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Leistungen

Ausländische Schulabschlüsse Anerkennung

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Hier erhalten Sie als Bürgerinnen und Bürger mit deutscher oder ausländischer Staatsbürgerschaft, die einen ausländischen Schulabschluss erworben haben, Informationen über das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit des ausländischen Schulabschlusses mit einer Hochschulreife, einem Mittleren Schulabschlusses und eines Hauptschulabschlusses, wenn die Feststellung zur Aufnahme eines Studiums oder einer Berufstätigkeit oder die Aufnahme in die Oberstufe in Nordrhein-Westfalen erforderlich ist.

Hier erhalten Sie als Bürgerinnen und Bürger mit deutscher oder ausländischer Staatsbürgerschaft, die einen ausländischen Schulabschluss erworben haben, Informationen über das Verfahren zur Feststellung der Gleichwertigkeit des ausländischen Schulabschlusses mit einer Hochschulreife, einem Mittleren Schulabschlusses und eines Hauptschulabschlusses, wenn die Feststellung zur Aufnahme eines Studiums oder einer Berufstätigkeit oder die Aufnahme in die Oberstufe in Nordrhein-Westfalen erforderlich ist.

Die Aufnahme eines Studiums an einer Universität oder einer Fachhochschule in NRW, die Aufnahme in eine gymnasiale Oberstufe oder die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, die Aufnahme einer Ausbildung oder eines dualen Studiums in NRW erfordern entweder das Vorliegen einer Hochschulzugangsberechtigung, eines Mittleren Schulabschlusses oder eines Hauptschulabschlusses. Damit Sie in NRW studieren, arbeiten, in eine gymnasiale Oberstufe gehen oder eine Ausbildung machen können, müssen Sie den erforderlichen Schulabschluss, die Hochschulreife, den Mittleren Schulabschluss oder den Hauptschulabschluss nachweisen.

Für den Nachweis der Hochschulreife, des Mittleren Schulabschlusses oder des Hauptschulabschlusses können Sie die Gleichwertigkeit Ihres ausländischen Bildungsnachweises beantragen. 

In dem Verfahren prüft die zuständige Stelle anhand der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ob die ausländischen Vorbildungsnachweise mit der in NRW erworbenen Hochschulreife gleichwertig sind.

Wenn Sie einen ausländischen Bildungsnachweis haben, der Sie zur Studienaufnahme in Ihrem Herkunftsland berechtigt und dieser Bildungsnachweis berechtigt nach den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zum indirekten Hochschulzugang, können Sie eine Prüfung nach der Feststellungsprüfung Hochschule machen. Wenn Sie die Prüfung erfolgreich bestehen, können Sie das Studium im gleichen Studiengang fortsetzen oder ein Studium in fachlich entsprechenden sowie verwandten Studienfächern aufnehmen. Für die Feststellungsprüfung müssen Sie Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen haben.

 

Die Aufnahme eines Studiums an einer Universität oder einer Fachhochschule in NRW, die Aufnahme in eine gymnasiale Oberstufe oder die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit, die Aufnahme einer Ausbildung oder eines dualen Studiums in NRW erfordern entweder das Vorliegen einer Hochschulzugangsberechtigung, eines Mittleren Schulabschlusses oder eines Hauptschulabschlusses. Damit Sie in NRW studieren, arbeiten, in eine gymnasiale Oberstufe gehen oder eine Ausbildung machen können, müssen Sie den erforderlichen Schulabschluss, die Hochschulreife, den Mittleren Schulabschluss oder den Hauptschulabschluss nachweisen.

Für den Nachweis der Hochschulreife, des Mittleren Schulabschlusses oder des Hauptschulabschlusses können Sie die Gleichwertigkeit Ihres ausländischen Bildungsnachweises beantragen. 

In dem Verfahren prüft die zuständige Stelle anhand der Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen ob die ausländischen Vorbildungsnachweise mit der in NRW erworbenen Hochschulreife gleichwertig sind.

Wenn Sie einen ausländischen Bildungsnachweis haben, der Sie zur Studienaufnahme in Ihrem Herkunftsland berechtigt und dieser Bildungsnachweis berechtigt nach den Bewertungsvorschlägen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen zum indirekten Hochschulzugang, können Sie eine Prüfung nach der Feststellungsprüfung Hochschule machen. Wenn Sie die Prüfung erfolgreich bestehen, können Sie das Studium im gleichen Studiengang fortsetzen oder ein Studium in fachlich entsprechenden sowie verwandten Studienfächern aufnehmen. Für die Feststellungsprüfung müssen Sie Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen haben.

