Auskunft aus der Kaufpreissammlung Erteilung
Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt
Auskünfte aus der Kaufpreissammlung werden für vielfältige Zwecke benötigt.
Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte benötigen und verwenden die Kaufpreissammlung für die eigene Leistungserbringung (Aufgaben der amtlichen Grundstückswertermittlung). Insbesondere sind dies die Ermittlung von Richtwerten, Erstellung von Grundstückmarktberichten und Erstattung von Wertgutachten für Grundstücke und Grundstücksrechte.
Bedarf an den für die Wertermittlung erforderlichen Daten in
der Kaufpreissammlung besteht aber auch an anderer Stelle.
Sie benötigen als Sachverständige oder Sachverständiger für Ihre professionelle Grundstückswertermittlung geeignete Basisdaten?
Sie benötigen für einen konkreten Wertermittlungsfall (Verkehrswertermittlung nach Baugesetzbuch oder Bewertungsgesetz) geeignete grundstücksbezogene Basisdaten?
Sie benötigen zum Zwecke der Schaffung von Grundstücksmarkttransparenz (beispielsweise Marktanalysen) geeignete gemeinde- beziehungsweise bezirksweite Basisdaten ohne Grundstücksbezug?
Die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte führen für ihren Zuständigkeitsbereich eine Kaufpreissammlung, die für die Grundstückswertermittlung relevante und geeignete Informationen aus den Verträgen zur Übertragung von Grundstückseigentum (zum Beispiel durch Kauf oder Tausch) enthalten.
Die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte erteilen auf Antrag nicht anonymisierte (grundstücksbezogene) und anonymisierte Auskünfte (ohne Grundstücksbezug) aus der Kaufpreissammlung beziehungsweise der vom Oberen Gutachterausschuss betriebenen zentralen Kaufpreissammlung.
Weil die Kaufpreissammlung personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts enthält, werden nicht anonymisierte Auskünfte nur dann erteilt, wenn mit dem Antrag ein berechtigtes Interesse dargelegt wurde. Ein berechtigtes Interesse ist dann gegeben, wenn die Auskunft für konkrete Wertermittlungsfälle nach Baugesetzbuch oder Bewertungsgesetz (zur Ermittlung von Verkehrswerten) verwendet werden soll.
Im Übrigen werden Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nur in anonymisierter Form (Auskunft ohne Grundstücksbezug) erteilt. Die Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung muss beantragt werden und ist kostenpflichtig.
Auskünfte aus der Kaufpreissammlung werden für vielfältige Zwecke benötigt.
Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte benötigen und verwenden die Kaufpreissammlung für die eigene Leistungserbringung (Aufgaben der amtlichen Grundstückswertermittlung). Insbesondere sind dies die Ermittlung von Richtwerten, Erstellung von Grundstückmarktberichten und Erstattung von Wertgutachten für Grundstücke und Grundstücksrechte.
Bedarf an den für die Wertermittlung erforderlichen Daten in
der Kaufpreissammlung besteht aber auch an anderer Stelle.
Sie benötigen als Sachverständige oder Sachverständiger für Ihre professionelle Grundstückswertermittlung geeignete Basisdaten?
Sie benötigen für einen konkreten Wertermittlungsfall (Verkehrswertermittlung nach Baugesetzbuch oder Bewertungsgesetz) geeignete grundstücksbezogene Basisdaten?
Sie benötigen zum Zwecke der Schaffung von Grundstücksmarkttransparenz (beispielsweise Marktanalysen) geeignete gemeinde- beziehungsweise bezirksweite Basisdaten ohne Grundstücksbezug?
Die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte führen für ihren Zuständigkeitsbereich eine Kaufpreissammlung, die für die Grundstückswertermittlung relevante und geeignete Informationen aus den Verträgen zur Übertragung von Grundstückseigentum (zum Beispiel durch Kauf oder Tausch) enthalten.
Die Gutachterausschüsse und der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte erteilen auf Antrag nicht anonymisierte (grundstücksbezogene) und anonymisierte Auskünfte (ohne Grundstücksbezug) aus der Kaufpreissammlung beziehungsweise der vom Oberen Gutachterausschuss betriebenen zentralen Kaufpreissammlung.
