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Leistungen

Abfindung anstelle einer monatlichen Entschädigungszahlung der sozialen Entschädigung Bewilligung Für Witwen und Witwer

Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt

Witwen und Witwer können bei vorliegender Berechtigung anstelle einer monatlichen Entschädigungszahlung eine Abfindung erhalten. Näheres erfahren Sie hier.

Witwen und Witwer können bei vorliegender Berechtigung anstelle einer monatlichen Entschädigungszahlung eine Abfindung erhalten. Näheres erfahren Sie hier.

Sie als Witwe oder Witwer können auf Antrag eine Abfindung anstelle der monatlichen Entschädigungszahlungen erhalten. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Entschädigungszahlung zu stellen. Die Wahlmöglichkeit gibt Hinterbliebenen eine erhöhte Entscheidungsfreiheit. Eine besondere Begründung für die Wahl der Abfindung oder die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ist nicht erforderlich.

Die Entscheidung, ob eine Abfindung angesichts der persönlichen Situation des oder der Hinterbliebenen angebracht oder sinnvoll ist, liegt allein in seiner oder ihrer Verantwortung, wobei auch im Rahmen des Fallmanagements eine Beratung hierzu stattfinden kann.

Die Abfindung beträgt EUR 126.600. Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen. Mit der Zahlung der Abfindung sind alle Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen abgegolten.

Witwen und Witwer eines oder einer nicht schädigungsbedingt verstorbenen Geschädigten können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eine Abfindung anstelle einer monatlichen Entschädigungszahlung erhalten. Grundvoraussetzung ist, dass die Schädigung bereits vor dem 01. Januar 2024 eintrat.

Die Abfindung beträgt EUR 62.742. Wenn der oder die verstorbene Geschädigte einen Grad der Schädigungsfolgen von 100 hatte, dann beträgt die Abfindung EUR 94.113. Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen. Mit der Zahlung der Abfindung sind alle Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen bei nicht schädigungsbedingtem Tod abgegolten.

Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet ihr Landschaftsverband (LVR oder LWL). 

Sie als Witwe oder Witwer können auf Antrag eine Abfindung anstelle der monatlichen Entschädigungszahlungen erhalten. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Bewilligung der Entschädigungszahlung zu stellen. Die Wahlmöglichkeit gibt Hinterbliebenen eine erhöhte Entscheidungsfreiheit. Eine besondere Begründung für die Wahl der Abfindung oder die Erfüllung bestimmter Voraussetzungen ist nicht erforderlich.

Die Entscheidung, ob eine Abfindung angesichts der persönlichen Situation des oder der Hinterbliebenen angebracht oder sinnvoll ist, liegt allein in seiner oder ihrer Verantwortung, wobei auch im Rahmen des Fallmanagements eine Beratung hierzu stattfinden kann.

Die Abfindung beträgt EUR 126.600. Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen. Mit der Zahlung der Abfindung sind alle Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen abgegolten.

Witwen und Witwer eines oder einer nicht schädigungsbedingt verstorbenen Geschädigten können unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag eine Abfindung anstelle einer monatlichen Entschädigungszahlung erhalten. Grundvoraussetzung ist, dass die Schädigung bereits vor dem 01. Januar 2024 eintrat.

Die Abfindung beträgt EUR 62.742. Wenn der oder die verstorbene Geschädigte einen Grad der Schädigungsfolgen von 100 hatte, dann beträgt die Abfindung EUR 94.113. Auf die Abfindung sind bereits geleistete monatliche Entschädigungszahlungen anzurechnen. Mit der Zahlung der Abfindung sind alle Ansprüche auf die monatlichen Entschädigungszahlungen bei nicht schädigungsbedingtem Tod abgegolten.

Beachten Sie, ob und in welchem Maße Sie eine Unterstützung erhalten, entscheidet ihr Landschaftsverband (LVR oder LWL). 

Kurztext

  • Abfindung anstelle einer monatlichen Entschädigungszahlung der Sozialen Entschädigung Bewilligung für Witwen und Witwer
  • Fördervoraussetzungen:  Gewährung einer monatlichen Entschädigungszahlung
  • Kosten: der Antrag ist kostenlos
  • Ermessensleistung, kein Rechtsanspruch
  • Zuständig in NRW: Landschaftsverband Rheinland (LVR) und Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)
  • Abfindung anstelle einer monatlichen Entschädigungszahlung der Sozialen Entschädigung Bewilligung für Witwen und Witwer
  • Fördervoraussetzungen:  Gewährung einer monatlichen Entschädigungszahlung
  • Kosten: der Antrag ist kostenlos
  • Ermessensleistung, kein Rechtsanspruch
  • Zuständig in NRW: Landschaftsverband Rheinland (LVR) und Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL)

Rechtsgrundlage(n)

Erforderliche Unterlagen

Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:

  • Bewilligung einer monatlichen Entschädigungszahlung vor weniger als einem Jahr

Falls erforderlich, müssen Sie Nachweise erbringen:

  • Bewilligung einer monatlichen Entschädigungszahlung vor weniger als einem Jahr

Voraussetzungen

  • Sie sind Witwe oder Witwer einer verstorbenen geschädigten Person.
  • Ihnen wurden die monatliche Entschädigungszahlungen vor weniger als einem Jahr bewilligt.
  • Sie sind Witwe oder Witwer einer verstorbenen geschädigten Person.
  • Ihnen wurden die monatliche Entschädigungszahlungen vor weniger als einem Jahr bewilligt.