 

Kurztext

  • Für die Aufnahme einer Berufstätigkeit, Ausbildung oder eines (auch dualen) Studiums in NRW kann der Nachweis einer Hochschulreife erforderlich sein
  • Für die Aufnahme einer Berufstätigkeit, einer Ausbildung oder für die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe kann der Nachweis eines Hauptschulabschlusses oder des Mittleren Schulabschlusses erforderlich sein
  • Für den Nachweis der Hochschulreife, für den Mittleren Schulabschluss und den Hauptschulabschluss kann die Gleichwertigkeit von ausländischen Schulabschlüssen festgestellt werden
  • Im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung wird anhand der, in NRW für verbindlich erklärten, Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen geprüft, ob die ausländischen Schulabschlüsse einer in Nordrhein-Westfalen erworbenen Hochschulreife gleichwertig sind
  • Die zuständige Stelle für die Prüfung in NRW ist abhängig von dem jeweiligen ausländischen Schulabschluss und der Staatsangehörigkeit:
  • Bezirksregierung Düsseldorf: Für ausländische Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Hochschulreife für deutsche Staatsangehörige und für ausländische Staatsangehörige nur, wenn die Anerkennung für andere Zwecke als die Aufnahme eines Hochschulstudiums benötigt wird.
  • Hochschulen: Für ausländische Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Hochschulreife für ausländische Staatsangehörige.
  • Bezirksregierung Köln: Für die Anerkennung von ausländischen Schulzeugnissen als gleichwertig mit dem Hauptschulabschluss nach Klasse 9 und Hauptschulabschluss 10 oder dem Mittleren Schulabschluss in NRW.

Zuständig für die "externe Feststellungsprüfung" ist die Bezirksregierung Köln, Dezernat 43, bzw. eine von ihr mit der Durchführung der Feststellungsprüfung beauftragte Hochschule.

  • Für die Aufnahme einer Berufstätigkeit, Ausbildung oder eines (auch dualen) Studiums in NRW kann der Nachweis einer Hochschulreife erforderlich sein
  • Für die Aufnahme einer Berufstätigkeit, einer Ausbildung oder für die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe kann der Nachweis eines Hauptschulabschlusses oder des Mittleren Schulabschlusses erforderlich sein
  • Für den Nachweis der Hochschulreife, für den Mittleren Schulabschluss und den Hauptschulabschluss kann die Gleichwertigkeit von ausländischen Schulabschlüssen festgestellt werden
  • Im Rahmen der Gleichwertigkeitsprüfung wird anhand der, in NRW für verbindlich erklärten, Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen geprüft, ob die ausländischen Schulabschlüsse einer in Nordrhein-Westfalen erworbenen Hochschulreife gleichwertig sind
  • Die zuständige Stelle für die Prüfung in NRW ist abhängig von dem jeweiligen ausländischen Schulabschluss und der Staatsangehörigkeit:
  • Bezirksregierung Düsseldorf: Für ausländische Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Hochschulreife für deutsche Staatsangehörige und für ausländische Staatsangehörige nur, wenn die Anerkennung für andere Zwecke als die Aufnahme eines Hochschulstudiums benötigt wird.
  • Hochschulen: Für ausländische Vorbildungsnachweise mit dem Zeugnis der Hochschulreife für ausländische Staatsangehörige.
  • Bezirksregierung Köln: Für die Anerkennung von ausländischen Schulzeugnissen als gleichwertig mit dem Hauptschulabschluss nach Klasse 9 und Hauptschulabschluss 10 oder dem Mittleren Schulabschluss in NRW.