Weil die Kaufpreissammlung personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts enthält, werden nicht anonymisierte Auskünfte nur dann erteilt, wenn mit dem Antrag ein berechtigtes Interesse dargelegt wurde. Ein berechtigtes Interesse ist dann gegeben, wenn die Auskunft für konkrete Wertermittlungsfälle nach Baugesetzbuch oder Bewertungsgesetz (zur Ermittlung von Verkehrswerten) verwendet werden soll.
Im Übrigen werden Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nur in anonymisierter Form (Auskunft ohne Grundstücksbezug) erteilt. Die Erteilung von Auskünften aus der Kaufpreissammlung muss beantragt werden und ist kostenpflichtig.
Kurztext
- Auskunft aus der Kaufpreissammlung Erteilung
- nicht anonymisierte (grundstücksbezogene) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung zur Verwendung für konkrete Wertermittlungsfälle beziehungsweise Verkehrswertermittlungen
- anonymisierte Auskünfte aus der Kaufpreissammlung (Auskünfte ohne Grundstücksbezug) für andere Verwendungszwecke
- kostenpflichtige Erteilung beantragter Auskünfte aus der Kaufpreissammlung und zentralen Kaufpreissammlung
- zuständig: Gutachterausschüsse beziehungsweise Oberer Gutachterausschuss für Grundstückswerte
- Auskunft aus der Kaufpreissammlung Erteilung
- nicht anonymisierte (grundstücksbezogene) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung zur Verwendung für konkrete Wertermittlungsfälle beziehungsweise Verkehrswertermittlungen
- anonymisierte Auskünfte aus der Kaufpreissammlung (Auskünfte ohne Grundstücksbezug) für andere Verwendungszwecke
- kostenpflichtige Erteilung beantragter Auskünfte aus der Kaufpreissammlung und zentralen Kaufpreissammlung
- zuständig: Gutachterausschüsse beziehungsweise Oberer Gutachterausschuss für Grundstückswerte
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Antrag (siehe Online-Antragsformular) mit
- Angaben zur antragstellenden Person (Name, Adresse, Kontaktdaten und Ähnliches)
- Angaben zur Eigenschaft der antragstellenden Person (beispielsweise Gericht, Behörde, Sachverständige oder Sachverständiger)
- Lagebezeichnung des Bewertungsobjekts (Adresse oder Gemarkung mit Flur und Flurstück beziehungsweise Flurstücken)
- Angaben zur Auskunftsart (nicht anonymisierte oder anonymisierte Auskunft)
- Angaben zur benötigten Auskunft (Vertragszeitraum, Teilmarkt, Nutzungs- beziehungsweise Gebäudeart, Ortsbezug und so weiter)
- Angaben zur Antragsberechtigung beziehungsweise zum Verwendungszweck (konkreter Wertermittlungsfall oder Ähnliches)
- Datenschutzerklärung
- Nutzungserklärung
- Gebührenübernahmeerklärung
- Datum und Unterschrift
Antrag (siehe Online-Antragsformular) mit
- Angaben zur antragstellenden Person (Name, Adresse, Kontaktdaten und Ähnliches)
- Angaben zur Eigenschaft der antragstellenden Person (beispielsweise Gericht, Behörde, Sachverständige oder Sachverständiger)
- Lagebezeichnung des Bewertungsobjekts (Adresse oder Gemarkung mit Flur und Flurstück beziehungsweise Flurstücken)
- Angaben zur Auskunftsart (nicht anonymisierte oder anonymisierte Auskunft)
- Angaben zur benötigten Auskunft (Vertragszeitraum, Teilmarkt, Nutzungs- beziehungsweise Gebäudeart, Ortsbezug und so weiter)
- Angaben zur Antragsberechtigung beziehungsweise zum Verwendungszweck (konkreter Wertermittlungsfall oder Ähnliches)
- Datenschutzerklärung
- Nutzungserklärung
- Gebührenübernahmeerklärung
- Datum und Unterschrift
Voraussetzungen
- Auskünfte aus der Kaufpreissammlung werden zum Vollzug des Baugesetzbuches und der Grundstückswertermittlungsverordnung erteilt.
- Während die Gutachterausschüsse regionale Auskünfte erteilen (das Gebiet laut Antrag liegt innerhalb des Zuständigkeitsbereichs eines Gutachterausschusses), erteilt der Obere Gutachterausschuss überregionale Auskünfte (das Gebiet laut Antrag geht über den Zuständigkeitsbereich eines Gutachterausschusses hinaus).
