Anerkennung als Sachverständiger für Hunde
Quelle: Zuständigkeitsfinder Bocholt
Als anerkannte Sachverständige oder Sachverständiger nach dem Landeshundegesetz (LHundG NRW) dürfen Sie Sachkundeprüfungen für Haltungspersonen anbieten, die einen Hund einer bestimmten Rasse gemäß § 10 oder einen großen Hund gemäß § 11 LHundG NRW besitzen.
Nach erfolgreicher Prüfung dürfen Sie für Haltungspersonen Sachkundebescheinigungen für die örtlichen Ordnungsbehörden ausstellen. Mit dieser Bescheinigung können die Haltungspersonen ihre großen Hunde bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde anmelden. Es ist auch möglich, dass Sie als Sachverständige oder Sachverständiger sich für die Abnahme von Verhaltensprüfungen für Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW) anerkennen lassen. Nach erfolgreicher Verhaltensprüfung dürfen Sie für Haltungspersonen Bescheinigungen für die örtlichen Ordnungsbehörden ausstellen, um Hunde von der Maulkorb- und/oder Leinenpflicht befreien zu können.
Als anerkannte Sachverständige oder Sachverständiger nach dem Landeshundegesetz (LHundG NRW) dürfen Sie Sachkundeprüfungen für Haltungspersonen anbieten, die einen Hund einer bestimmten Rasse gemäß § 10 oder einen großen Hund gemäß § 11 LHundG NRW besitzen.
Nach erfolgreicher Prüfung dürfen Sie für Haltungspersonen Sachkundebescheinigungen für die örtlichen Ordnungsbehörden ausstellen. Mit dieser Bescheinigung können die Haltungspersonen ihre großen Hunde bei der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde anmelden. Es ist auch möglich, dass Sie als Sachverständige oder Sachverständiger sich für die Abnahme von Verhaltensprüfungen für Hunde bestimmter Rassen (§ 10 LHundG NRW) anerkennen lassen. Nach erfolgreicher Verhaltensprüfung dürfen Sie für Haltungspersonen Bescheinigungen für die örtlichen Ordnungsbehörden ausstellen, um Hunde von der Maulkorb- und/oder Leinenpflicht befreien zu können.
Kurztext
- Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger nach dem Landeshundegesetz;
- berechtigt zur Abnahme von Sachkundeprüfungen als Voraussetzung zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen für Halterinnen und Halter von Hunden und/oder von Verhaltensprüfungen für Haltungspersonen und deren Hunde als Voraussetzung zur Ausstellung einer Bescheinigung zur Befreiung von der Maulkorb- und/oder Leinenpflicht
- Antrag notwendig;
- schriftliche Prüfung zum Nachweis Ihrer Sachkunde ist zwingend erforderlich;
- Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die Einreichung von anerkennungsfähigen Konzepten zur Abnahme von Sachkundeprüfungen und/oder Verhaltensprüfungen;
- Nachweis der Zuverlässigkeit durch Vorlage eines Führungszeugnisses;
- Zuständig: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW;
- Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger nach dem Landeshundegesetz;
- berechtigt zur Abnahme von Sachkundeprüfungen als Voraussetzung zur Ausstellung von Sachkundebescheinigungen für Halterinnen und Halter von Hunden und/oder von Verhaltensprüfungen für Haltungspersonen und deren Hunde als Voraussetzung zur Ausstellung einer Bescheinigung zur Befreiung von der Maulkorb- und/oder Leinenpflicht
- Antrag notwendig;
- schriftliche Prüfung zum Nachweis Ihrer Sachkunde ist zwingend erforderlich;
- Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist die Einreichung von anerkennungsfähigen Konzepten zur Abnahme von Sachkundeprüfungen und/oder Verhaltensprüfungen;
- Nachweis der Zuverlässigkeit durch Vorlage eines Führungszeugnisses;
- Zuständig: Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW;
Erforderliche Unterlagen
- Schriftlicher und formloser Antrag, für welche Art von Prüfung (Sachkunde- und /oder Verhaltensprüfung) Sie anerkannt werden möchten
- Einreichung eines Konzeptes zur Abnahme von Sachkundeprüfungen und/oder Abnahme von Verhaltensprüfungen
- Beschreibung des Grundstückes nach Art und Lage, wo Sie die Verhaltensprüfungen durchführen. Es muss ein umzäuntes Gelände sein.