Zuständig für die "externe Feststellungsprüfung" ist die Bezirksregierung Köln, Dezernat 43, bzw. eine von ihr mit der Durchführung der Feststellungsprüfung beauftragte Hochschule.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular der zuständigen Stelle
  • bei Bestehen einer Zulassungsbeschränkung im gewünschten Studienfach: Antrag auf Festsetzung einer Gesamtnote für die Aufnahme eines Studiums in Deutschland (vorzugsweise direkt im Antragsformular; Nachweis z.B. durch Ausdruck des angestrebten Studienganges von der Internetseite der Hochschule, aus dem die Zulassungsbeschränkung hervorgeht)
  • tabellarischer Bildungslebenslauf (Auflistung aller Bildungsstationen von Schule, Ausbildung und Studium mit Jahresangaben, Ort und Namen der besuchten Einrichtungen)
  • einfache Kopie des Personalausweises (Vorder- u. Rückseite) oder Passes
  • bei Namensabweichung zwischen heutigem Namen und Namen im Zeugnis: amtlich beglaubigte Kopie eines Namensänderungsnachweises (z. B. Heiratsurkunde)
  • bei Wechsel des Schulsystems zwischen den Staaten: amtlich beglaubigte Kopie des Zeugnisses über einen mittleren Bildungsabschluss (Klasse 10) oder gegebenenfalls des letzten deutschen Schulzeugnisses
  • amtlich beglaubigte Kopien der Bildungsnachweise (und ggf. Übersetzungen):
  • ausländisches Sekundarabschlusszeugnis und/oder Reifezeugnis
  • ausländische Hochschulaufnahmeprüfung*
  • Fächer- und Notenübersicht des bisherigen Hochschulstudiums* im Ausland (Bitte die komplette Adresse der Hochschule benennen! Sie können Ihrem Antrag auch einen Ausdruck der Hochschule aus der Daten-Bank ANABIN beifügen)
  • Abschlussurkunde* des ausländischen Studienganges mit dazugehöriger Anlage (Fächer- und Notenübersicht)

(*soweit zutreffend) 

Zeugnisse aus Afghanistan, Georgien, Somalia, Sri Lanka und Kamerun müssen immer im fremdsprachigen Original eingereicht werden. Amtlich beglaubigte Kopien dieser Zeugnisse reichen nicht aus! Zusätzlich sind deutsche Übersetzungen vorzulegen. 

Zeugnisse aus dem Iran sind entweder im persisch-sprachigen Original oder alternativ die persisch-sprachigen Kopien zusammengeheftet mit den offiziellen Übersetzungen, legalisiert oder beglaubigt durch die deutsche Botschaft in Teheran, vorzulegen. 

Wenn Sie bereits eine Anerkennung in einem anderen Bundesland erhalten haben, dann fügen Sie dem Antrag eine amtlich beglaubigte Kopie dieser Bescheinigung bei.

Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer machen.

 

           Unterlagen für die Bezirksregierung Köln:

  • Lebenslauf mit genauem schulischen und beruflichen Werdegang
  • amtlich beglaubigte Kopie oder Original des Zeugnisses / Diploms und des dazugehörigen Fächer- und Notenverzeichnisses in der Originalsprache
  • amtlich beglaubigte Kopie oder Original der deutschen Übersetzung des eingereichten Zeugnisses / Diploms
  • Gültige Personalpapiere:
  • Bürger mit deutscher Staatsangehörigkeit:
  • amtlich beglaubigte Fotokopie des Bundespersonalausweises
  • Bürger aus EU-Staaten:
  • amtlich beglaubigte Kopie des Ausweises/Passes
  • Kopie der Meldebescheinigung der für Sie zuständigen Meldebehörde
  • Bürger aus Nicht EU-Staaten:
  • amtlich beglaubigte Kopie des Ausweises/Passes aus dem Heimatland
  • amtlich beglaubigte Kopie des Aufenthaltstitels mit Zusatzblatt
  • Kopie der Meldebescheinigung der für Sie zuständigen Meldebehörde
  • Bei Namensänderungen:
  • amtlich beglaubigte Kopie der Heirats- oder Geburtsurkunde

 

          Hinweise zu den vorzulegenden Unterlagen:

1. Amtliche Beglaubigungen erhalten Sie bei Ihrer Stadtverwaltung oder bei einem Notar (weitere Informationen zu Beglaubigungen finden Sie auf unserer Homepage)

2. Übersetzungen von Urkunden und an deren Unterlagen in die deutsche Sprache (Schrift) für amtliche Zwecke dürfen lediglich von hier in der Bundesrepublik Deutschland durch die Oberlandesgerichte zugelassenen / ermächtigten Übersetzerinnen bzw. Übersetzer erstellt werden. 

Diese finden Sie z.B. auf http://www.justiz-dolmetscher.de/

3.Original-Zeugnisdokumente, die in Englisch ausgestellt sind, müssen NICHT übersetzt werden

Besonderer Hinweis für Antragsteller aus den Ländern: Afghanistan, Iran, Syrien: Das fremdsprachige Originalzeugnis muss IMMER im Original vorgelegt werden!