- Antragsberechtigt bezüglich nicht anonymisierter Auskünfte ist jede Person mit berechtigtem Interesse. Hinsichtlich anonymisierter Auskünfte ist grundsätzlich jede Person antragsberechtigt.
- Die Auskunftserteilung erfolgt nur bei Antragsberechtigung und auf Antragstellung.
- Mit der Antragstellung muss die Antragsberechtigung nachgewiesen werden.
- Anträge auf Auskunftserteilung sind an die Geschäftsstelle des jeweils zuständigen Gutachterausschusses beziehungsweise des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte zu richten.
- Auskünfte aus der Kaufpreissammlung werden zum Vollzug des Baugesetzbuches und der Grundstückswertermittlungsverordnung erteilt.
- Während die Gutachterausschüsse regionale Auskünfte erteilen (das Gebiet laut Antrag liegt innerhalb des Zuständigkeitsbereichs eines Gutachterausschusses), erteilt der Obere Gutachterausschuss überregionale Auskünfte (das Gebiet laut Antrag geht über den Zuständigkeitsbereich eines Gutachterausschusses hinaus).
- Antragsberechtigt bezüglich nicht anonymisierter Auskünfte ist jede Person mit berechtigtem Interesse. Hinsichtlich anonymisierter Auskünfte ist grundsätzlich jede Person antragsberechtigt.
- Die Auskunftserteilung erfolgt nur bei Antragsberechtigung und auf Antragstellung.
- Mit der Antragstellung muss die Antragsberechtigung nachgewiesen werden.
- Anträge auf Auskunftserteilung sind an die Geschäftsstelle des jeweils zuständigen Gutachterausschusses beziehungsweise des Oberen Gutachterausschusses für Grundstückswerte zu richten.
Formulare
Online-Antragsformular zur "Erteilung nicht anonymisierter sowie anonymisierter Auskünfte aus der Kaufpreissammlung"
Online-Antragsformular zur "Erteilung nicht anonymisierter sowie anonymisierter Auskünfte aus der Kaufpreissammlung"
Weiterführende Informationen
Verfahrensablauf
Sie erhalten folgendermaßen eine Auskunft aus der Kaufpreissammlung:
- Zur Auskunftserteilung stellen Sie bitte einen entsprechenden Online-Antrag via Serviceportal NRW oder senden einen entsprechend ausgefüllten Online-Antrag an die Geschäftsstelle des zuständigen Gutachterausschusses beziehungsweise des Oberen Gutachterausschusses inklusive der benötigten Nachweise.
- Die Geschäftsstelle prüft zunächst anhand der vorgelegten Unterlagen die Antragsberechtigung und nimmt zur Klärung bestehender Fragen bedarfsweise Kontakt zu Ihnen auf.
- Bei gegebener Antragsberechtigung erfolgen anschließend Datenselektion und Datenaufbereitung entsprechend der Auskunftstypen ("nicht anonymisiert" beziehungsweise "anonymisiert"), Lagebezeichnung und den weiteren Angaben laut Ihres Antrags.
- Anschließend sendet der Gutachterausschuss beziehungsweise Obere Gutachterausschuss Ihnen die Ausgabedatei (Ergebnis der Datenaufbereitung) und den Gebührenbescheid zu.
Sie erhalten folgendermaßen eine Auskunft aus der Kaufpreissammlung:
- Zur Auskunftserteilung stellen Sie bitte einen entsprechenden Online-Antrag via Serviceportal NRW oder senden einen entsprechend ausgefüllten Online-Antrag an die Geschäftsstelle des zuständigen Gutachterausschusses beziehungsweise des Oberen Gutachterausschusses inklusive der benötigten Nachweise.
- Die Geschäftsstelle prüft zunächst anhand der vorgelegten Unterlagen die Antragsberechtigung und nimmt zur Klärung bestehender Fragen bedarfsweise Kontakt zu Ihnen auf.
- Bei gegebener Antragsberechtigung erfolgen anschließend Datenselektion und Datenaufbereitung entsprechend der Auskunftstypen ("nicht anonymisiert" beziehungsweise "anonymisiert"), Lagebezeichnung und den weiteren Angaben laut Ihres Antrags.
- Anschließend sendet der Gutachterausschuss beziehungsweise Obere Gutachterausschuss Ihnen die Ausgabedatei (Ergebnis der Datenaufbereitung) und den Gebührenbescheid zu.
Fristen
Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)
Bearbeitungsdauer
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen am 11. Juli 2023