Grundsteuer-Reform: Kämmerin der Stadt Bocholt wirbt für Abgabe der Grundsteuer-Erklärung
"Grundsteuer zählt zu wichtigsten Einnahmen der Stadt" // Frist 31. Oktober 2022 // Erklärung abgeben bei örtlichem Finanzamt
Bocholts Kämmerin Jennifer Schlaghecken appelliert an alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer der Stadt Bocholt, die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (Feststellungserklärung) bei ihrem Finanzamt abzugeben. Ihr Rat: "Schieben Sie die Abgabe der Grundsteuer-Erklärung nicht auf die lange Bank. Nutzen Sie die Hilfsangebote der Finanzverwaltung und geben Sie die Erklärung baldmöglichst ab."
Die Grundsteuer gehört zu den wichtigsten Einnahmen der Stadt. Daraus werden etwa der Betrieb des Theaters, der Kinertageseinrichtungen und der Schulen bezahlt.
Alle wichtigen Informationen finden die Eigentümerinnen und Eigentümer auf der digitalen Informations-Plattform der Finanzämter unter www.grundsteuer.nrw.de. Auch das Grundsteuerportal (Geodatenportal) zum Abruf wichtiger Informationen zum Flurstück, wie z.B. die Gemarkung, der Bodenrichtwert oder die Grundbuchblattnummer, ist über die Plattform zu erreichen. "Die im Grundsteuerportal hinterlegten Daten geben den Stand der Informationen im Liegenschaftskataster und den Bodenrichtwert der Gutachterausschüsse zum Stichtag 1. Januar 2022 wieder", erklärt Kämmerin Schlaghecken. "Die Abfrage im Vermessungs- und Katasteramt ist daher nicht notwendig."
Darüber hinaus gibt es unter www.grundsteuer.nrw.de Erklär-Videos und Klick-Anleitungen, die die Eigentümerinnen und Eigentümer durch die Formulare im Online-Finanzamt ELSTER leiten. Die Anleitungen zeigen Schritt für Schritt das Ausfüllen anhand von Beispielen und können auch zum Nachlesen heruntergeladen werden.
Zudem sind Check-Listen für die Zusammenstellung der Daten für die Feststellungserklärung und ein umfangreiches FAQ mit Antworten auf die häufigsten Fragen auf dem Portal zu finden.
Für individuelle Rückfragen steht die extra eingerichtete Grundsteuer-Hotline Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr zur Verfügung. Die Hotline des Finanzamts Borken ist unter der Rufnummer 02861/938-1959 zu erreichen.
Was Bürgerinnen und Bürger zur Feststellung des Grundsteuerwerts wissen müssen
- Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft muss eine Feststellungserklärung abgeben werden.
Grundstücke sind beispielsweise:
- unbebaute Grundstücke
- Wohngrundstücke (Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Eigentumswohnungen)
- betriebliche Grundstücke (gemischt genutzte Grundstücke, Geschäftsgrundstücke, Teileigentum) - Im Mai und Juni haben Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohngrundstücken und land- und forstwirtschaftlichen Betrieben ein individuelles Schreiben ihres Finanzamts erhalten mit Daten und Informationen, die sie bei der Erstellung der Feststellungserklärung unterstützen (wie z. B. das Aktenzeichen, die Grundstücksfläche und den Bodenrichtwert). Diese Daten können nach Prüfung auf Vollständigkeit und Richtigkeit in die Feststellungserklärung übertragen werden.
Sollten die Bürgerinnen und Bürger das Schreiben verlegt oder kein Schreiben erhalten haben, können die Daten auch im digitalen Grundsteuerportal abgerufen werden. Dies ist erreichbar unter www.grundsteuer.nrw.de. Ein Anruf oder eine Abfrage dieser Daten bei den Katasterämtern ist nicht nötig.
Möglichkeiten der Abgabe
- Online mit ELSTER: elster.de
- Elektronisch über andere Software-Anbieter, die diesen Service anbieten
- Wenn die Online-Abgabe nicht möglich ist: Vordrucke handschriftlich ausfüllen und abgeben. Papier-Vordrucke gibt es beim Finanzamt.
Serviceangebote der Finanzverwaltung
- Ausführliche Informationen, Check-Listen, Ausfüllanleitungen für ELSTER und Erklär-Videos zum Grundsteuerportal: grundsteuer.nrw.de
- Erklär-Videos auf YouTube: youtube.com/c/FinanzverwaltungNRW
- Grundsteuer-Hotline unter 02861/938-1959 (Mo.-Fr. 9 bis 18 Uhr)
- Grundsteuerportal (Geodatenportal): grundsteuer-geodaten.nrw.de
Frist
Die Feststellungserklärung ist bis zum 31. Oktober 2022 bei dem zuständigen Finanzamt abzugeben. Zuständig ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Grundbesitz liegt.
Bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2024 berechnen und erheben die Kommunen die Grundsteuer weiterhin nach der bisherigen Rechtslage. Ab dem Januar 2025 ist der neu festzustellende Grundsteuerwert maßgeblich für die zu leistende Grundsteuer an die Städte und Gemeinden. Somit sind Grundsteuerzahlungen nach neuem Recht ab dem 1. Januar 2025 zu leisten.