4. zur Identifikation muss ein Pass/Ausweis aus dem Heimatland vorgelegt werden. Ist dieser nicht in Englisch ausgestellt, sondern in der Landessprache, muss zudem eine Übersetzung beigelegt werden.

Ist kein Pass/Ausweis vorhanden, kann ersatzweise eine Geburts- oder 

Abstammungsurkunde vorgelegt werden. Es wird dann im Einzelfall geprüft, ob diese zur Identitätsfeststellung ausreichend ist. Alle Personaldokumente, sowie die Übersetzungen, müssen als amtlich beglaubigte Kopien vorgelegt werden. 

5. Falls Ihr Aufenthaltstitel ein Arbeitsverbot enthält (z. B. Beschäftigung/Erwerbstätigkeit nicht gestattet; Beschäftigung/Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet), muss zusätzlich eine Arbeitsgenehmigung von der Ausländerbehörde vorgelegt werden.

Ausgenommen sind schulpflichtige Kinder.

Wenn Sie bereits eine Anerkennung in einem anderen Bundesland erhalten haben, dann fügen Sie dem Antrag eine amtlich beglaubigte Kopie dieser Bescheinigung bei

  • Antragsformular der zuständigen Stelle
  • bei Bestehen einer Zulassungsbeschränkung im gewünschten Studienfach: Antrag auf Festsetzung einer Gesamtnote für die Aufnahme eines Studiums in Deutschland (vorzugsweise direkt im Antragsformular; Nachweis z.B. durch Ausdruck des angestrebten Studienganges von der Internetseite der Hochschule, aus dem die Zulassungsbeschränkung hervorgeht)
  • tabellarischer Bildungslebenslauf (Auflistung aller Bildungsstationen von Schule, Ausbildung und Studium mit Jahresangaben, Ort und Namen der besuchten Einrichtungen)
  • einfache Kopie des Personalausweises (Vorder- u. Rückseite) oder Passes
  • bei Namensabweichung zwischen heutigem Namen und Namen im Zeugnis: amtlich beglaubigte Kopie eines Namensänderungsnachweises (z. B. Heiratsurkunde)
  • bei Wechsel des Schulsystems zwischen den Staaten: amtlich beglaubigte Kopie des Zeugnisses über einen mittleren Bildungsabschluss (Klasse 10) oder gegebenenfalls des letzten deutschen Schulzeugnisses
  • amtlich beglaubigte Kopien der Bildungsnachweise (und ggf. Übersetzungen):
  • ausländisches Sekundarabschlusszeugnis und/oder Reifezeugnis
  • ausländische Hochschulaufnahmeprüfung*
  • Fächer- und Notenübersicht des bisherigen Hochschulstudiums* im Ausland (Bitte die komplette Adresse der Hochschule benennen! Sie können Ihrem Antrag auch einen Ausdruck der Hochschule aus der Daten-Bank ANABIN beifügen)
  • Abschlussurkunde* des ausländischen Studienganges mit dazugehöriger Anlage (Fächer- und Notenübersicht)

(*soweit zutreffend) 

Zeugnisse aus Afghanistan, Georgien, Somalia, Sri Lanka und Kamerun müssen immer im fremdsprachigen Original eingereicht werden. Amtlich beglaubigte Kopien dieser Zeugnisse reichen nicht aus! Zusätzlich sind deutsche Übersetzungen vorzulegen. 

Zeugnisse aus dem Iran sind entweder im persisch-sprachigen Original oder alternativ die persisch-sprachigen Kopien zusammengeheftet mit den offiziellen Übersetzungen, legalisiert oder beglaubigt durch die deutsche Botschaft in Teheran, vorzulegen. 

Wenn Sie bereits eine Anerkennung in einem anderen Bundesland erhalten haben, dann fügen Sie dem Antrag eine amtlich beglaubigte Kopie dieser Bescheinigung bei.

Sie müssen Ihre Dokumente in deutscher Sprache vorlegen. Die Übersetzungen müssen öffentlich bestellte oder ermächtigte Übersetzerinnen und Übersetzer machen.

