnahme: wenn es sich um einen großen Sonderbau handelt oder durch die neue Nutzung ein großer Sonderbau entstehen würde oder wenn ein Genehmigungsfreistellungsverfahren durchgeführt werden kann)

Wird die (genehmigte) Nutzung einer (baulichen) Anlage (teilweise) geändert, so ist diese Nutzungsänderung - auch wenn keine baulichen Änderungen vorgenommen werden - in der Regel baugenehmigungspflichtig, d.h. Ihnen muss vor Aufnahme der neuen Nutzung eine entsprechende Baugenehmigung vorliegen.

Ausnahmen:

  • verfahrensfreie Nutzungsänderungen im Sinne des § 62 Abs. 2 BauO NRW 2018 oder
  • Möglichkeit der Durchführung eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens bei Erfüllung der in § 63 Abs. 1 BauO NRW 2018 genannten Voraussetzungen
  • Nutzungsänderungsanzeige bei Erfüllung der in § 64 Abs. 2 BauO NRW 2018 genannten Voraussetzungen

Ist ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen, so wird die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung in der Regel im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt. 

Wird die (genehmigte) Nutzung einer (baulichen) Anlage (teilweise) geändert, so ist diese Nutzungsänderung - auch wenn keine baulichen Änderungen vorgenommen werden - in der Regel baugenehmigungspflichtig, d.h. Ihnen muss vor Aufnahme der neuen Nutzung eine entsprechende Baugenehmigung vorliegen.

Ausnahmen:

  • verfahrensfreie Nutzungsänderungen im Sinne des § 62 Abs. 2 BauO NRW 2018 oder 
  • Möglichkeit der Durchführung eines Genehmigungsfreistellungsverfahrens bei Erfüllung der in § 63 Abs. 1 BauO NRW 2018 genannten Voraussetzungen
  • Nutzungsänderungsanzeige bei Erfüllung der in § 64 Abs. 2 BauO NRW 2018 genannten Voraussetzungen

Ist ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen, so wird die Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung in der Regel im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren erteilt; s. hierzu im Einzelnen: 

99012008001001-Baugenehmigung-Erteilung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren. (Ausnahme: wenn es sich um einen großen Sonderbau handelt oder durch die neue Nutzung ein großer Sonderbau entstehen würde; s. hierzu im Einzelnen: 99012008001000 - Baugenehmigung Erteilung). 

Kurztext

Regelverfahren für die Mehrheit der Nutzungsänderungen von (baulichen) Anlagen

Voraussetzungen:

  • genehmigungspflichtige Nutzungsänderung
  • weder bei der alten noch bei der neuen Nutzung handelt es sich um einen großen Sonderbau (z.B. Büro- oder Verwaltungsgebäude, Hotels, große Gewerbebetriebe)
  • der Nutzungsänderung stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen
  • nur eingeschränkte Überprüfung der Übereinstimmung der Nutzungsänderung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften
  • keine Aufnahme einer genehmigungspflichtigen Nutzung ohne vorherige Erteilung einer Baugenehmigung

Zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung für eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist die untere Bauaufsicht.

Regelverfahren für die Mehrheit der Nutzungsänderungen von (baulichen) Anlagen

Voraussetzungen:

  • genehmigungspflichtige Nutzungsänderung
  • weder bei der alten noch bei der neuen Nutzung handelt es sich um einen großen Sonderbau (z.B. Büro- oder Verwaltungsgebäude, Hotels, große Gewerbebetriebe)
  • der Nutzungsänderung stehen keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen
  • nur eingeschränkte Überprüfung der Übereinstimmung der Nutzungsänderung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften
  • keine Aufnahme einer genehmigungspflichtigen Nutzung ohne vorherige Erteilung einer Baugenehmigung

Zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung für eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ist die untere Bauaufsicht.

