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Leistungen

Schulfremdenprüfung

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Wenn Sie die Schule ohne Abschluss verlassen haben, einen höheren Bildungsabschluss erreichen möchten oder aktuell eine Ergänzungsschule besuchen, können Sie durch die Schulfremdenprüfung Bildungsabschlüsse erwerben, wobei - außer bei Ergänzungsschulen - hierfür i. d. R. eine selbstständige Vorbereitung auf die Prüfung erfolgen muss. Näheres dazu erfahren Sie hier.

Wenn Sie die Schule ohne Abschluss verlassen haben, einen höheren Bildungsabschluss erreichen möchten, für den Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung eine Feststellungsprüfung ablegen möchten oder aktuell eine Ergänzungsschule besuchen, können Sie durch die Schulfremdenprüfung Bildungsabschlüsse oder Berechtigungen erwerben, wobei - außer bei Ergänzungsschulen - hierfür i. d. R. eine selbstständige Vorbereitung auf die Prüfung erfolgen muss.

Wenn Sie die Schule ohne Abschluss verlassen haben, einen höheren Bildungsabschluss erreichen möchten oder aktuell eine Ergänzungsschule besuchen, können Sie durch die Schulfremdenprüfung Bildungsabschlüsse erwerben, wobei - außer bei Ergänzungsschulen - hierfür i. d. R. eine selbstständige Vorbereitung auf die Prüfung erfolgen muss.

Bewerber für eine Schulfremdenprüfung stellen einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung i. d. R an die gemäß Wohnort zuständige Bezirksregierung. Bewerber, die bis zum Prüfungstermin Schüler einer Ergänzungsschule sind, können den Antrag auch an die Bezirksregierung richten, in deren Bezirk die Schule ihren Sitz hat oder die Schule ermächtigen, dort den Antrag für sie zu stellen. Für die Zulassung müssen die aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein. Bei Erfüllung der Voraussetzungen, die z. T. durch eingereichte Formulare nachgewiesen werden, ergeht ein Zulassungsbescheid. 

Für die Externenprüfung Fachhochschulreife (FHR) und Berufsabschluss nach Landesrecht erfolgt ergänzend ein Gebührenbescheid.

Zu beachten ist, dass die Schulfremdenprüfungen i. d. R. an Schulen stattfinden, die von der zuständigen Bezirksregierung schulfachlich zugewiesen werden.

In NRW gelten folgende Prüfungen als Schulfremdenprüfung:

Externenprüfungen
- Externenprüfung zum Ersten Schulabschluss (ehemals Hauptschulabschluss - HS9) 
- Externenprüfung zum Erweiterten Ersten Schulabschluss (ehemals Hauptschulabschluss nach Klasse 10 - HS10)
- Externenprüfung zum Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)) (MSA oder FOR)
- Externenprüfung zur Fachhochschulreife (FHR)
- Externenprüfung zur Allgemeinen Hochschulreife (AHR)
- Externenprüfung zu Berufsabschlüssen nach Landesrecht 

Wenn Sie die Schule ohne Abschluss verlassen haben, einen höheren Bildungsabschluss erreichen möchten, für den Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung eine Feststellungsprüfung ablegen möchten oder aktuell eine Ergänzungsschule besuchen, können Sie durch die Schulfremdenprüfung Bildungsabschlüsse oder Berechtigungen erwerben, wobei - außer bei Ergänzungsschulen - hierfür i. d. R. eine selbstständige Vorbereitung auf die Prüfung erfolgen muss. Externenprüfung und Feststellungsprüfung werden unter dem Begriff Schulfremdenprüfung zusammengefasst.

Bewerberinnen und Bewerber für eine Schulfremdenprüfung stellen einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung i. d. R an die gemäß Wohnort zuständige Bezirksregierung. Bewerberinnen und Bewerber, die bis zum Prüfungstermin Schülerinnen und Schüler einer Ergänzungsschule sind, können den Antrag auch an die Bezirksregierung richten, in deren Bezirk die Schule ihren Sitz hat, oder die Schule ermächtigen, dort den Antrag für sie zu stellen. Für die Zulassung müssen die aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein. Bei Erfüllung der Voraussetzungen, die z. T. durch eingereichte Formulare nachgewiesen werden, ergeht ein Zulassungsbescheid. 