 

           Unterlagen für die Bezirksregierung Köln:

  • Lebenslauf mit genauem schulischen und beruflichen Werdegang
  • amtlich beglaubigte Kopie oder Original des Zeugnisses / Diploms und des dazugehörigen Fächer- und Notenverzeichnisses in der Originalsprache
  • amtlich beglaubigte Kopie oder Original der deutschen Übersetzung des eingereichten Zeugnisses / Diploms
  • Gültige Personalpapiere:
  • Bürger mit deutscher Staatsangehörigkeit:
  • amtlich beglaubigte Fotokopie des Bundespersonalausweises
  • Bürger aus EU-Staaten:
  • amtlich beglaubigte Kopie des Ausweises/Passes
  • Kopie der Meldebescheinigung der für Sie zuständigen Meldebehörde
  • Bürger aus Nicht EU-Staaten:
  • amtlich beglaubigte Kopie des Ausweises/Passes aus dem Heimatland
  • amtlich beglaubigte Kopie des Aufenthaltstitels mit Zusatzblatt
  • Kopie der Meldebescheinigung der für Sie zuständigen Meldebehörde
  • Bei Namensänderungen:
  • amtlich beglaubigte Kopie der Heirats- oder Geburtsurkunde

 

          Hinweise zu den vorzulegenden Unterlagen:

1. Amtliche Beglaubigungen erhalten Sie bei Ihrer Stadtverwaltung oder bei einem Notar (weitere Informationen zu Beglaubigungen finden Sie auf unserer Homepage)

2. Übersetzungen von Urkunden und an deren Unterlagen in die deutsche Sprache (Schrift) für amtliche Zwecke dürfen lediglich von hier in der Bundesrepublik Deutschland durch die Oberlandesgerichte zugelassenen / ermächtigten Übersetzerinnen bzw. Übersetzer erstellt werden. 

Diese finden Sie z.B. auf http://www.justiz-dolmetscher.de/

3. Original-Zeugnisdokumente, die in Englisch ausgestellt sind, müssen NICHT übersetzt werden

Besonderer Hinweis für Antragsteller aus den Ländern: Afghanistan, Iran, Syrien: Das fremdsprachige Originalzeugnis muss IMMER im Original vorgelegt werden!

4. zur Identifikation muss ein Pass/Ausweis aus dem Heimatland vorgelegt werden. Ist dieser nicht in Englisch ausgestellt, sondern in der Landessprache, muss zudem eine Übersetzung beigelegt werden.

Ist kein Pass/Ausweis vorhanden, kann ersatzweise eine Geburts- oder 

Abstammungsurkunde vorgelegt werden. Es wird dann im Einzelfall geprüft, ob diese zur Identitätsfeststellung ausreichend ist. Alle Personaldokumente, sowie die Übersetzungen, müssen als amtlich beglaubigte Kopien vorgelegt werden. 

5. Falls Ihr Aufenthaltstitel ein Arbeitsverbot enthält (z. B. Beschäftigung/Erwerbstätigkeit nicht gestattet; Beschäftigung/Erwerbstätigkeit nur mit Genehmigung der Ausländerbehörde gestattet), muss zusätzlich eine Arbeitsgenehmigung von der Ausländerbehörde vorgelegt werden.

Ausgenommen sind schulpflichtige Kinder.

Wenn Sie bereits eine Anerkennung in einem anderen Bundesland erhalten haben, dann fügen Sie dem Antrag eine amtlich beglaubigte Kopie dieser Bescheinigung bei

Voraussetzungen

Sie haben einen ausländischen Schulabschluss.

Sie wollen in NRW studieren, zur Schule gehen oder arbeiten, eine Ausbildung machen oder ein duales Studium beginnen.

Sie haben einen ausländischen Schulabschluss.

Sie wollen in NRW studieren, zur Schule gehen oder arbeiten, eine Ausbildung machen oder ein duales Studium beginnen.

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

In der Gebührenordnung NRW ist keine Gebühr für die Gleichwertigkeitsprüfung vorgesehen.
In der Gebührenordnung NRW ist keine Gebühr für die Gleichwertigkeitsprüfung vorgesehen.

Verfahrensablauf

Sie stellen einen Antrag auf Anerkennung ausländischer Vorbildungsnachweise als Hochschulreife bzw. Hochschulzugangsqualifikation für Nordrhein-Westfalen. 

Die zuständige Stelle im Bundesland Nordrhein-Westfalen ist die Bezirksregierung Düsseldorf.

Sie können den Antrag per Post senden oder persönlich abgeben.

Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet Sie Ihren Antrag.

Sie prüft dann, ob Ihre schulischen Zeugnisse oder weiteren Vorbildungsnachweise gleichwertig mit der Hochschulreife sind oder zu einem Hochschulzugang berechtigen. Dabei berücksichtigt die zuständige Stelle die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. In Zweifelsfällen wird ein gesondertes Gutachten bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen eingeholt.