Rechtsgrundlage(n)

Voraussetzungen

  • Bauantrag
  • Lageplan
  • Angabe der Art und des Umfangs der Nutzungsänderung (ggf. in Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) sowie in Bau- und Betriebsbeschreibung kenntlich zu machen)
  • Sofern mit der Nutzungsänderung genehmigungsbedürftige bauliche Veränderungen verbunden sind, so sind zudem Bauzeichnungen, Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben eine Betriebsbeschreibung beizufügen
  • Berechnung und Angaben zur Kostenermittlung
  • Erhebungsbogen für die Baustatistik

Gegebenenfalls erforderlich:

  • Amtlicher Lageplan je nach Grundstücksverhältnissen
  • Auszüge aus dem Liegenschaftskataster bei Vorhaben, im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich
  • Bescheinigung des Brandschutzes
  • Nachweis der Bauvorlageberechtigung
  • Befreiungs- bzw. Abweichungsantrag, eventuell mit Zustimmungserklärung der Nachbarn
  • Ausnahmeantrag
  • Berechnung der Abstandflächen
  • Berechnung der Wohn- oder Nutzflächen
  • Stellplatznachweis
  • Berechnung der Grundflächenzahl, der Geschossflächenzahl, der Anzahl der Vollgeschosse und der Höhe baulicher Anlagen
  • Brandschutzkonzept

In Papierform müssen Sie die Unterlagen in der Regel in 2- bis 3-facher Ausfertigung einreichen.

  • Bauantrag
  • Lageplan
  • Angabe der Art und des Umfangs der Nutzungsänderung (ggf. in Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) sowie in Bau- und Betriebsbeschreibung kenntlich zu machen)
  • Sofern mit der Nutzungsänderung genehmigungsbedürftige bauliche Veränderungen verbunden sind, so sind zudem Bauzeichnungen, Baubeschreibung und bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben eine Betriebsbeschreibung beizufügen
  • Berechnung und Angaben zur Kostenermittlung
  • Erhebungsbogen für die Baustatistik

Gegebenenfalls erforderlich:

  • Amtlicher Lageplan je nach Grundstücksverhältnissen
  • Auszüge aus dem Liegenschaftskataster bei Vorhaben, im unbeplanten Innenbereich oder im Außenbereich
  • Bescheinigung des Brandschutzes
  • Nachweis der Bauvorlageberechtigung
  • Befreiungs- bzw. Abweichungsantrag, eventuell mit Zustimmungserklärung der Nachbarn
  • Ausnahmeantrag
  • Berechnung der Abstandflächen
  • Berechnung der Wohn- oder Nutzflächen
  • Stellplatznachweis
  • Berechnung der Grundflächenzahl, der Geschossflächenzahl, der Anzahl der Vollgeschosse und der Höhe baulicher Anlagen
  • Brandschutzkonzept

In Papierform müssen Sie die Unterlagen in der Regel in 2- bis 3-facher Ausfertigung einreichen.

Weiterführende Informationen

Bauportal NRW URL: https://www.bauportal.nrw/informationen-baurecht/weiterfuehrende-informationen/vordrucke-und-formulare
Bauportal NRW URL: https://www.bauportal.nrw/informationen-baurecht/weiterfuehrende-informationen/vordrucke-und-formulare

Hinweise (Besonderheiten)

  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Ja, für den Antrag und evtl. erforderliche Bauvorlagen.
  • Bei einer Einreichung über das Bauportal.NRW entfallen die Schriftformerfordernisse. Es gelten die Anforderungen der Verordnung zum Bauportal.NRW.
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Schriftform erforderlich: Ja
  • Ja, für den Antrag und evtl. erforderliche Bauvorlagen.
  • Bei einer Einreichung über das Bauportal.NRW entfallen die Schriftformerfordernisse. Es gelten die Anforderungen der Verordnung zum Bauportal.NRW.
  • Formlose Antragsstellung möglich: Nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Verfahrensablauf

Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte) ein.

Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Behörden am Verfahren zu beteiligen sind.