Weiterführende Informationen

Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen - Referat für Soziales Entschädigungsrecht (VIC2) https://www.mags.nrw/soziales-entschaedigungsrecht Landschaftsverband Rheinland - Fachbereich Soziale Entschädigung https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/soziale_entschaedigung.jsp Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Amt für Soziales Entschädigungsrecht https://www.lwl-soziales-entschaedigungsrecht.de/de/
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen - Referat für Soziales Entschädigungsrecht (VIC2) https://www.mags.nrw/soziales-entschaedigungsrecht Landschaftsverband Rheinland - Fachbereich Soziale Entschädigung https://www.lvr.de/de/nav_main/soziales_1/soziale_entschaedigung/soziale_entschaedigung.jsp Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Amt für Soziales Entschädigungsrecht https://www.lwl-soziales-entschaedigungsrecht.de/de/

Hinweise (Besonderheiten)

Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden.

Bearbeitungsvoraussetzung ist, dass alle Pflichtangaben angegeben wurden.

Verfahrensablauf

Mit dem Antrag Abfindung anstelle einer monatlichen Entschädigungszahlung für Witwen und Witwer prüft der örtlich zuständige Landschaftsverband Ihren Anspruch bzw. die entsprechende Höhe der Abfindungszahlung. Zuständig ist der Landschaftsverband in dessen Bezirk Sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.

Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen. 

  • Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson beim Landschaftsverband Rheinland (FB Soziale Entschädigung Tel: +49 221 809 5401; E-Mail: SER(at)lvr(dot)de) oder Landschaftsverband Westfalen Lippe (Amt für Soziales Entschädigungsrecht Tel: +49 251 591 01; E-Mail: SER(at)lwl(dot)org) vereinbaren.
  • Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf eine Abfindung anstelle monatlicher Entschädigungsleistungen bestehen.
  • Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an den für Ihren Antrag zuständigen Landschaftsverband zurück.
  • Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche von Amts wegen ermittelt. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
  • Sie haben aber auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Dazu ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen.
  • Die erstattungsfähigen Kosten und bewilligte Geldleistungen werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.

Mit dem Antrag Abfindung anstelle einer monatlichen Entschädigungszahlung für Witwen und Witwer prüft der örtlich zuständige Landschaftsverband Ihren Anspruch bzw. die entsprechende Höhe der Abfindungszahlung. Zuständig ist der Landschaftsverband in dessen Bezirk Sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Sie erhalten einen Bescheid über die Entscheidung und gegebenenfalls Informationen über die gewährten Leistungen sowie weitere erforderliche Nachweise.

Die Leistungen im Rahmen der Sozialen Entschädigung können Sie online oder auf schriftlichem Wege beantragen. 

  • Sie können bei Bedarf einen Termin mit Ihrer Ansprechperson beim Landschaftsverband Rheinland (FB Soziale Entschädigung Tel: +49 221 809 5401; E-Mail: SER(at)lvr(dot)de) oder Landschaftsverband Westfalen Lippe (Amt für Soziales Entschädigungsrecht Tel: +49 251 591 01; E-Mail: SER(at)lwl(dot)org) vereinbaren.
  • Im Gespräch mit Ihnen wird dann besprochen, ob Ansprüche auf eine Abfindung anstelle monatlicher Entschädigungsleistungen bestehen.
  • Von der Ansprechperson erhalten Sie die entsprechenden Unterlagen. Falls erforderlich, füllen Sie die Unterlagen aus, fügen Sie die erforderlichen Nachweise beziehungsweise Belege bei und senden Sie die Unterlagen an den für Ihren Antrag zuständigen Landschaftsverband zurück.
  • Auf Basis der Unterlagen werden Ihre Ansprüche von Amts wegen ermittelt. Die Behörde teilt Ihnen das Ergebnis in Form eines Bescheids mit, der Ihnen in der Regel per Brief zugestellt wird.
  • Sie haben aber auch die Möglichkeit, den Antrag online zu stellen. Dazu ist der Onlineantrag auszufüllen und die notwendigen Nachweise sind hochzuladen.
  • Die erstattungsfähigen Kosten und bewilligte Geldleistungen werden auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.

Fristen

Keine
Keine

Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)

Keine
Keine

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben durch Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen am 04. Juli 2024

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