- Auszug eines Kartenausschnittes z.B. aus google-maps mit Eintragung des Prüfungsgeländes ist ausreichend.
- Schriftlicher und formloser Antrag, für welche Art von Prüfung (Sachkunde- und /oder Verhaltensprüfung) Sie anerkannt werden möchten
- Einreichung eines Konzeptes zur Abnahme von Sachkundeprüfungen und/oder Abnahme von Verhaltensprüfungen
- Beschreibung des Grundstückes nach Art und Lage, wo Sie die Verhaltensprüfungen durchführen. Es muss ein umzäuntes Gelände sein.
- Auszug eines Kartenausschnittes z.B. aus google-maps mit Eintragung des Prüfungsgeländes ist ausreichend.
Voraussetzungen
- Der Nachweis Ihrer hinreichenden Sachkunde, also Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet des Hundewesens, erfolgt durch die schriftliche Prüfung beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)
- Ihre Zuverlässigkeit müssen Sie und die weiteren Personen, die Prüfungen durchführen sollen, durch Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses nachweisen. Hierzu müssen Sie ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (Belegart OB oder O) beantragen.
- Der Nachweis Ihrer hinreichenden Sachkunde, also Ihrer Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet des Hundewesens, erfolgt durch die schriftliche Prüfung beim Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV)
- Ihre Zuverlässigkeit müssen Sie und die weiteren Personen, die Prüfungen durchführen sollen, durch Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses nachweisen. Hierzu müssen Sie ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes (Belegart OB oder O) beantragen.
Kosten (Gebühren, Auslagen etc.)
Verfahrensablauf
Die Voraussetzung zur Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger nach dem LHundG NRW ist, neben dem erforderlich und anerkennungsfähig Konzept, das Bestehen der schriftlichen Prüfung nach § 2 Abs. 2 DVO LHundG NRW. Es handelt sich hierbei um eine Prüfung als single-choice Test am PC. Single-choice Test bedeutet, dass eine von vier Antworten als richtig am PC anzukreuzen ist. Der Prüfungsort im Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) ist Recklinghausen. Die Prüfung umfasst 64 Fragen, die in 90 Minuten beantwortet werden müssen. Im Rahmen der Prüfung ist darzulegen, ob Sie über die erforderliche Sachkunde zu nachfolgenden Themen verfügen:
- Ausdrucksverhalten, Ausdrucksformen des Hundes
- Entwicklungsphasen, Sozialverhalten, Mensch-Hund-Beziehung
- Rassespezifische Merkmale und Eigenschaften des Hundes
- Haltung, Ernährung sowie Gesundheit von Hunden
- Erkennen und Beurteilen typischer Gefahrensituationen mit Hunden
- Erziehung und Ausbildung des Hundes, Lernverhalten, Hilfsmittel
- Rechtsvorschriften über den Umgang mit Hunden, LHundG NRW, Durchführungsverordnung zum LHundG NRW, Verwaltungsvorschriften zum LHundG NRW
Wenn Sie sich dafür entscheiden, Sachverständige oder Sachverständiger zu werden, senden Sie bitte hierfür einen formlosen schriftlichen Antrag dem LANUV zu. Die Konzepte reichen Sie bitte ebenfalls schriftlich ein. Außerdem ist ein aktuelles Führungszeugnis der Belegart OB oder O vorzulegen. Die schriftlichen Prüfungen finden alle drei Monate statt. Vorbereitungskurse zur Prüfung werden nicht angeboten.