Abschließend erhalten Sie einen Bescheid mit dem Ergebnis des Verfahrens.

Sie bekommen die Anerkennung, wenn Ihre ausländischen Vorbildungsnachweise gleichwertig mit der Hochschulreife sind.

Sie stellen einen Antrag auf Anerkennung Ihres ausländischen Schulzeugnisses als gleichwertig mit einem Mittleren Schulabschluss oder einem Hauptschulabschluss in NRW.

Zuständige Stelle ist in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung Köln.

Sie können den Antrag per Post senden oder persönlich abgeben.

Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet Sie Ihren Antrag.

Sie prüft dann, ob Ihre schulischen Zeugnisse gleichwertig mit dem Mittleren Schulabschluss oder dem Hauptschulabschluss. Dabei berücksichtigt die zuständige Stelle die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. In Zweifelsfällen wird ein gesondertes Gutachten bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen eingeholt.

Sie stellen einen Antrag auf Anerkennung ausländischer Vorbildungsnachweise als Hochschulreife bzw. Hochschulzugangsqualifikation für Nordrhein-Westfalen. 

Die zuständige Stelle im Bundesland Nordrhein-Westfalen ist die Bezirksregierung Düsseldorf.

Sie können den Antrag per Post senden oder persönlich abgeben.

Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet Sie Ihren Antrag.

Sie prüft dann, ob Ihre schulischen Zeugnisse oder weiteren Vorbildungsnachweise gleichwertig mit der Hochschulreife sind oder zu einem Hochschulzugang berechtigen. Dabei berücksichtigt die zuständige Stelle die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. In Zweifelsfällen wird ein gesondertes Gutachten bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen eingeholt.

Abschließend erhalten Sie einen Bescheid mit dem Ergebnis des Verfahrens.

Sie bekommen die Anerkennung, wenn Ihre ausländischen Vorbildungsnachweise gleichwertig mit der Hochschulreife sind.

Sie stellen einen Antrag auf Anerkennung Ihres ausländischen Schulzeugnisses als gleichwertig mit einem Mittleren Schulabschluss oder einem Hauptschulabschluss in NRW.

Zuständige Stelle ist in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierung Köln.

Sie können den Antrag per Post senden oder persönlich abgeben.

Die zuständige Stelle bekommt den Antrag. Wenn die zuständige Stelle alle Dokumente von Ihnen erhalten hat, bearbeitet Sie Ihren Antrag.

Sie prüft dann, ob Ihre schulischen Zeugnisse gleichwertig mit dem Mittleren Schulabschluss oder dem Hauptschulabschluss. Dabei berücksichtigt die zuständige Stelle die Bewertungsvorschläge der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen. In Zweifelsfällen wird ein gesondertes Gutachten bei der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen eingeholt.

Bearbeitungsdauer

Es sind keine Bearbeitungszeiten im Gesetz oder einer Verordnung festgelegt.
Es sind keine Bearbeitungszeiten im Gesetz oder einer Verordnung festgelegt.

Fristen

keine
keine

Formulare

Antrag Bezirksregierung Düsseldorf: Antrag auf Anerkennung ausländischer Vorbildungsnachweise als Hochschulreife/ Hochschulzugangsqualifikation für Nordrhein-Westfalen https://www.brd.nrw.de/themen/schule-bildung/schulrecht-verwaltung/schulrecht

https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung04/48/anerkennung/auslaendische_schulzeugnisse/formular_antrag_anerkennung.pdf

Antrag Bezirksregierung Düsseldorf: Antrag auf Anerkennung ausländischer Vorbildungsnachweise als Hochschulreife/ Hochschulzugangsqualifikation für Nordrhein-Westfalen https://www.brd.nrw.de/themen/schule-bildung/schulrecht-verwaltung/schulrecht

https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung04/48/anerkennung/auslaendische_schulzeugnisse/formular_antrag_anerkennung.pdf

Weiterführende Informationen

Informationen zur "externen Feststellungsprüfung": https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung04/43/feststellungspruefung/ Anabin Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen https://anabin.kmk.org/anabin.htmlÖffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland https://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche/
Informationen zur "externen Feststellungsprüfung": https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung04/43/feststellungspruefung/ Anabin Datenbank der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen https://anabin.kmk.org/anabin.html Öffentlich bestellte Übersetzerinnen und Übersetzer in Deutschland https://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche/

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 09. September 2022