Für die Externenprüfung Fachhochschulreife (FHR) und Berufsabschluss nach Landesrecht erfolgt dies in Verbindung mit einem Gebührenbescheid.

Zu beachten ist, dass die Schulfremdenprüfungen i. d. R. an Schulen stattfinden, die von der zuständigen Bezirksregierung schulfachlich zugewiesen werden.

In NRW gelten folgende Prüfungen als Schulfremdenprüfung:

  1. Externenprüfungen
    - Externenprüfung zum Ersten Schulabschluss (ehemals Hauptschulabschluss - HS9) 
    - Externenprüfung zum Erweiterten Ersten Schulabschluss (ehemals Hauptschulabschluss nach Klasse 10 - HS10)
    - Externenprüfung zum Mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife)) (MSA oder FOR)
    - Externenprüfung zur Fachhochschulreife (FHR)
    - Externenprüfung zur Allgemeinen Hochschulreife (AHR)
    - Externenprüfung zu Berufsabschlüssen nach Landesrecht
  2. Feststellungsprüfungen
    - Sprachfeststellungsprüfungen
    - Sprachprüfungen in der Herkunftssprache
    - Leistungsfeststellungsprüfungen im Rahmen der IFK
    - Externe Feststellungsprüfung

 

Kurztext

  • Schulfremdenprüfung
  • Bildungsabschlüsse durch Schulfremdenprüfung erwerben
  • i. d. R. muss selbstständige Vorbereitung auf die Prüfung erfolgen (Ausnahme: Ergänzungsschulen)

Wenn Sie die Schule ohne Abschluss verlassen haben, einen höheren Bildungsabschluss erreichen möchten, für den Erwerb eines Abschlusses oder einer Berechtigung eine Feststellungsprüfung ablegen möchten oder aktuell eine Ergänzungsschule besuchen, können Sie durch die Schulfremdenprüfung Bildungsabschlüsse oder Berechtigungen erwerben, wobei - außer bei Ergänzungsschulen - hierfür i. d. R. eine selbstständige Vorbereitung auf die Prüfung erfolgen muss.

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

  • schriftlicher Antrag oder Antrag über das Serviceportal NRW
  • Lebenslauf (nicht für Sek. I)
  • Beglaubigte Zeugniskopien
  • Erklärungen
  • Angaben zur Prüfungsvorbereitung
  • schriftlicher Antrag oder Antrag über das Serviceportal NRW
  • Lebenslauf (nicht für Sek. I)
  • Beglaubigte Zeugniskopien
  • Erklärungen
  • Angaben zur Prüfungsvorbereitung

Voraussetzungen

  • Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer den angestrebten Abschluss noch nicht besitzt.
  • Weitere Voraussetzungen hängen von dem jeweils angestrebten Abschluss ab.
  • Zur Prüfung kann nur zugelassen werden, wer den angestrebten Abschluss noch nicht besitzt.
  • Weitere Voraussetzungen hängen von dem jeweils angestrebten Abschluss ab.

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

Für die Externenprüfungen an Berufskollegs existieren Gebühren in Höhe von maximal EUR 540,00.
Für die Externenprüfungen an Berufskollegs existieren Gebühren in Höhe von maximal EUR 540,00.