Die Bauaufsichtsbehörde prüft den Bauantrag im Rahmen eines eingeschränkten Prüfungsumfangs auf Übereinstimmung mit den öffentlich - rechtlichen Vorschriften. Die Prüfung beschränkt sich jedoch darauf, ob das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist und wesentliche bauordnungsrechtliche Anforderungen, wie Abstandsflächen und Barrierefreiheit, eingehalten wurden. Gegebenenfalls stimmt sie sich mit weiteren Stellen ab, deren Aufgabenbereich berührt wird, zum Beispiel mit der Denkmalschutzbehörde.

Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, wird Ihnen die Entscheidung schriftlich mitgeteilt:

  • Die Baugenehmigung wird erteilt,
  • nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder
  • der Bauantrag wird abgelehnt.

Die neue Nutzung dürfen Sie erst aufnehmen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt. 

Reichen Sie den Bauantrag mit den vollständigen Unterlagen bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreise, kreisfreie Städte, Große und Mittlere kreisangehörige Städte) ein.

Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft, ob die Bauvorlagen vollständig sind und welche anderen Behörden am Verfahren zu beteiligen sind.

Die Bauaufsichtsbehörde prüft den Bauantrag im Rahmen eines eingeschränkten Prüfungsumfangs auf Übereinstimmung mit den öffentlich - rechtlichen Vorschriften. Die Prüfung beschränkt sich jedoch darauf, ob das Vorhaben planungsrechtlich zulässig ist und wesentliche bauordnungsrechtliche Anforderungen, wie Abstandsflächen und Barrierefreiheit, eingehalten wurden. Gegebenenfalls stimmt sie sich mit weiteren Stellen ab, deren Aufgabenbereich berührt wird, zum Beispiel mit der Denkmalschutzbehörde.

Wenn alle Stellungnahmen vorliegen und der Bauantrag geprüft wurde, wird Ihnen die Entscheidung schriftlich mitgeteilt:

  • Die Baugenehmigung wird erteilt,
  • nur mit bestimmten Bedingungen und Auflagen erteilt oder
  • der Bauantrag wird abgelehnt.

Die neue Nutzung dürfen Sie erst aufnehmen, wenn Ihnen die Baugenehmigung vorliegt. 

Fristen

Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht drei Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als ein Jahr ausgesetzt haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage können Sie eine Verlängerung beantragen.
Die Baugenehmigung erlischt, wenn Sie nicht drei Jahre nach Ausstellung mit dem Bau begonnen oder die Bauarbeiten für mehr als ein Jahr ausgesetzt haben. Entspricht die erteilte Baugenehmigung auch weiterhin der geltenden Rechtslage können Sie eine Verlängerung beantragen.

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

0,6% bis zu 1,3% der Rohbausumme
0,6% bis zu 1,3% der Rohbausumme

Bearbeitungsdauer

Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Bauantrages, ob dieser vollständig ist. Sobald der Bauantrag vollständig ist, teilt die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrschaft unverzüglich den Eingang des Bauantrages sowie den Zeitpunkt der Entscheidung mit und beteiligt die Gemeinde sowie die zu beteiligenden Fachdienststellen. Die Gemeinde und die beteiligten Fachdienststellen müssen sich innerhalb von zwei Monaten äußern. Sobald der Bauantrag vollständig ist und sobald alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, beginnt die Entscheidungsfrist für die Bauaufsichtsbehörde. Diese beträgt im Falle eines Bauantrages im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren 6 Wochen.
Die Bauaufsichtsbehörde prüft innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Bauantrages, ob dieser vollständig ist. Sobald der Bauantrag vollständig ist, teilt die Bauaufsichtsbehörde der Bauherrschaft unverzüglich den Eingang des Bauantrages sowie den Zeitpunkt der Entscheidung mit und beteiligt die Gemeinde sowie die zu beteiligenden Fachdienststellen. Die Gemeinde und die beteiligten Fachdienststellen müssen sich innerhalb von zwei Monaten äußern. Sobald der Bauantrag vollständig ist und sobald alle für die Entscheidung notwendigen Stellungnahmen und Mitwirkungen vorliegen, beginnt die Entscheidungsfrist für die Bauaufsichtsbehörde. Diese beträgt im Falle eines Bauantrages im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren 6 Wochen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 19. Dezember 2023

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