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Leistungen

Flächennutzungsplan Aufstellung

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Hier finden Sie Informationen zum Aufstellungsverfahren eines Flächennutzungsplans und der Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Flächennutzungsplan.

Hier finden Sie Informationen zum Aufstellungsverfahren eines Flächennutzungsplans

Der Flächennutzungsplan stellt die von der planenden Gemeinde gewollten und für die einzelnen Flächen differenzierten städtebaulichen Nutzungen in ihren Grundzügen dar (z. B. Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, Verkehrsflächen, Grünflächen, Waldflächen, landwirtschaftliche Nutzflächen).

Der Flächennutzungsplan hat keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber Bürgern (Ausnahme: Konzentrationszonen, z.B. für Windenergieanlagen), sondern bindet ausschließlich die Gemeinde selbst sowie andere Fachplanungen. Aus seinen zeichnerischen und textlichen Darstellungen sind daher keine Rechtsansprüche herzuleiten, insbesondere etwa der Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung für ein bestimmtes Grundstück oder Entschädigungsansprüche. 

Die Darstellungen des Flächennutzungsplans dienen als Grundlage für Bebauungspläne, die gegenüber allen Bürgern rechtsverbindliche Festsetzungen zur Nutzung und Bebaubarkeit von Grundstücken enthalten.

Beteiligte (Behörden und Träger öffentlicher Belange sowie die Öffentlichkeit) können sich während des Aufstellungsverfahrens zu einem Flächennutzungsplan zu vorgegebenen Verfahrensschritten (während der Offenlegung und beim Regelverfahren auch zur frühzeitigen Beteiligung) zur Planung äußern.

Der Flächennutzungsplan stellt die von der planenden Gemeinde gewollten und für die einzelnen Flächen differenzierten städtebaulichen Nutzungen in ihren Grundzügen dar (z. B. Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, Verkehrsflächen, Grünflächen, Waldflächen, landwirtschaftliche Nutzflächen). Der Flächennutzungsplan hat keine unmittelbaren Rechtswirkungen gegenüber Bürgerinnen und Bürgern (Ausnahme: Konzentrationszonen, z.B. für Windenergieanlagen), sondern bindet ausschließlich die Gemeinde selbst sowie andere Fachplanungen. Aus seinen zeichnerischen und textlichen Darstellungen sind daher keine Rechtsansprüche herzuleiten, insbesondere etwa der Anspruch auf die Erteilung einer Baugenehmigung für ein bestimmtes Grundstück oder Entschädigungsansprüche. 

Die Darstellungen des Flächennutzungsplans dienen als Grundlage für Bebauungspläne, die gegenüber allen Bürgern rechtsverbindliche Festsetzungen zur Nutzung und Bebaubarkeit von Grundstücken enthalten.

Kurztext

  • Flächennutzungsplan Aufstellung
  • Der Flächennutzungsplan enthält die von der planenden Gemeinde in ihren Grundzügen gewollten und für die einzelnen Flächen differenzierten städtebaulichen Nutzungen (z. B. Wohnbauflächen, gewerbliche Bauflächen, Verkehrsflächen, Grünflächen, Waldflächen, landwirtschaftliche Nutzflächen).
  • Möglichkeit zur Einsicht und Stellungnahme bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen
  • Stellungnahme kann während des Beteiligungszeitraums formlos erfolgen
  • zuständig: planende Gemeinde

Erforderliche Unterlagen

  • Flächennutzungsplan und Begründung inkl. Angaben nach § 2 a BauGB (Baugesetzbuch, Umweltbericht).
  • Bürger benötigen keine Unterlagen.
  • optional: Stellungnahme
  • Flächennutzungsplan und Begründung inkl. Angaben nach § 2 a BauGB (Baugesetzbuch, Umweltbericht).
  • Bürger benötigen keine Unterlagen.
  • optional: Stellungnahme

Voraussetzungen

keine

keine

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

Die Kosten des Flächennutzungsplanverfahrens werden von der jeweiligen Gemeinde getragen. Bürgern entstehen keine Kosten.
Die Kosten des Flächennutzungsplanverfahrens werden von der jeweiligen Gemeinde getragen. Bürgern entstehen keine Kosten.

Verfahrensablauf

  1. Aufstellungsbeschluss zum Flächennutzungsplan
  2. Erarbeitung des Plankonzepts
  3. frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
  4. frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
  5. Überarbeitung des Plankonzepts
  6. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
  7. formelle Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
  8. öffentliche Auslegung
  9. Prüfung der Stellungnahmen
  10. Abwägung, Beschluss
  11. Genehmigung durch höhere Verwaltungsbehörde
  12. Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans
  1. Aufstellungsbeschluss zum Flächennutzungsplan
  2. Erarbeitung des Plankonzepts
  3. frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
  4. frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung
  5. Überarbeitung des Plankonzepts
  6. Entwurfs- und Auslegungsbeschluss
  7. formelle Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
  8. öffentliche Auslegung
  9. Prüfung der Stellungnahmen
  10. Abwägung, Beschluss
  11. Genehmigung durch höhere Verwaltungsbehörde
  12. Bekanntmachung der Genehmigung des Flächennutzungsplans

Bearbeitungsdauer

Die Verfahrensdauer hängt ab von der Komplexität der Probleme. In der Regel beträgt Sie mehrere Jahre.
Die Verfahrensdauer hängt ab von der Komplexität der Probleme. In der Regel beträgt Sie mehrere Jahre.

Fristen

Die aus der ortsüblichen Bekanntmachung zu den einzelnen Verfahrensschritten ersichtlichen Termine der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der öffentlichen Auslegung der Flächennutzungsplanunterlagen sind zu beachten. - Beteiligungsfrist: mindestens 1 Monat Für die Genehmigung des Flächennutzungsplans durch die Höhere Verwaltungsbehörde besteht eine Frist von drei Monaten.
Die aus der ortsüblichen Bekanntmachung zu den einzelnen Verfahrensschritten ersichtlichen Termine der frühzeitigen Bürgerbeteiligung und der öffentlichen Auslegung der Flächennutzungsplanunterlagen sind zu beachten. - Beteiligungsfrist: mindestens 1 Monat Für die Genehmigung des Flächennutzungsplans durch die Höhere Verwaltungsbehörde besteht eine Frist von drei Monaten.

Weiterführende Informationen

https://www.bauportal.nrw/bauleitplanung
https://www.bauportal.nrw/bauleitplanung

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen am 22. August 2024

Formulare

  • Formulare vorhanden: Nein (abhängig von Angebot der planenden Gemeinde)
  • Schriftform erforderlich: Nein (wird jedoch empfohlen)
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein
  • Formulare vorhanden: Nein (abhängig von Angebot der planenden Gemeinde)
  • Schriftform erforderlich: Nein (wird jedoch empfohlen)
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

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