Verfahrensablauf

  • Vorbereitende Arbeiten (z. B. Bereitstellung von Informationen, Beratung)
  • Antragstellung (inkl. Einreichung von Unterlagen und Angabe notwendiger Informationen)
  • Antragsbearbeitung (Festlegung des Prüfungsortes sowie Beratung)
  • Entscheidung, Erstellung und Zustellung eines Zulassungsbescheides
  • Durchführung der Prüfung
  • Eingabe und Übermittlung der Prüfungsergebnisse
  • Erstellung und Zustellung eines Ergebnisbescheides (inkl. Zeugnis bzw. Bescheinigung)
  • Vorbereitende Arbeiten (z. B. Bereitstellung von Informationen, Beratung)
  • Antragstellung (inkl. Einreichung von Unterlagen und Angabe notwendiger Informationen)
  • Antragsbearbeitung (Festlegung des Prüfungsortes sowie Beratung)
  • Entscheidung, Erstellung und Zustellung eines Zulassungsbescheides
  • Durchführung der Prüfung
  • Eingabe und Übermittlung der Prüfungsergebnisse
  • Erstellung und Zustellung eines Ergebnisbescheides (inkl. Zeugnis bzw. Bescheinigung)

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer des Antrages auf Schulfremdenprüfung beträgt ca. 3 bis 5 Monate.
Die Bearbeitungsdauer des Antrages auf Schulfremdenprüfung beträgt ca. 3 bis 5 Monate.

Fristen

Die Fristen für die Antragseinreichung unterscheiden sich je nach beantragter Prüfung: 1.9. für die Allgemeine Hochschulreife 1.2. für andere allgemeinbildende Schulabschlüsse sowie staatliche Berufsabschlüsse
Die Fristen für die Antragseinreichung unterscheiden sich je nach beantragter Prüfung: 1.9. für die Allgemeine Hochschulreife 1.2. für andere allgemeinbildende Schulabschlüsse sowie staatliche Berufsabschlüsse

Formulare

Keine gesetzliche Vorgabe. Die für die Schulfremdenprüfung zuständigen Bezirksregierungen stellen jedoch Anmeldeformulare zur Verfügung. 

Keine gesetzliche Vorgabe. Die für die Schulfremdenprüfung zuständigen Bezirksregierungen stellen jedoch Anmeldeformulare zur Verfügung. 

Weiterführende Informationen

https://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/themen/e/externenpruefung_schulabschluss/index.phphttps://www.brd.nrw.de/themen/schule-bildung/schulrecht-verwaltung/externenpruefung-zum-erwerb-des-hauptschulabschlusseshttps://www.brd.nrw.de/themen/schule-bildung/schulformen/haupt-und-realschulen/externenpruefung-realschule-mittlerer-schulabschlusshttps://www.brd.nrw.de/themen/schule-bildung/schulformen/gymnasien-abitur-zweiter-bildungsweg/externe-abiturpruefung https://www.bezreg-detmold.nrw.de/wir-ueber-uns/organisationsstruktur/abteilung-4/dezernat-48/schulrecht/externenpruefunghttps://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung04/48/externenpruefung/index.html https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung04/45/externenpruefung/index.htmlhttps://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung04/43/externenpruefung/index.htmlhttps://www.bezreg-muenster.de/de/schule_und_bildung/schulrecht_schulorganisation_abschluesse_sprachen/externenpruefungen/index.html
https://www.bezreg-arnsberg.nrw.de/themen/e/externenpruefung_schulabschluss/index.php https://www.brd.nrw.de/themen/schule-bildung/schulrecht-verwaltung/externenpruefung-zum-erwerb-des-hauptschulabschlusses https://www.brd.nrw.de/themen/schule-bildung/schulformen/haupt-und-realschulen/externenpruefung-realschule-mittlerer-schulabschluss https://www.brd.nrw.de/themen/schule-bildung/schulformen/gymnasien-abitur-zweiter-bildungsweg/externe-abiturpruefung https://www.bezreg-detmold.nrw.de/wir-ueber-uns/organisationsstruktur/abteilung-4/dezernat-48/schulrecht/externenpruefung https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung04/48/externenpruefung/index.html https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung04/45/externenpruefung/index.html https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/leistungen/abteilung04/43/externenpruefung/index.html https://www.bezreg-muenster.de/de/schule_und_bildung/schulrecht_schulorganisation_abschluesse_sprachen/externenpruefungen/index.html

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen am 20. August 2024

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