Sollten die von Ihnen eingereichten Konzepte zur Abnahme von Sachkundebescheinigungen und/oder Verhaltensprüfungen anerkennungsfähig sein und keine Bedenken gegen Ihre Zuverlässigkeit bestehen, werden Sie zur Prüfung geladen bzw. können Sie sich zur Prüfung anmelden. Nach dem Erhalt eines Prüfungsbescheids und bei Vorliegen von nach Überprüfung anerkannten Konzepten erhalten Sie im Anschluss durch das LANUV den Anerkennungsbescheid als Sachverständige oder Sachverständiger. Dann können Sie mit Ihrer Arbeit beginnen.
Die Voraussetzung zur Anerkennung als Sachverständige oder Sachverständiger nach dem LHundG NRW ist, neben dem erforderlich und anerkennungsfähig Konzept, das Bestehen der schriftlichen Prüfung nach § 2 Abs. 2 DVO LHundG NRW. Es handelt sich hierbei um eine Prüfung als single-choice Test am PC. Single-choice Test bedeutet, dass eine von vier Antworten als richtig am PC anzukreuzen ist. Der Prüfungsort im Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) ist Recklinghausen. Die Prüfung umfasst 64 Fragen, die in 90 Minuten beantwortet werden müssen. Im Rahmen der Prüfung ist darzulegen, ob Sie über die erforderliche Sachkunde zu nachfolgenden Themen verfügen:
- Ausdrucksverhalten, Ausdrucksformen des Hundes
- Entwicklungsphasen, Sozialverhalten, Mensch-Hund-Beziehung
- Rassespezifische Merkmale und Eigenschaften des Hundes
- Haltung, Ernährung sowie Gesundheit von Hunden
- Erkennen und Beurteilen typischer Gefahrensituationen mit Hunden
- Erziehung und Ausbildung des Hundes, Lernverhalten, Hilfsmittel
- Rechtsvorschriften über den Umgang mit Hunden, LHundG NRW, Durchführungsverordnung zum LHundG NRW, Verwaltungsvorschriften zum LHundG NRW
Wenn Sie sich dafür entscheiden, Sachverständige oder Sachverständiger zu werden, senden Sie bitte hierfür einen formlosen schriftlichen Antrag dem LANUV zu. Die Konzepte reichen Sie bitte ebenfalls schriftlich ein. Außerdem ist ein aktuelles Führungszeugnis der Belegart OB oder O vorzulegen. Die schriftlichen Prüfungen finden alle drei Monate statt. Vorbereitungskurse zur Prüfung werden nicht angeboten.
Sollten die von Ihnen eingereichten Konzepte zur Abnahme von Sachkundebescheinigungen und/oder Verhaltensprüfungen anerkennungsfähig sein und keine Bedenken gegen Ihre Zuverlässigkeit bestehen, werden Sie zur Prüfung geladen bzw. können Sie sich zur Prüfung anmelden. Nach dem Erhalt eines Prüfungsbescheids und bei Vorliegen von nach Überprüfung anerkannten Konzepten erhalten Sie im Anschluss durch das LANUV den Anerkennungsbescheid als Sachverständige oder Sachverständiger. Dann können Sie mit Ihrer Arbeit beginnen.
Bearbeitungsdauer
Fristen
Formulare
Keine
Keine
Weiterführende Informationen
Rechtsgrundlage(n)
§ 10 Abs. 2 und Abs. 3 Landeshundegesetz (LHundG NRW)
§ 11 Abs. 3 Landeshundegesetz (LHundG NRW)
§ 1 Abs. 4 Durchführungsverordnung Landeshundegesetz (DVO LHundG NRW)
§ 2 Abs. 1 und 2 Durchführungsverordnung Landeshundegesetz (DVO LHundG NRW)
§ 4 Durchführungsverordnung Landeshundegesetz (DVO LHundG NRW)
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen am 26. März 2021